Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Die rot-rote Koalition hat es sich zum Ziel gesetzt, noch vor der diesjährigen Kommunalwahl die Kommunalverfassung zu überarbeiten. (Torsten Koplin, DIE LINKE: Genau.) In ihrem Koalitionsvertrag haben die Koalitionspartner die Baustellen benannt, um die es ihnen dabei vor allem geht. Von verbindlichen Beteiligungsmöglichkeiten und -rechten, von Beiräten, von der Unterstützung interessierter Kommunen bei der Einführung eines Bürgerhaushaltes und der Stärkung der Gleichstellungsbeauftragten ist dort die Rede. Doch ein erster schneller Blick in den Gesetzentwurf zeigt, dass die Koalition gerade in diesen Punkten schon ihren eigenen Ansprüchen nicht wirklich gerecht wird, aber der Reihe nach. In Paragraf 2 der Kommunalverfassung werden die Aufgaben der Gemeinden im Rahmen des eigenen Wirkungskreises definiert. Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sollte nach Auffassung meiner Fraktion – das dürfte Sie nicht überraschen – der Klimaschutz gehören. Würde der Klimaschutz in der Kommunalverfassung als Pflichtaufgabe definiert, wären die Kommunen aufgefordert, ihre Verantwortung für die Begrenzung der Erderwärmung wahrzunehmen. (Zuruf von Marcel Falk, SPD) Das kann nur in unser aller Interesse sein, vor allem aber in dem Interesse der uns nachfolgenden Generationen. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) In dem Gesetzesentwurf heißt es dazu zwar, den im Rahmen des Landesklimaschutzgesetzes „zu beantwortenden Fragen nach Art und Umfang der Einbeziehung der Kommunen“ sollte nicht „vorgegriffen werden“, ich denke aber, dass zu einem ambitionierten Kommunalverfassungsgesetzentwurf durchaus auch ein erster Aufschlag zu diesem Thema gehört hätte. Den hätte man dann ja im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das Landesklimaschutzeinführungsgesetz, hätte man ja auch noch einmal anpassen können. Immer wieder kommt es vor, dass Bürger/-innenbegehren nach der erfolgreichen Unterschriftensammlung für unzulässig erklärt werden, was für große Frustration bei den Initiator/-innen sorgt. Hier besteht definitiv Regelungsbedarf. Ob aber die in Paragraf 20 Absatz 4 des Entwurfs vorgesehene Möglichkeit, sich mit der Bitte um Beratung an die Rechtsaufsichtsbehörde zu wenden, ausreicht, um Abhilfe zu schaffen, ist aus unserer Sicht zweifelhaft. Die letzte Bündnisgrünen-Landtagsfraktion hatte in der 6. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der nach den Vorbildern von Niedersachsen und Hamburg eine verbindliche Verpflichtung der Vorprüfung, also zur Vorprüfung der Zulässigkeit eines Bürger/- innenbegehrens in Kombination mit der Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes vorsah. Das erscheint uns an dieser Stelle sachgerechter. Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind nach Paragraf 29 Absatz 5 der Kommunalverfassung öffentlich. Öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretungen sollen künftig nach dem neu einzufügenden Paragrafen 29 Absatz 5a in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen werden können. Das ist in jedem Fall ein Fortschritt. Richtig modern wird es allerdings dann, wenn aus dieser Kannvorschrift eine Sollvorschrift wird. Die Teilnahme von Mitgliedern der Gemeindevertretungen an Sitzungen mittels Ton- und Bildübertragungen ist in der neuen Vorschrift des Paragrafen 29a geregelt. Doch die überlässt die Regelung des Ob und Wie der Teilnahme weitestgehend der jeweiligen Hauptsatzung. Hier wäre eine einheitliche Regelung in der Kommunalverfassung vorzuziehen. Immer mehr Menschen setzen eine digitale Partizipation an kommunalen Prozessen zu Recht als selbstverständlich voraus, auch um familiäre und berufliche Verpflichtungen besser miteinander vereinbaren zu können. Studien zufolge ist eine bessere Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Ehrenamt ein wesentlicher Baustein, um mehr Partizipation der Bürger/-innen zu erreichen und die kommunale Demokratie insgesamt attraktiver zu machen. Vor diesem Hintergrund sollten wir in der Kommunalverfassung möglichst niedrigschwellige Regelungen über die digitale Sitzungsteilnahme treffen. An die Stelle des in Paragraf 32 Absatz 2 geregelten Verfahrens zur Besetzung von Ausschüssen und anderen Gremien nach den Grundsätzen der Verhältniswahl soll nach der neuen Vorschrift des Paragrafen 32a ein Zuteilungs- und Benennungsverfahren treten. Die Zuteilung der Sitze in einem Gremium soll sich fortan nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Zählgemeinschaften zueinander richten. Meine Fraktion begrüßt diese Neuerung, denn nach dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz des Bundesverfassungsgerichts müssen die Ausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Das bedeutet, dass veränderte Mehrheitsverhältnisse in der jeweiligen Kommunalvertretung auch bei der Besetzung der Ausschüsse nachvollzogen werden müssen. Dem versucht die Neuregelung gerecht zu werden. Inwieweit das gelungen ist, werden wir uns in der nun folgenden Ausschussberatung genauer ansehen müssen. Nach den für Paragraf 41 Absatz 1 der Kommunalverfassung vorgesehenen Änderungen sollten kommunale Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohner/-innen für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigt werden. Für eine Stärkung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist das aus Sicht meiner Fraktion nicht ambitioniert genug. Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten hat sich für eine verbindliche Vollzeitbeschäftigung für kommunale Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner/-innen ausgesprochen. Der Landesfrauenrat hat sich dieser Forderung angeschlossen. Das werden wir in den nun folgenden Beratungen zu dem Gesetzentwurf aufgreifen. Die Koalition hatte sich vorgenommen, wie ich das ja schon eingangs sagte, in der Kommunalverfassung verbindliche Beteiligungsmöglichkeiten und Rechte von Beiräten zu regeln. Die neu geschaffene Vorschrift des Paragrafen 41a der Kommunalverfassung ist allerdings so offen formuliert, dass dieser keinerlei Verbindlichkeit zu entnehmen ist. Danach kann die Gemeinde zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Bevölkerungsgruppen Beiräte mit besonderer Funktion bilden. Und danach kann in der Hauptsatzung der jeweiligen Gemeinde bestimmt werden, dass die oder der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann und dass sie oder er in den Angelegenheiten ein Rede- und Antragsrecht hat. Eine reale Erweiterung demokratischer Beteiligungsrechte, sehr geehrte Kolleg/-innen, sieht anders aus. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Immer mehr Städte und Gemeinden führen Beteiligungsverfahren zu ihren kommunalen Haushalten ein. Im Rahmen der Modernisierung der Kommunalverfassung hatten die Koalitionäre sich vorgenommen zu prüfen, ob interessierte Kommunen bei der Einführung eines Bürgerhaushaltes mit einem Leitfaden des Landes unterstützt werden können. Darüber verliert der aktuelle Kommunalverfassungsentwurf kein Wort – aus Sicht meiner Fraktion eine vertane Chance. Wir werden der Überweisung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Kommunalverfassung zustimmen und uns dort für Nachbesserungen einsetzen. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
