Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! In den vier geschlossenen Justizvollzugsanstalten unseres Landes sitzen derzeit 1.010 Strafgefangene ein, zwei Drittel davon vorbestraft, ein Drittel nicht. Die Mehrzahl der bereits vorbestraften Strafgefangenen, etwas mehr als 400, war schon einmal, war schon einmal in Haft. Die bereits vorbestraften Strafgefangenen haben mehrheitlich nicht etwa eine, zwei oder drei Vorstrafen auf dem Buckel, sondern zwischen vier und 20. (Zuruf von Thomas de Jesus Fernandes, AfD) Warum erzähle ich Ihnen das? Bei Wiederholungstäter/- innen hat die Gesellschaft versagt. Sie hat versagt dabei, diese Menschen wieder in ihre Mitte aufzunehmen, sie zu resozialisieren. Jede/jeder Strafgefangene hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die sie/ihn belastenden freiheitsentziehenden Maßnahmen auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sind. Den Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu eigenverantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Sie sollen sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, die Chancen einer solchen Gesellschaft wahrnehmen und ihre Risiken bewältigen können. Die Notwendigkeit, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten, dient zugleich dem Schutz und der Sicherheit der Gemeinschaft selbst. Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass Straftäter/-innen nicht wieder rückfällig werden und erneut ihre Mitmenschen und die Gemeinschaft schädigen. Laut Bundesverfassungsgericht verpflichtet das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot den Gesetzgeber dazu, ein wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln und dieses mit hinreichend konkretisierten Regelungen des Strafvollzugs umzusetzen. Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung, auch durch Gefangenenarbeit, die ausschließlich oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur dann beitragen, wenn den Gefangenen durch die Höhe des ihnen zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist. Die Resozialisierungskonzepte des Freistaats Bayern und des Landes Nordrhein-Westfalen werden diesen Maßstäben nicht gerecht. Sie verstoßen gegen das Resozialisierungsgebot und verletzen die zwei Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Resozialisierung. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 20. Juni 2023 entschieden. Das Gericht hat den beiden Bundesländern aufgegeben, ihre Strafvollzugsgesetze bis zum 30. Juni 2025 zu überarbeiten. Die Strafvollzugsgesetze von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern sind mit Blick auf die Gefangenenvergütung sehr ähnlich. Auch unser Strafvollzugsgesetz verletzt die hier einsitzenden Strafgefangenen, die im Strafvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in ihrem Recht auf Resozialisierung und muss daher unbedingt angepasst werden. Nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass es eine verfassungsrechtliche Verpflichtung gäbe, Strafgefangene in die Rentenversicherung einzubeziehen. Aus Sicht meiner Fraktion würde aber die Einbeziehung von Strafgefangenen in die Rentenversicherung die Erwerbstätigkeit im Strafvollzug als Integrationsmittel sinnvoll ergänzen, führt doch der Weg aus dem Knast gerade bei älteren Strafgefangenen viel zu häufig direkt in die Altersarmut. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
