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Reinhard Meyer

08.11.2023 Sitzungen 8/66

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Thema Ladenöffnung bewegt uns alle, nicht nur politisch, sondern, ich gehe mal davon aus, auch als Verbraucherinnen und Verbraucher. Und das bestehende Ladenöffnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns ist aus dem Jahre 2007. Warum wollen wir es ändern? Die Rechtsanwendung hat sich eigentlich grundsätzlich bewährt, aber es gibt ein paar Punkte, die wir anpassen müssen an die gesellschaftliche Entwicklung und auch die Rechtsprechung, die ja sich in diesem Fall immer wieder fortentwickelt. Und, meine Damen und Herren, das Gesetz regelt auch wie die Vorgängervorschrift eine allgemeine Öffnungszeit für Verkaufsstellen sowie die Bedingungen für weitere besondere Öffnungszeiten. Was harmlos klingt, ist in diesem Land immer ein politisches Thema, denn es geht um die sogenannte Bäderverkaufsordnung, die Bäderregelung. Dazu aber gleich mehr. Zunächst einmal, beim Ladenöffnungsgesetz sind wir immer in einem Spannungsfeld, wenn ich die Diskussionen führe, auf der einen Seite völlige Liberalisierung von Öffnungszeiten, auf der anderen Seite immer wieder Forderungen, doch die Sonn- und Feiertage vollständig sozusagen von Öffnungszeiten auszunehmen. Und deswegen ist die Kunst bei einem Ladenöffnungsgesetz, bei einer solchen Regelung immer wieder, eine gesunde Mitte, wenn ich das so formulieren darf, zu finden, einen allgemeinen und angemessenen Interessenausgleich. Das soll auch die Grundlage bilden für das, was wir hier vorlegen, meine Damen und Herren, und wir sind vor allen Dingen durch die Rechtsprechung ja auch in einen engen rechtlichen Rahmen gesetzt. Der äußere Rahmen von möglichen Öffnungszeiten ist natürlich verfassungsrechtlich bestimmt, meine Damen und Herren. Sonn- und Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu bewahren, wie es heißt. Und diese Interessen, die müssen wir in Ausgleich bringen. Der enge Rahmen ist genannt. Das ist immer wieder eine Gratwanderung. Und ich möchte Sie besonders hinweisen auf Paragraf 5 des Gesetzentwurfes, denn die dortige Regelung ermöglicht den Erlass einer Nachfolgevorschrift zur geltenden Bäderverkaufsordnung. Es ist unzweifelhaft so im Land Mecklenburg-Vorpommern, dass der Tourismus bei uns ein maßgeblicher Wirtschaftsfaktor ist. Deswegen ist dieses Thema für uns von besonderer Bedeutung. Und wir wollen deswegen auch hier Regelungen treffen, die sozusagen dann auch dem Tourismus guttun, aber gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Bereich wahren. Es geht darum, dass wir rechtlich nur in der Lage sind, auf sicherem rechtlichen Boden das Versorgungsinteresse von Touristinnen und Touristen abzubilden. Das kann verfassungsrechtlich anerkannt werden. Was darüber hinausgeht, geht bereits in einen Bereich, der nur schwer rechtlich zu begründen ist. Und wir haben uns dafür entschieden, für den Anwendungsbereich, dass wir über eine Verordnungsermächtigung das beschränken wollen auf Gemeinden, die anerkannt sind nach dem Kurortegesetz, die als Welterbestätten sozusagen anerkannt sind und zusätzlich ein hohes besonderes Tourismusaufkommen haben, weil wir das verfassungsrechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis bei all diesen Dingen betrachten müssen. Wir werden die Bäderverkaufsordnung neu haben müssen ab dem nächsten Jahr. Und ich habe aber auch sehr deutlich gesagt, dass mein Anspruch ist – und den muss ich persönlich auch einhalten, weil ich eine solche Verordnung vor zehn Jahren in Schleswig-Holstein verhandelt habe –, dass wir die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie dort haben. Und ich sage Ihnen ganz offen, bei allem Vertrauen zu den Gewerkschaften im Lande Mecklenburg-Vorpommern und darüber hinaus, mir leuchtet es nicht ein, warum Vertreter von ver.di sagen, dass sie gegen eine mögliche Regelung, wenn wir sie so gestalten wie in Schleswig-Holstein, in Mecklenburg-Vorpommern klagen würden, das aber seit zehn Jahren in Schleswig-Holstein nicht tun. Und die dortige Regelung ist jetzt zum dritten Mal oder, Entschuldigung, zum zweiten Mal verlängert worden, in den dritten Zyklus von fünf Jahren gegangen. Und ich glaube, es ist im Interesse unseres Tourismus und auch der Wettbewerbsbedingungen ganz wichtig, dass wir darüber diskutieren, dass wir genau die gleichen Bedingungen wie in Schleswig-Holstein auch in Mecklenburg-Vorpommern haben wollen. Das bezieht sich insbesondere auf die Gültigkeit der Bäderregelung vom 15. März bis Ende Oktober und dann noch mal in der Zeit um Weihnachten hinein ins neue Jahr. Und dazu werde ich auch mit allen Beteiligten zu Beginn des neuen Jahres miteinander ins Gespräch treten, damit wir auf Grundlage der Verordnungsermächtigung so was umsetzen können. Ganz kurz noch auch ein Geschenk an die 25 Jahre von Herrn Backhaus. Wir haben aus der Regelung ausgenommen der Öffnungszeiten, also die dann öffnen dürfen, natürlich begehbare Warenautomaten und alle Einrichtungen, die nicht mit Beschäftigten besetzt sind – das leuchtet jedem ein –, aber eben auch eine Sonderöffnungsmöglichkeit für die Sonntage, was Hofläden angeht, Direktvermarktung durch den Erzeuger. Das passt, glaube ich, auch zum Land Mecklenburg-Vorpommern. Eine Bitte habe ich für die Beratungen, die wir dann noch haben. Wir haben uns dafür entschieden, das sogenannte Grenzprivileg an der Grenze zu Polen aufzuheben. Das hatte damit zu tun, dass Wettbewerbsbedingungen in Polen waren, die für uns an der Grenze und für den Einzelhandel im Besonderen schwierig waren. Das hat sich in Polen sehr stark geändert durch restriktive Gesetzgebung in den letzten Jahren. Aber wie gesagt, auch das sollten wir offen diskutieren. Ich glaube, dass wir hier eine gute Grundlage und Rahmenregelung vorgelegt haben, um all das auf den Weg zu bringen. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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