Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Beamt/-innen unserer Landespolizei verschicken mitunter rassistische, ausländerfeindliche und menschenverachtende Chatnachrichten. (Zurufe von Jens-Holger Schneider, AfD, und Ann Christin von Allwörden, CDU) Damit Sie sich ein Bild machen können, möchte ich Ihnen einige Beispiele nennen: Eines der verschickten Bilder zeigt einen orthodoxen Juden am Telefon, daneben Adolf Hitler, ebenfalls am Telefon. Dazu der Dialog: „Kann ich bei dir duschen?“ Die Antwort von Adolf Hitler: „Ja, mein Freund.“ Eine weitere Bildnachricht zeigt ein Kinderüberraschungsei in Form einer Handgranate mit der Beschriftung „Ausländerüberraschung“, dazu die Überschrift: „Sonderedition Asylanten – Spannung, Spiel und weg“. Ein drittes Foto zeigt mehrere Wehrmachtssoldaten mit Maschinengewehr, darüber der Schriftzug: „Die Menschen an der Oder begrüßen die Flüchtlinge nach alter Tradition.“ Diese Bilder stammen aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald aus dem April dieses Jahres. Das Verwaltungsgericht Greifswald gab dem Antrag auf Entfernung des betreffenden Beamten aus dem öffentlichen Dienst statt, da dieser eine verfestigte menschenverachtende, ausländerfeindliche und mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus sympathisierende Gesinnung gezeigt habe, die mit der politischen Treuepflicht eines Beamten nicht vereinbar sei. Von der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts vergingen gut dreieinhalb Jahre. Das ist aus Sicht meiner Fraktion zu lang. Der Ihnen vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes zielt darauf ab, die Dauer solcher statusbezogenen Disziplinarverfahren deutlich zu verkürzen. Disziplinarverfahren dienen der Ahndung von Dienstvergehen. Gemäß Paragraf 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes begehen Beamt/-innen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Wegen schuldhafter Pflichtverletzung wurden gegen Beamt/-innen der Landespolizei vom 01.09.2020 bis 31.12.2021 insgesamt 42 Disziplinarmaßnahmen verhängt, darunter 30 Geldbußen, sieben Verweise, eine Kürzung der Dienstbezüge und vier Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis. Zu den häufigsten Vergehen zählten Verletzungen von Datenschutzbestimmungen, Verletzungen der Wohlverhaltenspflicht, Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen und Verstöße gegen die politische Treuepflicht. Jedes Dienstvergehen beeinträchtigt das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung. Ganz überwiegend, ganz überwiegend handelt es sich jedoch nicht um schwere Dienstvergehen, sodass in der Verwaltungspraxis lediglich ein Verweis, eine Geldbuße oder die Kürzung der Dienstbezüge angezeigt ist, also Disziplinarmaßnahmen, mit denen leichte bis mittlere Dienstvergehen geahndet werden. Nur in wenigen Fällen wird das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsausübung und in die Integrität des öffentlichen Dienstes so nachhaltig gestört, dass statusrelevante Maßnahmen auszusprechen sind. Diese reichen von der Zurückstufung bis zu der Entfernung aus dem Beamt/-innenverhältnis. Besonders schwerwiegend sind verfassungsfeindliche Aktivitäten der Beamt/-innen. Nach Paragraf 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes müssen Beamt/-innen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Die Verfassungstreuepflicht ist prägender Ausdruck des beamt/-innenrechtlichen Treue- und Dienstverhältnisses. Beamt/-innen, die sich mit ihrem Verhalten offen in Widerspruch zu den Grundwerten unserer Verfassung stellen, die sie in ihrem Amt an sich schützen und verteidigen sollen, sind im öffentlichen Dienst untragbar. Die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Kürzung des Ruhegehalts werden nach Paragraf 35 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Die Disziplinarmaßnahmen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts sind nach Paragraf 36 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes nur im Rahmen einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht möglich. (Jens-Holger Schneider, AfD: Zu Recht.) Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarverfahrens können in der Praxis mehrere Jahre vergehen. Auf Bundesebene dauern Verfahren im geltenden Disziplinarklagesystem im Durchschnitt knapp vier Jahre. Die drei Disziplinarverfahren, über die das Verwaltungsgericht Greifswald in der neueren Zeit zu befinden hatte, dauerten zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Jahre. Das ist insbesondere bei Personen, die die Bundesrepublik Deutschland und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen, nicht hinnehmbar, auch, weil die Betroffenen während des gesamten Disziplinarverfahrens weiterhin einen beträchtlichen Teil ihrer Bezüge erhalten. Ziel des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, Disziplinarverfahren, in denen statusrelevante Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden, deutlich zu beschleunigen. Erreicht werden soll dies dadurch, dass künftig sämtliche Disziplinarverfahren – also nicht nur der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Kürzung des Ruhegehalts und die Zurückstufung, sondern auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts – durch behördliche Verfügungen ergehen sollen. In Baden-Württemberg hat sich das seit 15 Jahren bewährt. Nach dem Vorbild Baden-Württembergs hat sich die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes dafür entschieden, auch auf Bundesebene dafür zu sorgen, dass künftig sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung ergehen. Der Ihnen vorliegende Entwurf eines Landesdisziplinargesetzes lehnt sich eng an den Entwurf des Bundes an. Durch die Vorverlagerung des Ausspruchs auch der statusrelevanten Disziplinarmaßnahmen auf die behördliche Ebene ist ein schnellerer Abschluss des Verfahrens möglich. Rechtsstaatliche Voraussetzungen des Disziplinarverfahrens wie die Unschuldsvermutung oder die Beweislastverteilung bleiben unberührt. Effektiver Rechtsschutz wird durch die Möglichkeit der nachgelagerten gerichtlichen Vollkontrolle der Disziplinarverfügung durch die Verwaltungsgerichte sichergestellt. Die Vorverlagerung des Ausspruchs statusrelevanter Disziplinarmaßnahmen auf die behördliche Ebene ist ein gangbarer Weg, um die dem zugrunde liegenden Disziplinarverfahren deutlich zu beschleunigen. Ich meine, dieser Ansatz wäre eine vertiefte parlamentarische Beratung wert, und beantrage schon jetzt die Überweisung des Gesetzentwurfs in den Innen- und Rechtsausschuss. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
