Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts Gebrauch gemacht, sodass Regelungen in den Landesgesetzen, in den Landesstiftungsgesetzen, sodass für die kaum noch Raum bleibt. Folgerichtig werden durch den uns nunmehr zur Schlussabstimmung vorliegenden Gesetzentwurf diejenigen Regelungen des Landesstiftungsgesetzes gestrichen, die wegen der Sperrwirkung der abschließenden Regelungen des Bundes keinen Bestand haben können. Dagegen gibt es aus Sicht meiner Fraktion auch überhaupt nichts einzuwenden, zumal sich in der öffentlichen Sachverständigenanhörung die Sachverständigen auch durchaus positiv zu dem Gesetzentwurf geäußert haben. Allerdings kamen aus der Runde der Sachverständigen auch Ergänzungsempfehlungen, die es leider nicht in den Ihnen zur Abstimmung vorliegenden Gesetzentwurf geschafft haben. So empfahl die Vertreterin des Deutschen Anwaltvereins insbesondere die Aufnahme einer Regelung über die Stiftungsaufsichtsbeschwerde in das Landesstiftungsgesetz, der Vorsitzende des Rechtsausschusses hat das hier auch schon erwähnt. Es ist halt so, dass die Mitgliederlosigkeit einer Stiftung die besondere Gefahr eines Kontrolldefizits und damit die Schutzlosigkeit der Stiftung vor rechtswidrigem Verhalten der Stiftungsbeteiligten, insbesondere der Stiftungsorgane, birgt. Auftrag der Stiftungsbehörden sei es, die Stiftung vor stiftungsfremden Sonderinteressen zu bewahren und dem in der Stiftungsverfassung, der Stiftungssatzung objektiv zum Ausdruck kommenden Stifterwillen gegen abweichendes Verhalten der Stiftungsbeteiligten zur Durchsetzung zu verhelfen. Personen mit berechtigtem Interesse sollten daher die Möglichkeit haben, gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane oder der Aufsichtsbehörde durch Einlegung von Rechtsbehelfen vorzugehen. Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde diene dem Schutz der Stiftung, wenn der Schutz durch die Aufsichtsbehörden versage. Die Empfehlung des Deutschen Anwaltvereins hat meine Fraktion befolgt durch Vorlage eines Änderungsantrags, in dem die Aufnahme einer Regelung über die Stiftungsaufsichtsbeschwerde in das Landesstiftungsgesetz beantragt wurde. Der Antrag wurde jedoch leider abgelehnt. Für den Fall, dass die Stiftungsorgane sich nicht um die für sie geltenden Vorschriften scheren und die Stiftungsaufsicht versagt, gibt es bislang keinen Rechtsschutz. Und das soll jetzt halt zu meinem Bedauern, zum Bedauern meiner Fraktion auch so bleiben. Über die Regelung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde hätte diese Rechtsschutzlücke geschlossen werden können und die Aufsichtsbehörde zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet werden können. Das genau hätte eine Lehrerfahrung sein können aus den Schwierigkeiten der Justizministerin mit der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“, denn trotz des vor anderthalb Jahren gefassten Landtagsbeschlusses gibt es diese Stiftung noch immer. Und das kann ich mir auch an dieser Stelle nicht verkneifen, hier noch mal zu erwähnen. (Vizepräsidentin Beate Schlupp übernimmt den Vorsitz.) Der Deutsche Juristentag empfiehlt die Aufnahme einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde in das deutsche Recht bereits seit Jahren. Die gesetzliche Klarstellung sei erforderlich, da die Verwaltungsgerichte eine Klagebefugnis Stiftungsinteressierter regelmäßig ablehnten. Unseren Änderungsantrag legen wir Ihnen daher auch noch mal hier im Plenum zur Abstimmung vor. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
