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Prof. Dr. Robert Northoff

SPD 16.06.2023 Sitzungen 8/57

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem jetzt zu erörternden Antrag begehrt die Fraktion der AfD, das Strafmündigkeitsalter von 14 auf 12 Jahre zu senken. Sie bezieht sich dabei auf Zeitungsberichte, die schwere Straftaten von Täterinnen und Tätern unter 14 Jahren aufgreifen. Damit hier gleich zu Beginn kein Missverständnis auftaucht, das sind schreckliche Taten und unsere Opfer in dieser Situation verdienen unser Mitgefühl. Und ich glaube, wir sind in der Pflicht, derartige Straftaten zukünftig möglichst zu verhindern. Das ist unbestritten und das sei an dieser Stelle zunächst gesagt. Als ich selbst noch Jugendrichter war – ist schon einige Zeit her – habe ich derartige Fälle auch gelegentlich gehabt und ich habe sie in einer Stadt wie Hamburg, bezogen auf ein Jahr, auf eine Handvoll geschätzt. Ich sage das deswegen, weil das relativ wichtig ist, das sozusagen einzuordnen in diesen Zusammenhang. Aber ist der Weg, den die AfD hier vorschlägt, der richtige? Schauen wir uns noch mal, es ist auch kurz gesagt worden, die Rechtslage an. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch sind Kinder unter 14 Jahren nicht strafmündig. 19 StGB besagt: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Und da nach den allgemeinen Regeln Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld Voraussetzung für eine Bestrafung sind, können 14-Jährige also nicht bestraft werden – oder unter 14-Jährige –, können insbesondere auch nicht in Untersuchungshaft genommen werden. In anderen Ländern übrigens – Sie haben die Gegenbeispiele genannt, aber ich kann auch sozusagen die andere Seite nennen – wie in Belgien gibt es natürlich auch noch lockerere Situationen. In Belgien ist man erst mit 18 Jahren sozusagen strafmündig, aber vorher gibt es verwaltungsrechtliche Maßnahmen. Da gibt es also ein breites Spektrum, das trifft zu. Und eines an der Stelle darf ich auch sofort sagen: Es ist ja nicht so, dass strafbares Verhalten bei unter 14- Jährigen keine Konsequenzen haben würde. Ich werde darauf später noch eingehen, aber es ist schon angedeutet worden, Jugendämter, Familiengericht, eventuell auch die Psychiatrie greifen auch bei uns ein. Daher stellt sich nun die Frage, warum denn gerade 14 Jahre, und ich habe schon mehrfach gehört, dass sozusagen, dazu gibt es keine Gründe. Herr Domke, ich vertrete eine andere Ansicht diesbezüglich, ich will das auch gern jetzt kurz erläutern. Es ist nämlich nicht so, dass die deutsche Justiz dieses Alter gewürfelt hat. Oder sie hat sich dabei auch nicht nach der „Bild-Zeitung“ oder nach den anderen Zeitungen gerichtet, (Zuruf von René Domke, FDP) was so ein bisschen durch den Antrag hindurchscheint. Vielmehr hat man sich seinerzeit die Ergebnisse von Entwicklungspsychologen angehört und hat diese berücksichtigt. Aufhänger für diese Entwicklung, auch für die Alterszuordnung, ist die Entwicklung der Moral. Und es gibt dazu in der Psychologie natürlich auch Untersuchungen von Piaget, von seinem Schüler Kohlberg, die also die Moral in verschiedene Stufen aufgeteilt haben, die Entwicklung der Moral: eine Moral der Autorität bei den ganz Jungen, dann eine Moral der Gleichheit im mittleren Alter und bis zum 18. Lebensjahr dann langsam eine Moral der Billigkeit, die sich dann in etwa von 12 bis 18 Jahren tatsächlich immer zunehmend entwickelt. Kohlberg hat das mit