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Constanze Oehlrich

GRÜNE 16.06.2023 Sitzungen 8/57

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Das Gesetz sei von der Wirklichkeit überholt worden, schließt der Kollege Förster aus der fürchterlichen Tat von Freudenberg und fordert eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf 12 Jahre. Eine rationale, evidenzbasierte, rechtsstaatliche Kriminalpolitik sieht anders aus, meine sehr geehrten Damen und Herren. (Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE, Julian Barlen, SPD, Anne Shepley, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und René Domke, FDP) Unter dem Titel „Schuldunfähigkeit des Kindes“ heißt es in Paragraf 19 Strafgesetzbuch: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Die Strafunmündigkeit ist ein Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Wird dennoch ein Ermittlungsverfahren gegen ein strafunmündiges Kind eingeleitet, ist das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraf 170 Absatz 2 Strafprozessordnung einzustellen. Ein strafunmündiges Kind kann mangels Schuld nicht bestraft werden. Meine Fraktion sieht keinerlei Anlass, daran etwas zu ändern. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und René Domke, FDP) Zum einen, zum einen gibt die Statistik die Notwendigkeit einer Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre nicht her. Zwar ist die Anzahl der tatverdächtigen Kinder unter 14 Jahren laut Polizeilicher Kriminalstatistik innerhalb der vergangenen zehn Jahre um ein Drittel gestiegen – der Innenminister hat die Zahlen hier eben auch schon eingeordnet –, ich möchte noch ergänzen, dass nach wie vor jedoch die Kinder unter 14 Jahren mit einem Anteil von 5,9 Prozent immer noch die kleinste Tatverdächtigengruppe stellen. Die meisten Tatverdächtigen, 68,2 Prozent, stellen Erwachsene im Alter von 21 bis 59 Jahren dar. (Horst Förster, AfD: Das ist ja wohl logisch! Dass da nicht Babys dabei sind, ist ja klar!) Zum anderen, zum anderen lässt sich schlicht nicht belegen, dass durch eine härtere Bestrafung von Gewalttätern eine erhöhte Abschreckungswirkung (Anne Shepley, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ganz genau.) des Jugendstrafrechts gegenüber jungen Menschen erzielt werden kann. Hier besteht in der empirischen Sanktionsforschung große Einhelligkeit. Kennzeichnend für das Handeln von Kindern sei eine durchgehende Impulsivität. Strafdrohungen würden bei dieser Altersgruppe daher nur begrenzt Präventivwirkungen entfalten. Anstelle einer Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze drängen sich angesichts der bestürzenden Tat von Freudenberg nach einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins ganz andere Fragen auf: – Was sind die Ursachen für frühe Delinquenz? – Wo liegen gesellschaftliche Stellschrauben, um präventiv gegen frühe Delinquenz vorzugehen, um junge Menschen zu stärken und davor zu schützen, Täter und/oder Opfer von Straftaten zu werden? – Welche Frühwarnsysteme und Interventionsmöglichkeiten gibt es? – Welche sind darüber hinaus noch erforderlich? Aus Sicht der Anwaltschaft geht es um Prävention, Früherkennung und außerstrafrechtliche Intervention. Und ich zitiere wörtlich: „Das – und nicht: Strafe – ist das, was man den Kindern und jungen Menschen schuldet: dass man sie ernst nimmt, dass man ihnen Unterstützung und Chancen bietet, dass man frühzeitig Möglichkeiten schafft, um möglichst Delinquenz zu verhindern, die über das Bagatellhafte, Ubiquitäre hinausgeht.“ (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Dem kann sich meine Fraktion nur anschließen. Einer Herabsenkung der Strafmündigkeitsgrenze treten wir mit Nachdruck entgegen. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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