Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die CDU-Fraktion und auch noch einige andere hier im Hohen Haus scheinen der Ansicht zu sein, dass dies bei der nächsten Bundestagswahl nicht mehr der Fall sein wird, ist doch der Antrag der CDU-Fraktion darauf gerichtet, dass die Landesregierung beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle der im Frühjahr beschlossenen Änderungen des Bundeswahlgesetzes einreicht. Bei den letzten Wahlen hat sich der Deutsche Bundestag stetig vergrößert. Bestand der Deutsche Bundestag nach der Wahl 2013 noch aus 631 Abgeordneten, so waren es nach der Wahl 2017 bereits 709 Abgeordnete. Aus der Wahl 2021 ging der Deutsche Bundestag mit 736 Abgeordneten hervor. Der Deutsche Bundestag ist damit heute um ein knappes Viertel größer als das in Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes definierte Normal. Diese Entwicklung bringt für die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages eine Reihe von Problemen mit sich. SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatten daher in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, das Wahlrecht zu überarbeiten. Die nunmehr am 17. März dieses Jahres verabschiedete Novelle des Bundeswahlgesetzes zielt darauf ab, den Deutschen Bundestag zu verkleinern, indem die Anzahl der Abgeordneten effektiv auf 630 begrenzt wird. Auch nach der Wahlrechtsreform wird die Wahl zum Deutschen Bundestag als personalisierte Verhältniswahl stattfinden, das heißt, auch weiterhin wird ein Teil der Abgeordneten direkt in den 299 Wahlkreisen gewählt werden und der andere Teil über die Wahllisten der jeweiligen Parteien. Den mit der Erststimme in den Wahlkreisen gewählten Direktkandidat/-innen wird ein Mandat jedoch nur dann zugeteilt werden, wenn dies durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt ist. Stellt eine Partei mehr Wahlkreissieger/-innen, als es ihrem Zweitstimmenergebnis entspricht, werden bei der Mandatszuteilung nur diejenigen mit den meisten Wahlkreisstimmen berücksichtigt werden. (Zuruf von Marc Reinhardt, CDU) Eine Zuteilung von Überhang- und Ausgleichsmandaten entfällt. Auch einen Einzug in den Deutschen Bundestag über drei Grundmandate wird es künftig nicht mehr geben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es auch tatsächlich bei den gesetzlich vorgegebenen 630 Abgeordneten bleibt. Nichts spricht dafür, dass die Wahlrechtsreform die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl verletzt. Gemäß Artikel 38 Absatz 3 Grundgesetz hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausformung des Wahlrechts. Die Kritik, dass die Reform das Gebot der Wahlrechtsgleichheit verletze, verfängt nicht. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit beinhaltet neben der Garantie des gleichen Zählwertes auch die Garantie des gleichen Erfolgswertes einer jeden Stimme. Das Zweitstimmenergebnis wird durch die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag künftig akkurater widergespiegelt werden als jemals zuvor. Das bedeutet, dass die Erfolgsgleichheit der Zweitstimmen künftig in höherem Maße gesichert sein wird, als dies nach dem bisherigen Wahlrecht der Fall war. Die von der Ampelkoalition auf Bundesebene beschlossene Reform des Bundeswahlgesetzes ist richtig und so, wie es aussieht, auch mit unserem Grundgesetz vereinbar. Den Vorwurf, sie atme den Geist von Orbán und Kaczyński, weise ich daher, weise ich hier daher zurück. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Einer abstrakten Normenkontrolle bedarf es nicht. (Sebastian Ehlers, CDU: Siehste!) Den Antrag der CDU-Fraktion lehnen wir ab. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zurufe von Sebastian Ehlers, CDU, und Marc Reinhardt, CDU)
