Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Die Kollegin von Allwörden hat von ihrer Fassungslosigkeit gesprochen wegen meines Einstiegs hier in die Debatte. Ich kann es nicht verhehlen, ich war fassungslos, als ich die Urteile des Verwaltungsgerichts Greifswald mir genauer angeschaut habe, gerade die Entscheidung, die ich hier zitiert habe, mit den vier Bildnachrichten. (Zuruf von Wolfgang Waldmüller, CDU) Das betrifft einen Beamten, der 184 Chatnachrichten dieser Art verschickt hat, an einen Empfängerkreis, der bis zu zehn Personen umfasste. Also das ist, das ist ja eine breite Streuwirkung, die durch solche elektronischen Nachrichten erzielt werden kann. Und das hat mich für meinen Teil fassungslos gemacht. Was mir wichtig ist, hier noch mal Ihnen mit auf den Weg zu geben, wir befinden uns mitten in den Haushaltsberatungen und meine Fraktion hat sich in den Haushaltsberatungen für einen handlungsfähigen Rechtsstaat eingesetzt. Dafür muss der Haushaltsgesetzgeber Justiz und Landespolizei aufgabengerecht mit Personal ausstatten. Sowohl im Rechtsausschuss als auch im Innenausschuss hat die Koalition Änderungsanträge meiner Fraktion abgelehnt, die genau dafür Sorge tragen sollten. Meine Fraktion wird auch weiterhin jede Gelegenheit nutzen, um die Koalition an den Pakt für den Rechtsstaat zu erinnern und auch an den Pakt für Sicherheit. Zugleich, zugleich stellt meine Fraktion aber auch hohe Erwartungen an die Landespolizei. Als sichtbarer Arm des staatlichen Gewaltmonopols, als einzige staatliche Einrichtung, die unter den im Sicherheits- und Ordnungsgesetz geregelten Voraussetzungen körperliche Gewalt anwenden darf, ist die Landespolizei in besonderem Maße den Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie verpflichtet. Bei Fehlverhalten müssen Fehler, strafbares Verhalten und strukturelle Mängel ohne falsche Rücksichten aufgeklärt und geahndet werden. Und ein Instrument dafür sind Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz. Meine Fraktion hält die Vorverlagerung des Ausspruchs statusrelevanter Disziplinarmaßnahmen, wie die Entfernung aus dem Beamt/-innenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts, auf die behördliche Ebene für einen gangbaren Weg, um die dem zugrunde liegenden Disziplinarverfahren wegen eben schwerer Dienstvergehen deutlich zu beschleunigen. Baden-Württemberg, ich sagte das bereits, macht das seit 15 Jahren. Und eine gegen das Landesdisziplinargesetz von Baden-Württemberg erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. In seiner Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht klar heraus, dass es weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, noch, dass die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten ist. Auch das Lebenszeitprinzip des Artikels 33 Absatz 5 Grundgesetz erfordere keinen Richtervorbehalt für Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sichergestellt ist. Ich bitte nochmals um Überweisung unseres Gesetzentwurfs in den Innen- und Rechtsausschuss und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
