Katy Hoffmeister
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ihnen liegt auf der Drucksache 8/2264 die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses vor und auch mein abschließender Bericht zum Gesetzentwurf der Landesregierung. Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung am 21. März 2023 beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport überwiesen. Der Sozialausschuss hat daraufhin in seiner 39. Sitzung beschlossen, zu dem Gesetzentwurf am 3. Mai 2023 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Zudem hat der Ausschuss in seiner 40. Sitzung am 26. April zu dem Gesetzentwurf beraten und in seiner 42. Sitzung am 31. Mai 2023 eine abschließende Beschlussfassung vorgenommen. Für die mündlichen Ausführungen der angehörten Sachverständigen sowie für die schriftlich eingereichten Stellungnahmen möchte ich an dieser Stelle im Namen des Sozialausschusses meinen herzlichen Dank aussprechen. Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, durch diesen Gesetzentwurf soll insbesondere die Personalausstattung in den vollstationären Pflegeeinrichtungen geregelt werden. Die Notwendigkeit ist mit der Änderung des SGB XI zur Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen entstanden. Mit dem neuen Paragrafen 113c SGB XI ist eine bundeseinheitliche Verankerung von Personalanhaltswerten, die im Rahmen eines wissenschaftlich begründeten Verfahrens zur Bemessung der Personalbedarfsberechnung in vollstationären Einrichtungen entwickelt worden ist, erfolgt. Damit sind bundeseinheitliche Festlegungen zu den Personalanhaltswerten und der sich daraus ergebenden personellen Ausstattung im Pflege- und Betreuungspersonal zum 1. Juli 2023 zu treffen. Diese bundesgesetzlichen Regelungen adressieren das Leistungsrecht und hier das Verhältnis der Pflegekassen zu den einzelnen Pflegeeinrichtungen. Die Regelungen des EQG M-V und seiner Verordnungen werden wiederum das Heimordnungsrecht ansprechen und fallen daher auch in die Zuständigkeit der Länder. Insbesondere die bisher starre Fachkraftquote von 50 Prozent wird mit dieser Änderung aufgehoben. Stattdessen erfolgt eine Anpassung an das Leistungsrecht auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Regelung in Verbindung mit der einrichtungsindividuellen Pflegesatzvereinbarung. In der Anhörung ist erneut deutlich geworden, dass für den Bereich der Pflege das Hauptthema die Personalgewinnung und Personalbindung ist. Man hat im Pflegebereich zu wenig Personal und das ist ein Faktor und Grund für die Unzufriedenheit bei den Beschäftigten und führt gar zu Bewegungen aus dem Beruf heraus. Es erscheint daher angezeigt, diese Abwärtsspirale zu unterbrechen, und die angestrebte Gesetzesänderung kann geeignet sein, zur Verbesserung zu führen. Insgesamt muss man bei dieser Gesetzgebung bezüglich des 113c SGB XI aber über einen Prozess sprechen, der uns auch parlamentarisch als Gesetzgeber weiter beschäftigen wird. Der Sozialausschuss empfiehlt dem Landtag einvernehmlich die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes auf der Drucksache 8/1885, und deshalb, meine sehr geehrten Damen und Herren, möchte ich Sie im Namen des Sozialausschusses bitten, dem zuzustimmen. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der CDU und Dr. Harald Terpe, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
