Beate Schlupp
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Jahr 1789 war der Biber in Norddeutschland ausgestorben. Der letzte Biber wurde in einem Fischottereisen an der Elbe gefangen. 1971 wurden dann bei Templin im einstigen Bezirk Neubrandenburg, 1975 bei Gützkow an der Peene und 1992 bei Cambs Biber ausgesetzt. (Zuruf von Marcel Falk, SPD) Seitdem hat sich die Biberpopulation in Mecklenburg-Vorpommern positiv entwickelt, sodass sie sich seit Jahren in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Gerade in Vorpommern sind die Flüsse und Seen so stark besiedelt, dass mittlerweile kleine Vorfluter oder Stadtgebiete wie in Anklam, aber auch in Mecklenburg, in Friedland oder in Neubrandenburg erobert werden. Was den einen freut, führt bei anderen zu erheblichem Verdruss, denn die Aktivitäten des Bibers führen in hochwassergefährdeten Gebieten, wie zum Beispiel der Elbe, Warnow, Peene und der Trebel, zu erheblichen Problemen. Obwohl der Biber immer noch nach den Anhängen 2 und 4 der FFH-Richtlinie unter den Schutz des Artikels 12 der FFH-Richtlinie fällt, bietet der Artikel 16 der FFH-Richtlinie den Ländern die Möglichkeit, im Zuge von Rechtsverordnungen Ausnahmen vom strengen Schutzregime zuzulassen. Dann können Eingriffe in die Population geschützter Arten zur Abwendung erheblicher land-, forst- und fischerei-, wasser- und sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden beziehungsweise im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit umgesetzt werden. Für Natura-2000-Gebiete ist das Verfahren zur Regelung von Eingriffen jedoch sehr aufwendig, weil neben einer artenschutzrechtlichen auch eine flächenschutzrechtliche Befreiung für jeden Einzelfall notwendig ist. Des Weiteren liegen gemäß Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13.02.2013 erhebliche wirtschaftliche Schäden erst dann vor, wenn der betreffende Betrieb durch die Anforderungen des Artenschutzes schwer und unerträglich getroffen wird und darüber hinaus alle Anstrengungen unternommen hat, den Schäden durch Präventionsmaßnahmen entgegenzuwirken. Im Klartext heißt das, der Betrieb muss erst wirtschaftlich am Boden liegen und sich jahrelang mit dem Biber herumgeplagt haben, bevor ein solcher Zustand attestiert wird. Das damit einhergehende Inkaufnehmen der Gefährdung der betrieblichen Existenz von Unternehmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist insbesondere vor dem Hintergrund der sehr positiven Bestandsentwicklung des europäischen Bibers, seines mittlerweile erreichten günstigen Erhaltungszustandes sowie eines fehlenden finanziellen Ausgleichs der verursachten Schäden durch den Biber keinesfalls akzeptabel. Auch die Akzeptanz des Artenschutzes und des Schutzes von Lebensräumen leidet unter diesem Missverhältnis. Sowohl Kommunen, Deutsche Bundesbahn, Straßenbauverwaltung, Landwirte, Wasser- und Bodenverbände, aber auch untere Naturschutzverwaltungen fühlen sich seitens der Bundesregierung im Stich gelassen. Die Bemühungen der Landesregierung werden durchaus gesehen, die gefundenen Regelungen reichen für eine Entlastung aber bei Weitem nicht aus. Deshalb ist es erforderlich, die Vorschriften zur Umsetzung der FFH-Richtlinie, insbesondere der Paragrafen 44 folgende Naturschutzgesetz, mit dem Ziel einer Novellierung, die nicht über die Eins-zu-eins-Umsetzung hinausgeht, zu überprüfen. Dies ist die Voraussetzung für einen unbürokratischen und praxistauglichen Umgang mit dem Biber zur Abwehr von Schäden und von Gefahren in hochwassergefährdeten Gebieten. Meine sehr geehrten Damen und Herren, obwohl das zuständige Bundesumweltministerium seit Jahren einräumt, dass sich der Biber in Deutschland in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, ist immer noch keine Bereitschaft zu erkennen, Maßnahmen zu ergreifen, damit der Biber in den Anhang V der FFH-Richtlinie aufgenommen wird. Ein solches Agieren haben wir bereits beim Kormoran erlebt, und wir werden es wohl auch beim Wolf erleben. Den Betroffenen vor Ort, die jeden Tag mit bürokratischen Anträgen ihr Hab und Gut oder die Verkehrssicherheit und den Hochwasserschutz sichern müssen, stehen angesichts dieser Untätigkeit im wahrsten Sinne