Horst Förster
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Seit Jahren wird im Bund um ein neues Wahlrecht gerungen, wobei sich vor allem die großen Parteien – als Hauptgewinner von Überhangmandaten – als Blockierer hervorgetan haben. Sie haben keinen einzigen konstruktiven Vorschlag unterbreitet, (Zuruf von Sebastian Ehlers, CDU) und das, obwohl der adipös gewordene Bundestag, wie es ein Staatsrechtler formuliert hat, niemandem mehr zu vermitteln war. Zum Vergleich: Deutschland hat 736 Abgeordnete, die EU 705, die USA mit 447 Millionen Einwohnern, also mehr als fünfmal so viele wie Deutschland, haben lediglich 435 Abgeordnete im Repräsentantenhaus. Die mit der Reform beschlossene Zweitstimmendeckung, wonach die Überhang- und Ausgleichsmandate wegfallen, also eine Partei nur so viele Sitze erhält, wie ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, entspricht exakt dem Gesetzesvorschlag der AfD aus September 2020, den die Ampel nunmehr als eigenen Vorschlag eingebracht hat. (Zurufe von Sebastian Ehlers, CDU, und Marc Reinhardt, CDU) Neu ist die Streichung der Grundmandatsklausel. Danach konnten Parteien, die an der 5-Prozent-Hürde scheitern, gleichwohl in den Bundestag einziehen, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewinnen. Die Grundmandatsklausel ist zweifelsfrei ein Systembruch im Wahlrecht. Als ein Element des Ausgleichs im Spannungsfeld zwischen dem Mehrheitswahlrecht und dem Verhältniswahlrecht mag sie sinnvoll sein. Das Bundesverfassungsgericht hat sie 1997 für verfassungskonform erklärt. Das heißt aber noch lange nicht, dass sie unverzichtbar und ihre Streichung verfassungswidrig wäre. Betroffen von dieser Änderung ist insbesondere DIE LINKE, aber auch die CSU, die als einzige Partei nur in einem Bundesland auftritt und gesamtdeutsch nur knapp über fünf Prozent liegt. Was die CDU mit ihrem Antrag abliefert, ist pure Heuchelei. Es ist der CDU genauso wenig wie der SPD abzunehmen, dass es diesen beiden größten Fraktionen bei der notwendigen Reform in erster Linie um eine verfassungskonforme und für alle Fraktionen faire Reform gegangen wäre. Bei Ihnen stand stets das eigene Interesse im Vordergrund. Jeder Vorschlag wurde zunächst danach gewichtet, welche Vor- oder Nachteile er hinsichtlich der Mandate bringen würde. In der von dem ehemaligen Bundespräsidenten Schäuble geleiteten interfraktionellen Arbeitsgruppe wurden letztlich nur Verhinderungsdiskussionen geführt. Das führte dazu, dass nach dem Scheitern der Schäuble-Runde 102 Staatsrechtler an den Bundestag appellierten, die Reform alsbald in Angriff zu nehmen. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, viele Abgeordnete würden zögern, weil ihnen das eigene Hemd wichtiger sei als der Gemeinwohlrock. Und jetzt jammert die CDU und gaukelt dem Wahlvolk vor, die beschlossene Reform stelle einen essenziellen Bruch mit den demokratischen Grundfesten des Wahlrechts dar. Sie kritisieren vor allem die Zweitstimmendeckung, ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, wie denn sonst, wenn nicht durch eine Deckelung der Erststimmen das Problem der ständig zunehmenden Überhang- und Ausgleichsmandate als Ursache für den immer größer werdenden Bundestag gelöst werden soll – auch heute kein Wort dazu. Das macht Sie vollkommen unglaubwürdig. Das Bundesverfassungsgericht hat vorgegeben, dass Überhangmandate ohne Ausgleich nur im begrenzten Umfang zulässig sind, um den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl zu bewahren. Daraus folgt zwingend, dass die Überhangmandate begrenzt werden müssen, wenn der Bundestag sich nicht noch weiter aufblähen soll. Nochmals: kein Wort der CDU dazu, wie das ohne Zweitstimmendeckung gehen soll. Das Argument der CDU, es bestehe nunmehr die Möglichkeit, dass alle 299 Wahlkreise im Bundestag ohne Direktmandat vertreten seien, ist eine Irreführung, denn die Wahrscheinlichkeit, dass eine Partei nicht genügend Zweitstimmen erhält, um damit die Wahlkreisgewinne abzudecken, ist gering, allerdings auch nicht auszuschließen. (Marc Reinhardt, CDU: Was?!) Der Wegfall der Grundmandatsklausel ist grundsätzlich ein konsequenter Schritt, wenn man an der 5-Prozent-Klausel festhält, (Torsten Koplin, DIE LINKE: Ja, wenn! Wenn!) denn es handelt sich bei dieser Klausel um eine systembrechende Privilegierung, auf die man keinen verfassungsmäßigen Anspruch hat. Bei der CSU stellt sich die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die einzige Partei, die ausschließlich in einem Bundesland antritt und dort aufgrund ihres Alleinstellungsmerkmals besonders erfolgreich ist, bei einer Bundestagswahl bei Anwendung der 5-Prozent-Regelung zu privilegieren. Hier die regionale und föderale Repräsentation ins Feld zu führen, halte ich für verfehlt. Wer bei einer Bundestagswahl nur in einem Land antritt, kann daraus keinen Vorteil ableiten. Es steht der CSU ja frei, bundesweit anzutreten. Allein, dass da eine jahrzehntelange Tradition besteht, kann hier nicht ausschlaggebend sein. Ob die hohe Zahl der Direktmandate also eine Korrektur erfordert, ist mindestens zweifelhaft. Wie dem auch sei, DIE LINKE und die CSU haben bereits Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt oder auch eingereicht, ich weiß es nicht genau, insoweit besteht keinerlei Grund für unser Bundesland, hier aktiv zu werden und ebenfalls eine Normenkontrollklage zu erheben, zumal – da beziehe ich mich auf den Herrn Innenminister – ja mit keinem einzigen Wort erklärt wurde, warum denn dieser Beschluss verfassungswidrig sein soll. Und das müsste der Fall sein, um hier erfolgreich klagen zu können. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD und Dr. Eva Maria Schneider-Gärtner, fraktionslos)
