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Constanze Oehlrich

GRÜNE 13.07.2023 Sitzungen 8/60

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! „Schwerin braucht keinen braunen AfD-Oberbürgermeister“, hat Ministerpräsidentin Manuela Schwesig am 4. Juni auf dem Schweriner Marktplatz gesagt, und da kann ich ihr nur recht geben. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf von Jens-Holger Schneider, AfD) Aus Sicht der AfD-Fraktion hat die Ministerpräsidentin jedoch mit diesem Statement das Neutralitätsgebot verletzt und will nun, dass der Landtag sie dazu auffordert, das Neutralitätsgebot künftig strikt einzuhalten. Worum es bei dem Neutralitätsgebot überhaupt geht und aus welchen Gründen das Neutralitätsgebot in dem Fall des Statements von Manuela Schwesig auf dem Schweriner Marktplatz verletzt sein soll, verliert der Antrag jedoch kein Wort. Typisch AfD, könnte man sagen – viel Trara, aber wenig Substanz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Parteien das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz garantiere „den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen“ erfolge. „Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes“ mache „es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren.“ „Dem Neutralitätsgebot“ stehe, so das Bundesverfassungsgericht, „nicht entgegen“, dass die Inhaber/-innen von Regierungsämtern „regelmäßig“ in ihrer „Doppelrolle“ als Regierungsmitglieder einerseits und Parteimitglieder andererseits wahrgenommen werden. Gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verstoße „eine parteiergreifende Äußerung“ eines Regierungsmitglieds „im politischen Meinungskampf“ aber dann, „wenn sie … unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt“ erfolge, um „damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit … zu verleihen“. Ob das bei einer bestimmten Äußerung eines Regierungsmitgliedes der Fall ist, muss nach dem Bundesverfassungsgericht nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Eine Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes „liegt“, so das Bundesverfassungsgericht, „regelmäßig vor“, wenn Minister/-innen „bei einer Äußerung ausdrücklich“ auf ihr Minister/-innenamt Bezug nehmen „oder die Äußerungen ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben“ ihres jeweiligen Ministeriums „zum Gegenstand“ haben. „Demgegenüber ist eine schlichte Beteiligung am politischen Wettbewerb“ laut Bundesverfassungsgericht „insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Regierungsmitglied im parteipolitischen Kontext agiert.“ Das wurde auch hier schon vom Innenminister gesagt. „Äußerungen auf Parteitagen oder vergleichbaren Parteiveranstaltungen“ wirkten „regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb“ tangiere, „da die handelnden Personen primär als Parteimitglieder wahrgenommen“ würden. Genauso liegen die Dinge hier. Manuela Schwesig hat als SPD-Landesvorsitzende auf der SPD-Wahlparty am 04.06. in Schwerin dem SPD-Oberbürgermeisterkandidaten Rico Badenschier zum Einzug in die Stichwahl gratuliert und dann das besagte Statement formuliert, dass die AfD ihr hier ankreiden will. Weil Manuela Schwesig aber eindeutig im parteipolitischen Kontext agierte, hat sie dabei nicht gegen das in der Verfassung gewährleistete Recht auf Chancengleichheit der Parteien verstoßen. Wir lehnen den Antrag der AfD-Fraktion daher ab. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Sebastian Ehlers, CDU)

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