des Wortes die Haare zu Berge. Meine sehr geehrten Damen und Herren, aufgrund des Paragrafen 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 in Verbindung mit Paragraf 23 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 kann das zuständige Ministerium eine Verordnung zur Abwehr erheblicher wirtschaftlicher Schäden durch Biber erlassen. Seit 2019 gibt es auch in Mecklenburg-Vorpommern eine Verordnung zur Abwendung von Beeinträchtigungen durch Biber. Sie soll die Entnahme von Tieren rechtssicher regeln, die Schäden an Stauhochwasserschutzanlagen wie Stauwehren, Deichen und Dämmen, öffentlichen Verkehrsanlagen, Dämmen von Kläranlagen und Fischteichanlagen, Schöpfwerken, Regenrückhaltebecken, verrohrten Gewässerabschnitten und Pegeln des Landespegelmessnetzes und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes verursachen. Im Absatz 2 des Paragrafen 1 werden dann die Gebiete festgelegt, in denen die Verordnung nicht gilt. Und dies, meine Damen und Herren, ist nahezu das gesamte Land. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützte Biotope, Gebiete, die einstweilig als Naturschutzgebiet sichergestellt sind, und so weiter sind von der Verordnung ausgenommen. Aber auch in den Bereichen, in denen die Verordnung gilt, hebelt zum Beispiel der Paragraf 6 Absatz 2 die Möglichkeit der Entnahme zumeist aus. Zitat: „Der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person ist die Möglichkeit einzuräumen, die Tötung oder den Fang selbst durchzuführen.“ Zitatende. Die Ermittlung dieser Person ist schon datenschutzrechtlich so ein Problem, dass es trotz Verordnung noch zu keiner rechtssicheren Entnahme kam. Und von daher ist es auch kein Wunder, dass sich die Biberpopulation weiterhin hervorragend entwickelt. Während im Zeitraum 2013 bis 2015 752 Reviere mit 2.300 Bibern besetzt waren, waren es zwischen 2019 und 2022 bereits 1.630 Reviere mit 4.500 Bibern. Das ist mehr als eine Verdopplung der Reviere und nahezu eine Verdopplung der Biber. Entnahmen haben nicht stattgefunden. Ganz anders stellt sich die Situation in Bayern dar. Dort wurden bereits 2017 1.596 Tiere entnommen und 2018 1.899. Es geht also, meine Damen und Herren. Wenn eine geeignete Verordnung durch die Landesregierung verabschiedet wird, können auch land- und forstwirtschaftliche Flächen, Infrastruktur und Siedlungsgebiete geschützt werden. Und genau deshalb fordern wir mit unserem Antrag, dass die Landesregierung zunächst einen umfassenden Bericht zu den Schäden und den Erfolgen des Bibermanagements vorlegt. Gleichzeitig soll die Bundesregierung auf europäischer Ebene tätig werden, um den guten Erhaltungszustand der Biberpopulation in Deutschland endlich mal festzustellen und somit eine Übertragung in den Anhang V der FFH-Richtlinie zu ermöglichen. Kernpunkt unseres Antrages ist allerdings, eine geeignete Biberverordnung zu erlassen beziehungsweise die vorhandene entsprechend zu überarbeiten, um ein wirksames Management der Biberpopulation in unserem Land zu ermöglichen. Und wie immer gilt, dass die Gesellschaft für ihre Forderungen und damit einhergehende Schäden entsprechende Ausgleiche leisten muss. Deshalb ist es notwendig, dass sowohl für den Ausgleich von durch Biber verursachten Schäden, aber auch für die Prävention ausreichend Mittel in den künftigen Haushalt eingestellt werden. Auch hier macht es uns Bayern wieder vor. Es stehen dort insgesamt 660.000 Euro im Jahr zum Ausgleich von Schäden, die durch Biber verursacht wurden, zur Verfügung. Von daher, wir haben es diesmal gehabt, es wurde gut angenommen und es gibt keinen Grund, jetzt davon abzusehen, das wieder einzuführen und Geschädigte auch zu entschädigen. Ob es denn durch das Land erfolgen muss oder das Nichtstun des Bundes es rechtfertigt, auch den Bund da mal in die Haftung zu nehmen, das obliegt der Landesregierung und ich überlasse ihr das auch in ihrer Abwägung. Aber eins steht fest, im Interesse des Artenschutzes, im Interesse der Nutzer, im Interesse unserer Kommunen und im Interesse des Hochwasserschutzes müssen wir etwas tun, und von daher fordere ich Sie auf, unserem Antrag zuzustimmen. (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU und FDP)