drei Niveaus beschrieben: vorschulisch, mit einem Niveau der Orientierung an Bestrafung, dann im Niveau einer Orientierung am Wohlwollen der Eltern und erst im dritten Niveau als Orientierung an ethischen Prinzipien, einem Gewissen. Und das ist eigentlich die Voraussetzung, um Schuldfähigkeit anzunehmen und deswegen dann auch junge Menschen bestrafen zu können. (René Domke, FDP: Zwischen 12 und 18, ja.) Nicht ganz zufällig ist es aber so, dass sich die Moral ein bisschen analog entwickelt zu unserer Entwicklung in der Pubertät. Erst in und beziehungsweise nach der Pubertät finden wir eine autonome Moral, also eine Moral in eigener Verantwortung. Nun wissen wir auch, dass mit der Pubertät das so eine Sache ist. Bei Mädchen fängt sie möglicherweise etwas früher an, bei Jungs etwas später. Bei manchen Jungen ist die Eigenverantwortung schon mit 12 ausgeprägt – ja, das kann sein –, andere sind da immer noch im Gehorsamsmodus gegenüber ihren Eltern. (Zuruf von René Domke, FDP) Gerade in dieser Zeit ist aber das Feststellen der Strafmündigkeit ein wirklich ernsthaftes und schwieriges Problem. Wir bräuchten jede Menge Gutachten, die würden aber angesichts der schnellen Veränderungen in der Entwicklung junger Menschen wenig aussagekräftig sein. Die Gesetzgebung hat sich daher relativ pragmatisch eigentlich für das Alter 14 Jahre ganz bewusst auch entschieden, weil sie sagt, ab 12 beginnt das jetzt so langsam mit der autonomen Moral. Und wenn wir die 14 Jahre nehmen, dann haben wir ungefähr 95 Prozent der Jugendlichen da drin. Da müssen wir nicht 100 Gutachten machen, sondern wir können sozusagen davon ausgehen, dass wir 95 Prozent mit der autonomen Moral haben. Und für die anderen 5 Prozent gibt es den von Ihnen schon erwähnten 3. Der hat also dann die Möglichkeit, auch bei 14- bis 18-Jährigen grundsätzlich da differenziert mit umzugehen. Und wir haben natürlich auch noch zwischen 18 und 21 Differenzierungsmöglichkeiten. Also es sind entwicklungspsychologische und vielleicht auch pragmatische Gründe, die für dieses Alter von 14 Jahren sprechen, denn eben mit 14 Jahren, so die Annahme, kann man davon ausgehen, dass die allermeisten jungen Menschen durch und am Ende der Pubertät sind und deswegen auch eine autonome Moral haben können. Nun, Sie erwähnen dann noch den Vergleich zum Zivilrecht. Das ist, glaube ich, auch schon angesprochen worden. Zunächst, 828 BGB regelt, wenn man genau reinguckt, ja schon die ersten Ausnahmen für den Straßenverkehr. (Horst Förster, AfD: Mit zehn Jahren.) Und ansonsten kommt es auf die Erkenntnis der Verantwortlichkeit an, auf die Einsicht an. Vor allem aber kommt es auf Schadensersatzforderungen an. Dagegen versichern vernünftige Eltern ihre Kinder typischerweise. (Zuruf von Horst Förster, AfD) Und in diesem Zusammenhang kommt es dann zu anderen Ergebnissen als hier. Um eine Strafbarkeit kann es also nicht gehen. Aus meiner Sicht also, es gibt eine gut durchdachte Lösung, die wir jetzt haben mit den 14 Jahren. Ich kann also nicht empfehlen, das Strafmündigkeitsalter herabzusetzen. Damit könnte man jetzt enden. Aber diejenigen, die mich kennen, wissen, dass es mir nicht nur darum geht, zu sagen, wie es nicht geht, sondern auch anzudeuten, was man tun müsste und könnte, denn an diesem einen Punkt aus der eigenen richterlichen Erfahrung kann ich sagen, ja, es gibt, ganz selten zwar, aber es gibt in ganz seltenen Fällen ein tatsächliches Problem, nämlich strafbares Verhalten von