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Constanze Oehlrich

GRÜNE 13.06.2023 Sitzungen 8/54

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen der Polizei nicht genügen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2022 mehrere Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern für verfassungswidrig erklärt. Meine Fraktion wollte möglichst schnell Rechtsklarheit schaffen und hat daher schon vor Monaten einen Gesetzentwurf zur Änderung des SOG in den Landtag eingebracht. (Zuruf von Torsten Renz, CDU) Nun hat die Landesregierung nachgezogen und ihren Entwurf vorgelegt – Zeit, beide Gesetzentwürfe nebeneinanderzulegen und mal miteinander zu vergleichen. Nach der aktuellen Fassung des Paragrafen 26a SOG müssen die Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich abgebrochen werden, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung der betroffenen Personen berührt ist. Das gilt nicht, wenn mit dem Abbruch der Maßnahme eine Gefährdung der eingesetzten Polizeibeamt/-innen oder Vertrauenspersonen oder ihrer weiteren Verwendung verbunden wäre. Diese Ausnahmeregelungen gingen dem Bundesverfassungsgericht zu weit. Fortgesetzt werden dürfe eine dem Kernbereich privater Lebensgestaltung berührende Überwachungsmaßnahme nur dann, wenn dies zum Schutz von verdeckt ermittelnden oder einer Vertrauensperson gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sei. Die von der Landesregierung vorgelegte Neufassung der Vorschrift greift diese Maßgabe auf. Werden jedoch Daten aufgezeichnet, stellt der Entwurf der Landesregierung den Abbruch der Aufzeichnung unter den Vorbehalt des technisch Möglichen. Das aber kann meine Fraktion nicht befürworten. Die Technik sollte dem Recht folgen und nicht das Recht der Technik. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Als besonderes Mittel der Datenerhebungen ist in Paragraf 33 SOG unter anderem der Einsatz von Vertrauenspersonen und von verdeckt Ermittelnden geregelt. (Vizepräsidentin Elke-Annette Schmidt übernimmt den Vorsitz.) Diese Maßnahmen dürfen, so das Bundesverfassungsgericht, nur dann eingesetzt werden, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von besonderem Gewicht bestehe. Die von der Landesregierung vorgelegte Neufassung der Vorschrift nimmt diese Maßgabe auf. Allerdings hält die Landesregierung darüber hinaus am Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung auch gegen Personen fest, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen oder an dieser teilnehmen werden. Die entsprechende Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Die Landesregierung versucht sich in ihrem Entwurf an einer Neufassung. Meine Fraktion lehnt jedoch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs für besondere Mittel der Datenerhebung auf sogenannte Vorfeldtaten ab und bleibt bei der beantragten Streichung. In Paragraf 33b SOG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Polizei technische Mittel zur Wohnraumüberwachung einsetzen darf. Erlaubt ist die Wohnraumüberwachung laut Bundesverfassungsgericht nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Weil Paragraf 33b Absatz 1 Satz 2 SOG die Gefahr der Begehung einer sogenannten Vorfeldtat genügen lässt, hatte das Bundesverfassungsgericht diese Norm für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Landesregierung will jedoch auch hier weiterhin technische Mittel zur Wohnraumüberwachung auch in den Fällen sogenannter Vorfeldstraftaten einsetzen können und legt eine entsprechend korrigierte Fassung der Befugnisnorm vor. Weil meine Fraktion den Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung in den Fällen sogenannter Vorfeldstraftaten ablehnt, bleiben wir auch hier bei der beantragten Streichung der entsprechenden Vorschrift, hier des Paragrafen 33b Absatz 1 Satz 2 SOG. Paragraf 33c regelt die sogenannte Onlinedurchsuchung. Meine Fraktion ist der Auffassung, dass eine Befugnis zur Onlinedurchsuchung nichts im SOG zu suchen hat. Bei dem darin liegenden verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme werden bestehende IT-Sicherheitslücken ausgenutzt. Damit solche Eingriffe auch in Zukunft vorgenommen werden können, müssen diese Sicherheitslücken geheim bleiben, weil sie ansonsten beseitigt würden. Das aber kollidiert mit dem staatlichen Auftrag, die Integrität informationstechnischer Systeme zu schützen. Wir sind daher nicht für eine Korrektur der vom Bundesverfassungsgericht monierten Vorschrift, so, wie dies die Landesregierung in ihrem Entwurf versucht, sondern für eine Streichung. Und das Gleiche gilt aus unserer Sicht auch für die Befugnis zur Quellentelekommunikationsüberwachung. In Paragraf 33d SOG ist der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung der Telekommunikation geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat Paragraf 33d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt, soweit er durch den Verweis auf Paragraf 67a Absatz 1 SOG die konkretisierte Gefahr der Begehung einer Vorfeldtat für den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung der Telekommunikation genügen lässt, da eben darin keine verfassungsrechtlich ausreichende Eingriffsschwelle zu sehen sei. Die Landesregierung will jedoch auch weiterhin technische Mittel zur Überwachung der Telekommunikation in den Fällen der sogenannten Vorfeldstraftaten einsetzen können und legt auch hier eine Neufassung vor. Weil wir aber den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung der Telekommunikation in den Fällen sogenannter Vorfeldtaten ablehnen, bleiben wir auch hier bei der beantragten Streichung. Paragraf 35 SOG regelt die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. Eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist, so das Bundesverfassungsgericht, nur zulässig, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von mindestens erheblichem Gewicht besteht. Das wird durch die von der Landesregierung vorgelegte Neufassung des Paragrafen 35 Absatz 1 Satz 1 SOG nicht hinreichend berücksichtigt. Außerdem hält die Landesregierung an der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung auch in den Fällen sogenannter Vorfeldstraftaten fest. Und weil wir auch in diesen Fällen, also genau dieselbe Konstellation wie vorher, die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ablehnen, bleiben wir bei der von uns beantragten Streichung des Paragrafen 35 Absatz 1 Satz 2 SOG. Paragraf 44 SOG ermächtigt die Polizei zur Rasterfahndung. Die für die Rasterfahndung zur Verhinderung einer Begehung terroristischer Straftaten normierter Eingriffsfälle genügt nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Bundesverfassungsgericht hat Paragraf 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 daher für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Diese Vorschrift ist nach dem Antrag meiner Fraktion aus dem SOG zu streichen. Wenn ich das richtig sehe, sieht der Regierungsentwurf diesen Fall ebenfalls nicht mehr vor, was wir in dem Fall natürlich begrüßen würden. Fazit nach alledem: Die Landesregierung setzt mit ihrem mutlosen Entwurf nur die Dinge um, zu denen sie sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet sieht. Doch nicht nur das, sie bastelt auch an Vorschriften herum, die vom Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärt worden sind. Effektiver Grundrechtsschutz sieht anders aus. Nur durch konkrete Vorgaben des Gesetzgebers für die Polizeibeamt/-innen wird sichergestellt, dass die ergriffenen Überwachungsmaßnahmen auch dem Gesetz entsprechen. Meine Fraktion wird natürlich dennoch der Überweisung des Regierungsentwurfs in den Innenausschuss zustimmen. Für den Gesetzentwurf meiner Fraktion beantrage ich erneut eine Überweisung ebenfalls in den Innenausschuss. Dann können beide Entwürfe dort gemeinsam beraten werden. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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