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Reinhard Meyer

25.01.2024 Sitzungen 8/73

Ja, Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, sehr verehrter Herr Abgeordneter, es geht im Kern um Paragraf 245e Absatz 4 Baugesetzbuch. Wir haben ja gestern schon über den Absatz 5 gesprochen, die sogenannte Gemeindeöffnungsklausel. Dahinter steht auf der Bundesebene die Intention, dass man, wenn eine Kommune will, wenn man vom positiven Willen einer Kommunalvertretung ausgeht, auch auf Basis von Beschlüssen von Kommunen Windkraftanlageneignungsgebiete ausweisen kann. Das muss natürlich in einem geordneten Verfahren geschehen. Wir haben ja auch ein Interesse daran, dass die Ausweisung der Eignungsgebiete der Regionalen Planungsverbände eingepasst wird. Deswegen sind für diese Vorwirkung, wie das genannt wird, strenge Maßnahmen aufgestellt worden im Baugesetzbuch. Erstens: Der Standort des Vorhabens muss in einem Planentwurf zur Ausweisung als Windenergievorranggebiet vorgesehen sein. Das heißt im Fall der Seenplatte, das muss also schon in ein bestehendes Vorranggebiet sich einordnen. Zweitens: Für den Planentwurf muss bereits eine Beteiligung nach Paragraf 9 Absatz 2 Raumordnungsgesetz stattgefunden haben, also die sogenannte Öffentlichkeitsbeteiligung. Und drittens muss anzunehmen sein, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht, also das, was die Regionalen Planungsverbände machen. Das heißt, die Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung muss zu einem positiven Ergebnis geführt haben. Ich finde, das ist eine sehr sorgfältige Abwägung, die auch in der Vorwirkung dazu führt, dass das in das eingepasst wird, was die Regionalen Planungsverbände machen. (Rainer Albrecht, SPD: Sehr gut!)

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