Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Also, um Misstrauen gegenüber der Landespolizei, Herr Minister, ging es in unserem Änderungsantrag jetzt nun mal überhaupt nicht. Erst mal muss der Gesetzgeber, also müssen wir unsere Arbeit machen und hier verfassungskonforme Gesetze verabschieden. (Beifall Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ausgangspunkt für das Gesetzgebungsverfahren, in dem wir uns hier gerade befinden, ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2022, in dem mehrere Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern für verfassungswidrig erklärt wurden, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an freie, an heimliche Überwachungsmaßnahmen der Polizei nicht genügen. Die Landesregierung hat nun einen Korrekturversuch unternommen und ist aus Sicht meiner Fraktion damit kläglich gescheitert. In der Sachverständigenanhörung wurde der Ihnen nun in Zweiter Lesung vorliegende Gesetzentwurf als nicht verfassungskonform eingestuft. Die in der Ausschussberatung erfolgten Anpassungen ändern daran nur wenig. Ich will Ihnen mal anhand eines Beispiels vorführen, wie die Landesregierung arbeitet. In Paragraf 33 Absatz 2 Satz 1 SOG ist der Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung, wie die längerfristige Observation, der verdeckte Einsatz technischer Mittel, der Einsatz von Vertrauenspersonen und der Einsatz von verdeckt Ermittelnden, geregelt. Vorausgesetzt wird, dass Tatsachen die Annahme der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung rechtfertigen. Paragraf 33 Absatz 2 Satz 3 SOG erweitert die Befugnis auf die Abwehr terroristischer Straftaten. Aufgrund dieser Befugnis kann erheblich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werden. Die dafür vorgesehenen Eingriffsschwellen waren aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch zu niedrig und genügten daher nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Das Bundesverfassungsgericht stufte die Norm daher als verfassungswidrig ein. Um nun dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, hat die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf in Absatz 2 Satz 1 die Satzteile „zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr“ und dass „zugleich tatsächliche Anhaltspunkte in Bezug auf die Beteiligung bestimmter Personen den gezielten Einsatz der Maßnahme ermöglichen“ eingefügt. In der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss stellte die Sachverständige Dr. Anna Luczak jedoch heraus, dass diese Ergänzungen nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts enthält genau dazu konkrete Formulierungen. Die Tatsachen müssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, das zudem zeitlich absehbar sein muss, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt werden kann und möglichst weitgehend auch auf sie beschränkt werden kann. In dem vorliegenden Gesetzentwurf ist das Wort „Tatsache“ mit Bezug auf die Gefahrprognose, das im ursprünglichen Gesetz vorhanden war, verschwunden. In Bezug auf die beteiligten Personen kommen zwar tatsächliche Anhaltspunkte vor, allerdings fehlt die Einschränkung, dass die Maßnahme weitgehend auf diese Personen beschränkbar sein muss. Wer so arbeitet, sehr geehrte Kolleg/-innen, braucht sich nicht zu wundern, wenn er gleich wieder die nächste Verfassungsgerichtsentscheidung kassiert. Der Ihnen vorliegende Änderungsantrag zeigt, dass es auch anders ginge, und sieht daneben noch die Streichung von Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung vor. Solche übermäßigen Eingriffe in die Vertraulichkeit und Integrität von IT-Systemen untergraben die Grundrechte und haben aus Sicht meiner Fraktion nichts im SOG zu suchen. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
