Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Die infolge des Klimawandels erhöhten Durchschnittstemperaturen sorgen schon jetzt – das hat der Kollege Damm eben auch schon dargelegt – für mehr Extremwetterereignisse, wie Dürren, Stürme und Starkregen. Heute treten Extremwetterereignisse nach einer Studie der zu den Vereinten Nationen gehörenden Weltwetterorganisation vier- bis fünfmal so häufig auf wie noch vor 50 Jahren. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Während es in den 1970er-Jahren pro Jahr durchschnittlich 711 Extremwetterereignisse gab, lag der Wert in den 2010er-Jahren schon bei 3.165 extremen Wetterphänomenen pro Jahr. Der Umgang mit Extremwetterereignissen und ihren Folgen ist originäre Aufgabe des Katastrophenschutzes. Auch deshalb ist es aus Sicht meiner Fraktion wichtig, den Katastrophenschutz hier im Land sicher aufzustellen. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Den Bedarf für die in dem gleichnamigen Antrag geforderte Helfergleichstellung haben FDP und CDU jedoch nach Auffassung meiner Fraktion nicht hinreichend dargelegt. Die Landesregierung soll nach dem Antrag dazu aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf mit dem Ziel der Umsetzung einer Helfergleichstellung für die Hilfsorganisationen in Mecklenburg-Vorpommern zu erarbeiten. Kernpunkte des Entwurfs sollen insbesondere die Freistellung und Lohnfortzahlung für die Ausbildung und für Einsätze sowohl unterhalb als auch oberhalb der Katastrophenschwelle sowie ein Versicherungsschutz analog der Leistungen der Feuerwehrunfallkassen bei Ausbildung, Übungen und Einsatz sein. Aus Sicht meiner Fraktion ergibt sich genau das bereits aus Paragraf 25 des Landeskatastrophenschutzgesetzes. Die Arbeitgeber/-innen von ehrenamtlichen Helfer/-innen in privaten Einheiten und Einrichtungen, die im Katastrophenschutz mitwirken, sind verpflichtet, diese gemäß Paragraf 25 Absatz 2 Landeskatastrophenschutzgesetz unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf von René Domke, FDP) Die Freistellung gilt für die Dauer der Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz und dieser umfasst nach Paragraf 24 Absatz 2 Landeskatastrophenschutzgesetz die Einsätze bei Katastrophen, einschließlich einer angemessenen Erholungsphase, Übungen, Lehrgänge, sonstige Ausbildungsveranstaltungen sowie notwendige Dienstberatungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind. Ich muss sagen, die Unterschiede, (Zuruf von René Domke, FDP) die Unterschiede zum Paragrafen 11 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz sind an dieser Stelle marginal, also muss man ganz genau hinschauen. Nach Paragraf 11 Absatz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz sind die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren während „der Dauer der Teilnahme an Einsätzen …, Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, notwendigen Dienstberatungen und Aufgaben der Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen …“ (René Domke, FDP: Und wo kommt da das Wort „Katastrophe“ vor?) Na, das ist ja das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz. (René Domke, FDP: Wir haben über Schwellen gesprochen! – Zuruf vonseiten der Fraktion der SPD: Keine Zwiegespräche! – Glocke der Vizepräsidentin) Pardon! Also ich wollte darstellen, dass die Regelungen in den Paragrafen 24 und 25 Katastrophenschutzgesetz und in Paragraf 11 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz sehr, sehr ähnlich sind. Das gilt auch für den Versicherungsschutz. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden gemäß Paragraf 25 Absatz 2 Satz 1 Landeskatastrophenschutzgesetz durch den Dienst im Katastrophenschutzschutz nicht berührt. Bei gesundheitlichen Schäden ist gemäß Paragraf 25 Landeskatastrophenschutzgesetz Entschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. Wiederum an derselben Stelle im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz liest sich das sehr, sehr ähnlich. Den genauen Wortlaut erspare ich uns jetzt hier, das ist der Paragraf 11 Absatz 4 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz. Insgesamt – das wird deutlich aus dem Landeskatastrophenschutzgesetz – dürfen den Helfern „aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz“ gemäß Paragraf 25 Absatz 2 Satz 1 Landeskatastrophenschutzgesetz „keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen“. Das ist die Lesart meiner Fraktion. In ihrem Koalitionsvertrag auf Bundesebene haben SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart, die im Katastrophenschutz tätigen Helfer/-innen in föderaler Abstimmung durch bundesweit einheitliche Freistellungs- und Versicherungsschutzregeln stärken zu wollen. An einer entsprechenden Initiative wird sich meine Fraktion – das kann ich hier schon ankündigen – sehr gerne beteiligen. Einen Bedarf dafür, in Mecklenburg-Vorpommern schon mal vorab tätig zu werden, bevor es zu so einer koordinierten Herangehensweise kommt, haben FDP und CDU aus meiner Sicht nicht dargelegt. Ich hätte hier mir tatsächlich mal einen Gesetzentwurf gewünscht. Gerade weil wir es hier mit so ganz marginalen, wirklich im Detail verhafteten Unterschieden zu tun haben, hätte ich mir einen Gesetzentwurf gewünscht, in dem der Handlungsbedarf mal ganz konkret dargelegt wird für ein Änderungsgesetz zum Landeskatastrophenschutzgesetz. (Beifall Anne Shepley, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wir lehnen den Antrag ab. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
