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Ann Christin von Allwörden

CDU 08.11.2023 Sitzungen 8/66

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Ersten Lesung mit der Überweisung des Gesetzentwurfes in den Innenausschuss war ich noch guter Dinge, dass wir mit dem Änderungsgesetz eine gute Lösung dafür schaffen werden, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen und die Befugnisse der Polizei, die das Bundesverfassungsgericht für zulässig befunden hat, fortgelten zu lassen, indem sie eben angepasst werden. Weil nach den Vorgaben im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes diese Normen nur bis längstens 31. Dezember 2023 fortgelten dürfen, hatte sich der Gesetzentwurf der Landesregierung auf die unmittelbar notwendige Anpassung beschränkt, und das habe ich auch für richtig empfunden. Auch wenn sich also aus der Rechtsprechung weitere Änderungsbedarfe ergeben hätten und weil das SOG ohnehin novelliert wird, sollten ausschließlich die bundesverfassungsgerichtlich festgestellten Mängel des Gesetzes behoben werden, so war der ursprüngliche Plan. Auch die nach Paragraf 116 SOG vorgeschriebene Evaluierung, deren Fehlen in der Beratung mehrfach angesprochen wurde, sollte aus Zeitgründen und wegen der Praktikabilität erst bei einer Novellierung aufgegriffen werden – auch so weit der Plan. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit der geänderten Vorschriften betrafen ja auch nicht den Kern der aufgeräumten Befugnisse, sondern die rechtsstaatliche Ausgestaltung. Eine Änderung wäre also rechtlich möglich und in der Kürze der Zeit auch realisierbar. Nach der Überweisung in den Innenausschuss wurde die Beratung mehrfach geschoben und dann kam ein Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE und SPD, nachdem in der Anhörung eine Rechtsanwältin als Sachverständige die Ausgestaltung des Paragrafen 26a SOG kritisiert hatte. Der Paragraf 26a SOG stellt die Regel auf, dass die Datenerhebung durch verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen in einer Maßnahme „unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen ist,“ sofern während der Erhebung der Daten Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Kernbereich des grundrechtlichen Schutzes der Betroffenen berührt ist. In der alten Fassung war nicht von Unterbrechen der Maßnahme, sondern von Abbruch die Rede. Das war sprachlich nicht präzise, denn es sollte ausgedrückt werden, dass eine Beendigung des gesamten Einsatzes nicht immer zwangsläufig notwendig ist, wenn eine Interaktion während der Maßnahme abgebrochen werden kann. Wenn also, um das mal plastisch darzustellen, wenn also die Polizei ein Telefongespräch zweier Terroristen über den nächsten Bombenanschlag mithört und dann einer der Terroristen nebenbei ein Wort über seine neue Freundin und ihre Vorzüge verliert, muss die Polizei die Maßnahme unterbrechen. Das geschieht zum Beispiel, indem das Mikrofon ausgeschaltet wird. Die Interaktion während der Maßnahme wird also abgebrochen. Sollte das Gespräch sich anschließend wieder nur auf den Bombenanschlag beziehen, zeichnen die Beamten weiter auf. Die gesamte unterbrochene Maßnahme wird also fortgeführt, das abgebrochene Aufzeichnen wird erneut gestartet. Die Unterscheidung zwischen „Maßnahme“ und „konkreter Maßnahme“ im Änderungsantrag von LINKE und SPD und damit auch in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses ist weder juristisch nachvollziehbar noch für die Beamten tatsächlich praktikabel, was für mich übrigens das Entscheidende auch ist, dass dieser zweite Punkt gegeben ist, also mitgegeben ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss formuliert, dass unter Fortsetzung des Gesamteinsatzes lediglich die kernbereichsrelevante Kommunikation oder Interaktion abgebrochen werden muss. Das als konkrete Maßnahme zu bezeichnen, macht den Gesetzestext unübersichtlich, zumal es auch keine Definition der konkreten Maßnahme in der Änderung gibt. Dann hätten Sie es besser auch „Kommunikation“ oder „Interaktion während des Einsatzes“ genannt, wie die Rechtsanwältin als Sachverständige im Innenausschuss übrigens auch vorgetragen hat. Mit Ihrem Änderungsantrag auf Drucksache 8/2761 haben Sie die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in Bezug auf Paragraf 26a nur verschlimmbessert, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen von den GRÜNEN. Sie haben zwar im Innenausschuss bereits die notwendige Unterscheidung zwischen der Unterbrechung einer Gesamtmaßnahme und dem Abbruch der konkreten Interaktion beziehungsweise Datenerhebungshandlung innerhalb der Gesamtmaßnahme erkannt, jedoch dann nicht konkret umgesetzt. Die Einfügung von Erläuterungen und Definitionen in den Gesetzestext macht diese nicht mehr praktikabel und lässt den Regelungsinhalt kaum noch erkennen. In Paragraf 26a Absatz 3 soll beispielsweise der Satz eingeführt werden: „Die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen müssen in kernbereichsrelevanten Einsatzsituationen jede Möglichkeit nutzen, die sich ihnen bietet, um die Datenerhebung ohne Enttarnung abzubrechen.“ Das ist doch keine Formulierung für einen Gesetzestext! Sie müssen sich einmal vorstellen, dass die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten täglich – oder eben auch nicht täglich, sondern dann, wenn es angemessen ist, natürlich, das ist nicht täglich – mit diesem Gesetz dann aber akut arbeiten sollen. So funktioniert es nicht! Die Beamten müssen die Vorschriften in der jeweiligen Situation anwenden können und ihre Handlungen oder Unterlassungen daraus unmittelbar ableiten können. Was ist denn „jede Möglichkeit“, um die Datenerhebung ohne Enttarnung abzubrechen? Wie weit soll die Gefahr für die eigene Sicherheit und das eigene Leben gehen dürfen? Und auf welcher Grundlage, welcher Abwägung? Nein, insgesamt haben wir also keine Möglichkeit, dem Gesetzentwurf in der Form nach der Beschlussempfehlung zuzustimmen, und auch nicht mit dem Änderungsantrag der GRÜNEN. Da wir natürlich wollen, dass der Polizei in Mecklenburg-Vorpommern die Befugnisse auch nach dem Ablauf der Übergangsfrist des Bundesverfassungsgerichts zustehen, werden wir das Gesetz heute nicht ablehnen, sondern uns bei der Abstimmung enthalten. Wir erwarten im Übrigen den Gesetzentwurf der Landesregierung für eine Novellierung des Polizeigesetzes und hoffen, dass dann auch die neuen Fehler, die mit der Änderung des Gesetzentwurfes eingebracht wurden, in diesem Zusammenhang wieder behoben werden. Der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung war ja zu entnehmen, dass die Deutsche Hochschule der Polizei beauftragt ist, in einem Musterpolizeigesetz einen Vorschlag für polizeiliche Eingriffsbefugnisse zu erarbeiten, der Ende 2023 vorliegen soll. Da kann ich nur meinen Hoffnungen Ausdruck verleihen, dass dieser Vorschlag Ende des Jahres auch dem gesamten Parlament zur Verfügung stehen wird und nicht nur den Regierungsfraktionen. Letztlich soll eine Neufassung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes einer effektiven Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger und einer klaren und rechtssicheren Regelung der Befugnisse unserer Polizei in Mecklenburg-Vorpommern dienen. Dafür steht die CDU-Fraktion und dafür stehe ich mit meinem Namen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

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