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Jacqueline Bernhardt

21.09.2023 Sitzungen 8/64

Sehr geehrter Herr Domke, wir hatten, und das hatten wir auch in der Kleinen Anfrage geschrieben, ein Sicherheitskonzept aus dem Jahr 2014, auch aus einer Gefährdungsanalyse des LKA, wo gesagt wurde, es darf nicht verkannt werden, dass es sich bei dem Klientel des LaStar um äußerst schwierige Personen handelt, die, soweit es sich um unter Führungsaufsicht stehende Probanden handelt, einschlägig wegen Sexual- und/oder Gewaltstraftaten zu einer längeren Haftstrafe verurteilt waren und die wegen ihrer Taten beziehungsweise Täterpersönlichkeiten ihre Haftstrafen vollständig verbüßt haben. Deshalb wurde zum Schutz der Mitarbeitenden die Videotechnik eingeführt. (allgemeine Unruhe) Und Sie haben recht, im Rahmen der Streitigkeiten, auch mit dem Personalrat und mit dem Landesdatenschutzbeauftragten, wurde dann festgestellt, dass die hier infrage stehende Grundlage Paragraf 32 Absatz 4 SOG ist. Das heißt, es dürfen technische Überwachungen vorgenommen werden mit der Erfassung von Personen, von persönlichen Daten, wenn Straftaten zu erwarten sind. Und bei der Klientel, die dort betreut wird, in der Führungsaufsicht, in der Bewährungsaufsicht, ist das eben der Fall. Das ist die Rechtsgrundlage. (allgemeine Unruhe)

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