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Constanze Oehlrich

GRÜNE 15.06.2023 Sitzungen 8/56

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Ich habe mir gedacht, anlässlich der heutigen Debatte räume ich mal mit drei Mythen auf, die im Zusammenhang mit der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ immer wieder herausgeholt werden. Und der erste Mythos lautet, der Landtag habe seinen Beschluss vom 1. März 2022, dass die Landesregierung darauf hinwirken soll, dass die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ nicht fortbesteht, niemals fassen dürfen. So schrieb Erwin Sellering, Vorstandsvorsitzender der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“, damals in einem offenen Brief, ich zitiere: Liebe Landtagsabgeordnete, hört auf mit den „ständigen“ rechtswidrigen „Aufforderungen“ an die Landesregierung, endlich Schluss zu machen mit der Stiftung. Und bitte auch nicht die „ständig wiederholte“ Aufforderung, „die Vorstandsmitglieder“ sollten „endlich abberufen“ werden. Das geht nur bei grober „Pflichtverletzung“. (Beifall Horst Förster, AfD: Richtig!) Unbotmäßigkeit gegenüber rechtswidrigen Landtagsbeschlüssen fällt aber gewiss nicht darunter. Zitatende. Ich glaube, klarer kann ein ehemaliger Ministerpräsident seinen mangelnden Respekt für den Landtag, (Horst Förster, AfD: Och, nee!) der ihn in der letzten Legislatur gewählt hat und gegenüber dem er mal rechenschaftspflichtig war, kaum ausdrücken. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Der Landtag ist nach Artikel 20 Absatz 1 unserer Landesverfassung die gewählte Vertretung des Volkes. Er ist Stätte der politischen Willensbildung. Er wählt den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin, übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten. Öffentliche Angelegenheiten! Man braucht nicht in die Kommentierung von Landtagsdirektor Armin Tebben zu schauen, um zu wissen, dass der Landtag natürlich am 1. März 2022 beschließen durfte, die Landesregierung dazu aufzufordern, darauf hinzuwirken, dass die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ nicht fortbesteht. Der zweite Mythos, den es zu entlarven gilt, ist, dass für die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ eine Art Ewigkeitsgarantie gelte. Diese Annahme lässt sich schon durch einen Blick in die Satzung der Stiftung widerlegen. Nach deren Paragraf 12 kann der Vorstand die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, (Horst Förster, AfD: Das ist ja die letzte Voraussetzung. Eben!) dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll (Horst Förster, AfD: Ja.) erscheint. (Horst Förster, AfD: Ja.) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, kann zudem die Stiftungsaufsicht, die zuständige Behörde, so heißt es in Paragraf 87 BGB, die Stiftung aufheben. So viel zur angeblichen Ewigkeitsgarantie. Bei der Entscheidung über eine mögliche Aufhebung der Stiftung hat die staatliche Stiftungsaufsicht zu berücksichtigen, dass es sich bei der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ nicht einfach um eine ganz normale BGB-Stiftung handelt, nein, die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ erfüllt nicht nur öffentliche Aufgaben, sie ist auch staatlich beherrscht. Und das ist auch gerichtlich ausgeurteilt. Daher genießt die Stiftung eben keinen Grundrechtsschutz. Der Staat als den Grundrechten Verpflichteter kann nicht zugleich Träger von Grundrechten sein. Der Stiftungsaufsicht sollte die Aufhebungsentscheidung daher deutlich leichter fallen als bei anderen Stiftungen. Umso eigenartiger, dass eine solche Entscheidung längst nicht schon gefallen ist. Der dritte Mythos, der entmystifiziert gehört, ist, dass die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ nicht rechtskonform zu beenden sei. Natürlich ist die Stiftung rechtskonform zu beenden. Das ergibt sich aus einem Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch, die Stiftungssatzung und auch das von der Landesregierung in Auftrag gegebene Gutachten von Frau Professor Dr. Birgit Weitemeyer. Nach Paragraf 12 Absatz 2 der Stiftungssatzung kann der Stiftungsvorstand – das habe ich eben schon mal erwähnt – „die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint“. Vor allem Letzteres scheint mir hier gut begründbar zu sein, denn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist dann anzunehmen, wenn der Stifter/die Stifterin die Stiftung nicht oder mit anderen Regeln errichtet hätte, wenn sie oder er die eingetretene Änderung der Verhältnisse vorausgesehen hätte. „Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse“ ist, so Frau Professor Dr. Birgit Weitemeyer, in dem völkerrechtswidrigen „Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine“ zu sehen, „der maßgeblich … aus Erlösen der Gazprom PAO finanziert wird“, der „Konzernmutter der Nord Stream 2 AG“, von der 99 Prozent des Stiftungskapitals stammen. (Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sehr richtig!) In ihrer Regierungserklärung vom 5. April 2022 räumte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig ein, ich zitiere: „Mit dem heutigen Wissen waren das Festhalten an Nord Stream 2 und die Errichtung der Klima- und Umweltschutzstiftung ein Fehler – ein Fehler, den auch ich gemacht habe.“ Zitatende. Klarer, klarer kann man eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kaum in Worte fassen. (Zuruf von Marcel Falk, SPD) Nach alledem ist die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ rechtskonform auflösbar. Den Antrag der AfD-Fraktion werden wir daher ablehnen. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Horst Förster, AfD: Dann geben Sie doch Herrn Pegel auf, dass er sich da revidiert!) Nach dem Antrag der FDP-Fraktion soll der Landtag die Landesregierung dazu auffordern, bis zum 10. Juli 2023 einen Bericht über die bisherigen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses vom 1. März 2022 vorzulegen. Günstiger wäre tatsächlich eine Vorlage des Berichtes bis zum 26. Juni, denn am 28. Juni läuft die Antragsfrist für die Julisitzung ab. Daher unser Änderungsantrag, für den ich schon jetzt um Ihre Zustimmung bitte. (René Domke, FDP: Ich bin dabei!) Ich habe ja mal die Landesregierung nach den Maßnahmen gefragt, die sie ergriffen hat, um den Landtagsbeschluss vom 1. März umzusetzen. Und was kam da als Antwort? Es gäbe ja diese Gemeinsame Erklärung von Landesregierung und Stiftungsvorstand vom Mai vergangenen Jahres. Danach sei der Vorstand bereit, durch Rücktritt aller Vorstandsmitglieder einen unbelasteten Neustart zu ermöglichen, zuvor aber die vollständige Abwicklung des Geschäftsbetriebes zu übernehmen, die durch entsprechende Testate unabhängiger Wirtschaftsprüfer abgeschlossen werde. Der Geschäftsbetrieb ist abgewickelt. Die Testate für 2021 und 2022 liegen vor, aber der Vorstand ist immer noch da. Und er hat mit Schreiben vom 13. Juni erklärt, dass er sich nicht mehr an die Gemeinsame Erklärung gebunden fühlt. Aus meiner Sicht ist das ein wichtiger Grund im Sinne des Paragrafen 7 Absatz 3 Satz 3 der Stiftungssatzung für die Abberufung des Vorstandes durch die Ministerpräsidentin. Doch was tut die Ministerpräsidentin? Nichts und stiehlt sich damit aus der Verantwortung. Stattdessen will nun Landtagspräsidentin Birgit Hesse dafür sorgen, dass der Landtagsbeschluss umgesetzt wird durch den Einsatz eines Beauftragten, der die Sach- und Rechtslage noch einmal umfassend bewerten soll. Als ob das nicht schon längst geschehen wäre! (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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