Kindern, und deren Straftaten richten sich, das haben wir schon mehrfach gehört, eben nicht nach dem Alter. Das wären also dann die 10- bis 14-Jährigen. Damit ich das noch mal andeute, das geht um eine Handvoll Fälle pro Jahr pro Land, aber es gibt solche Einzelfälle. Aber jetzt lassen Sie uns unterscheiden, was würde es denn wirklich bringen, wenn wir das herabsetzen würden? Die allermeisten Taten von Personen unter 14 Jahren sind leichtere Vergehen. Es gibt übrigens zahlreiche Dunkelfelduntersuchungen, Sie haben davon vielleicht auch schon gehört, auch spätere Richterinnen und Richter, Lehrerinnen und Lehrer, Priester, wer auch immer, haben wahrscheinlich in ihrer Pubertätszeit Überschreitungen gemacht von Prügeleien, den Ladendiebstählen, mal gekifft, mal irgendwie was Unfreundliches, was ich hier nicht sagen darf, gegenüber dem Nachbarn erwähnt und Ähnliches gemacht. Die Kollegin von den GRÜNEN hat das als ubiquitäres Verhalten dargestellt. Das ist auch eine zutreffende Beschreibung. Das ist so häufig gewesen in dieser Zeit, dass wir eigentlich feststellen können, dass die Staatsanwaltschaft mit 70 Prozent eine Einstellungsbehörde ist, aus gutem Grund gerade in diesem Bereich, weil man die Sachen nämlich besser durchwinkt, als sie ernsthaft vor Gericht zu thematisieren. Da gucken die Eltern mal ernsthaft und dann sind die Sachen durch. Und alle, die sozusagen mal Dunkelfelduntersuchungen sich genauer angucken, haben dann schon gemerkt, dass man also in der Folge noch ein ganz ordentlicher Staatsbürger werden kann, auch wenn man in der Pubertät mal „ein bunter Hund“ – in Anführungsstrichen – gewesen ist. Aber ich will gerne zugeben, wir können auch kurz noch über die schweren Straftaten reden, die, wie gesagt, vielleicht eine Handvoll im Jahr darstellen. Und ja, auch da bin ich bei Ihnen, das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Man muss auch mal Opfer schützen. Wir haben ja teilweise nur über die Täter gesprochen. Es kann Fälle geben, wo auch der Opferschutz einfach wichtig ist. Aber ich glaube gleichwohl nicht, dass das Strafrecht dafür eine richtige Reaktion ist. Es ist schon mehrfach angedeutet worden, dass wir natürlich damit präventiv umgehen müssen. Wenn wir uns die Situation genauer angucken, stellen wir fest, dass die Täter, die so etwas machen, typischerweise selbst in ihrer Jugend Gewalt erfahren haben. Da müssen wir also die Eltern in die Pflicht nehmen. Das hilft dem Opfer zunächst mal nichts. Da bin ich sozusagen schon in diesem Gedanken, das kann ich nachvollziehen. Aber es gibt natürlich etwas, was wir beachten müssen in dem Zusammenhang. Die Analyse – gerade in diesem Fall übrigens, Freudenberg – zeigt auch in der Tat, welch schreckliche Rolle Medien dort also offenbar gespielt haben. Sie haben, glaube ich, das Wort „Mobbing“ erwähnt. Nach meiner Analyse ist es auch so, dass in diesem Zusammenhang also die Social Media eine große Rolle spielen. Und das ist sicherlich eine Aufgabe, die wir haben, mit der sozusagen schwierigen Funktion, die sie haben in dem Zusammenhang, umzugehen und vielleicht auch da Grenzen einzuziehen. Ich glaube, das wäre auch meine Auffassung. Was aber, wenn man jetzt sagt, für diese eine Handvoll müssten wir doch in der Lage sein, die Opfer zu schützen. Ja, in der Lage sind wir, wir können das machen. Der Kollege Noetzel hat schon erwähnt vorhin, es gibt die Möglichkeit der Einweisung in die Psychiatrie. Ich bin nun auch als Psychologe trotzdem kein