Horst Förster
Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin, Herr Minister, es geht um einen Vorfall in der Gemeinschaftsunterkunft Stern Buchholz am 17.10.23. Dort sollte dann im Zuge dieser Maßnahme ein Asylbewerber festgenommen werden und dabei ist es dazu gekommen, das war unstreitig, dass er gegen ein Auto geworfen, gestoßen, wie auch immer, jedenfalls gegen ein Auto geschubst wurde, das nicht unwesentlich beschädigt ist. Der Schaden soll über 2.000 Euro betragen. Und die Geschädigte, eine Rentnerin, die nicht in besten Verhältnissen lebt, die möchte gerne entschädigt werden. Das ist abgelehnt worden, und, soweit ich informiert bin, im Hinblick darauf, weil den Beamten kein Verschulden treffen soll beziehungsweise weil auch Paragraf 73 SOG, wonach ein Entschädigungsanspruch auch aus Billigkeitsgründen gewährt werden kann, wenn es sich um – das ist wohl der Knackpunkt – eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt. Das ist der Stand. Und es fragt sich, ob da neue Tatsachen vorliegen und insbesondere, was denn Kern der Begründung ist, denn 73 ist ja auch eine Billigkeitsvorschrift, und wenn man also dann nicht das Ergebnis für wünschenswert hält, sollte es im Allgemeinen möglich sein, auch aus Billigkeitserwägungen eine solche Vorschrift entsprechend anzuwenden. Zudem ist da, soweit ich informiert bin, der Vorfall auch nicht bis zum Letzten aufgeklärt, also ein durchtrainierter Beamter lässt sich normalerweise nicht gegen ein Auto werfen. Von daher die Frage an Sie: Sind dort neue Erkenntnisse, wie ist der Stand der Abarbeitung, hat die Geschädigte Hoffnung, begründete, dass ihr Schaden ersetzt wird?
