Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Kindertagespflegepersonen bedürfen zur Ausübung ihres Berufes der Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Erlaubnis ist nach Paragraf 1 Satz 2 Kindertagesförderungsgesetz zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes gewährleistet ist, die Tagespflegeperson pädagogisch und persönlich geeignet ist und die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Fall der Kindertagespflegeperson Claudia K., Ehefrau des NPD-Funktionärs Torgai K., hielt der Landkreis Ludwigslust-Parchim diese Voraussetzungen nicht für gegeben und versagte die Erlaubnis. Claudia K. klagte vor dem Verwaltungsgericht Schwerin und bekam recht. In den Urteilsgründen heißt es, die Versagung der Tagespflegeerlaubnis berühre die Freiheit der Berufswahl und damit den Schutzbereich des Artikels 12 Absatz 1 Grundgesetz. Für das vom Landkreis Ludwigslust-Parchim formulierte Erfordernis der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bedürfe es mit Blick auf die hier betroffene Freiheit der Berufswahl einer gesetzlichen Regelung. Eine solche lasse sich weder dem SGB VIII noch dem KiföG M-V entnehmen. Diese Regelungslücke muss nach Auffassung meiner Fraktion dringend geschlossen werden. In dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf schlägt meine Fraktion vor, eine bislang nur für die Träger von Kindertageseinrichtungen wie Krippen, Kindergärten und Horte geltende Formulierung aus dem Paragrafen 2 Absatz 9 KiföG nun auch für Kindertagespflegepersonen vorzusehen. Die neue Fassung des Paragrafen 18 Absatz 1 Satz 2 KiföG soll dann lauten: „Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes gewährleistet ist, die Tagespflegeperson pädagogisch und persönlich geeignet ist sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet und die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.“ In der öffentlichen Anhörung, die der Bildungsausschuss am 1. Juni 2023 durchgeführt hat, wurde der Gesetzentwurf einhellig begrüßt. Wie der Landkreis Ludwigslust-Parchim hätten in einem gleichgelagerten Fall auch die Jugendämter anderer Landkreise die Tagespflegeerlaubnis versagt, berichtete der Landkreistag. Auch andernorts werde davon ausgegangen, dass das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht allein von den Trägern der Kindertageseinrichtungen zu erwarten, sondern analog bei der Prüfung der persönlichen Geeignetheit einer Kindertagespflegeperson anzulegen sei. Wenn das Verwaltungsgericht Schwerin hier nun eine Regelungslücke identifiziert habe, würde – und ich zitiere wörtlich – „eine gesetzliche Klarstellung zu einer erhöhten Handlungssicherheit in den Jugendämtern führen“. Zitatende. In der Stellungnahme von Professor Dr. Bodo Pieroth von der Universität Münster heißt es: „Wenn der Staat Personen Erziehungsaufgaben übertrage, verstehe es sich von selbst, dass diese … die für den Staat verbindlichen Erziehungsziele verfolgen …“ Und ich zitiere wörtlich: „Da das Verwaltungsgericht“ Schwerin „das anders sehe und unter anderem aus § 2 Absatz 9 KiföG M-V geschlossen habe, die ,Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit‘ gelte nicht für Kindertagespflegepersonen, diene es der Rechtsklarheit, diese Voraussetzung auch hier zu normieren.“ Zitatende. Alle Eltern wünschen sich, dass ihre Kinder bestmöglich betreut werden, hob Alexandra Bendlin für den Kita-Landeselternrat Mecklenburg-Vorpommern in ihrer Stellungnahme hervor. Für das Kindeswohl sei es zentral, dass in der Betreuung die gleichen Werte gelebt würden wie zu Hause. Liebe Mitglieder der demokratischen Fraktionen, uns allen ist eine Kindertagesförderung nach den Werten des Grundgesetzes, sei es in Kindertages- oder auch in Kindertagespflegeeinrichtungen, ein wichtiges Anliegen. Ich bitte daher um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zurufe von Thomas de Jesus Fernandes, AfD, und Thore Stein, AfD)