großer Freund von einer solchen Lösung. Aber wenn es schwere Schäden, psychische Störungen gegeben hat bei diesen jungen Menschen, für diese eine Handvoll, dann kann ich mir vorstellen, dass man in dem Zusammenhang darüber nachdenkt. Aber das ist für mich keine Lösung. Ich bin kein großer Freund in diesem Zusammenhang, es kann sich auch da nur um einzelne Fälle handeln, bei denen man so was eben feststellen kann. Im Übrigen, das wurde schon auch zutreffend herausgearbeitet, geht es natürlich um die Möglichkeit, Familiengericht und Eltern zusammenzuführen und dann also den Aufenthaltsort dieses jungen Menschen zu bestimmen. Die ganzen Möglichkeiten nach 27 fortfolgende SGB VIII sind ja auch schon erwähnt worden. Das geht von den einfachen Maßnahmen wie Erziehungsbeistand bis hin zur Unterbringung in einem Heim bis hin zu intensiver Einzelbetreuung. Ich selbst habe in Russland, als ich dort noch unterrichtet habe in Archangelsk, zwei Sozialarbeiter getroffen, die zusammen mit zwei jungen Leuten auf einer Insel nördlich von Archangelsk unterwegs waren für ein Jahr, und haben versucht, das als eine letzte Maßnahme sozusagen zur Vermeidung vom Jugendstrafvollzug durchzuziehen. Ich weiß nicht genau, ob sie es geschafft haben, ich glaube, bei einem ja, bei einer nicht. Das ist eine schwierige Aufgabe. Aber ich will auch eines noch erwähnen – das ist bei uns in der Sozialen Arbeit durchaus sehr streitig, aber ich bin da eigentlich eher einer von denjenigen, die etwas sozusagen auch den Opferschutz im Blick haben –, das ist die Frage, darf man vielleicht auch ein geschlossenes Heim in Erwägung ziehen. Wir haben so was tatsächlich hier im Lande erwogen mal. Es hat das Ganze in Ueckermünde gegeben und wir haben das Ganze geschlossen in Ueckermünde, weil wir nicht genügend „Nachfrage“ hatten, in Anführungsstrichen. Ihr Kollege Frieder Dünkel von Greifswald hat dazu den bekannten Begriff des, oder nicht bekannten, gerade wichtigen Begriff „Net-widening-Effekt“ gebildet. Und er will damit sagen, wenn eine solche Einrichtung mit ganz hoher sozialer Arbeit und geschlossen sozusagen da ist, sie ist aber nicht voll, neigen die anderen Einrichtungen wie Jugendämter dazu, ihre schwierigen Fälle dorthin abzuschieben. Und das kann nicht sein. Wir möchten gern, dass die Jugendämter um jeden Einzelnen kämpfen und dass sie eben nicht abschieben in solche Einrichtungen. Wir haben diese Einrichtung wieder geschlossen. Ich denke, das war im Ergebnis auch richtig. Falls wir dennoch mal irgendwie vielleicht drei oder so Fälle hätten, wo es um Opferschutz wirklich geht, andere Bundesländer haben geschlossene Einrichtungen und man kann diese Möglichkeit dann notfalls nutzen. Also, um es zusammenzufassen, es handelt sich bei den von Ihnen beschriebenen Fällen um eine sehr geringe Zahl. Die Lösung, unter 14 Jahre mit der Strafmündigkeit zu gehen, glaube ich, bringt nichts. Das ist aus guten Gründen, auch historisch und auch aus entwicklungspsychologischen und pragmatischen Gründen, so getroffen worden, wie wir sie bei uns getroffen haben. Und es besteht für diejenigen Täter – auch zum Opferschutz, das ist mir in dem Zusammenhang auch wichtig – die Möglichkeit zu reagieren mit den Möglichkeiten des Kinder- und Jugendhilferechtes oder vielleicht auch noch mit härteren Möglichkeiten. Insofern kann ich Ihrem Antrag nun nicht folgen und ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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