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Constanze Oehlrich

GRÜNE 13.06.2023 Sitzungen 8/54

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz hat jeder Deutsche nach ihrer/seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Wegen ihrer Bedeutung für Auswahlentscheidungen müssen die wesentlichen Vorgaben für dienstliche Beurteilungen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – das ist jetzt schon mehrfach erwähnt worden – vom 7. Juli 2021 in einem Gesetz geregelt sein. Eine bloße Verwaltungsvorschrift reicht dafür nicht aus. Die Beurteilung der Richter/-innen muss zudem in Einklang mit der richterlichen Unabhängigkeit erfolgen. Die Regelungen, die derzeitigen Regelungen über die Richterbeurteilungen in Mecklenburg-Vorpommern werden diesen Anforderungen nicht gerecht und sind daher anzupassen. Bislang ist es bei uns so, dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers in Paragraf 6 Absatz 1 Landesrichtergesetz Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter/-innen dienstlich zu beurteilen sind, Näheres aber dann nach Paragraf 6 Absatz 3 Richtergesetz das Justizministerium bestimmt. Nunmehr soll Wesentliches, wie das Beurteilungssystem und die Vorgabe der Bildung des Gesamturteils und der Würdigung aller Einzelmerkmale, im Gesetz und nicht mehr in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Die neue Regelung der Richterbeurteilung wurde in der öffentlichen Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf begrüßt, ja, aber es gab auch zugleich von den Sachverständigen wichtige Änderungsvorschläge, die nicht alle in dem geänderten Gesetzentwurf, der Ihnen jetzt vorliegt, zur Abstimmung aufgenommen worden sind. Die Regelung in Paragraf 6 Absatz 2 Landesrichtergesetz, nach der eine Anlassbeurteilung auch dann erfolgen kann, wenn es die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erfordern, wurde vom Sachverständigen Martin Redeker vom Hauptrichterrat beim Justizministerium abgelehnt. Ein sachlicher Grund für diese Regelung bestehe nicht. Eine Beurteilung zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt könne die richterliche Unabhängigkeit gefährden. Diese Kritik greift Ziffer 1 des Änderungsantrages meiner Fraktion auf. Nach unserer Fassung des Paragrafen 6 Absatz 2 Satz 2 Landesrichtergesetz sollen Anlassbeurteilungen, wie früher nach der Verwaltungsvorschrift, aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle oder des Endes einer Erprobung im Sinne des Personalentwicklungskonzepts erstellt werden. Eine Beurteilung zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt wird durch diese Regelung vermieden. Claus Dieter Classen, Professor für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Greifswald, merkte außerdem an, dass die Betroffenen einer Beurteilung nicht nur Objekt der Beurteilungen seien, sondern am Ende des Verfahrens als Subjekte beteiligt werden sollten. Er schlug daher vor, die Rechte der Betroffenen im Gesetz zu regeln. Diesen Vorschlag greift Ziffer 2 des Änderungsantrags meiner Fraktion auf. Nach unserer Fassung der Sätze 3, 4 und 5 des Paragrafen 6 des Absatz 3 Landesrichtergesetz ist die Beurteilung der zu beurteilenden Person zu eröffnen. Dabei ist zuvor oder im Einvernehmen gleichzeitig Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung sowie gegebenenfalls später eine abweichende Überbeurteilung zu geben. Das soll sich auch auf die Beiträge Dritter zu der Beurteilung erstrecken. Durch diese gesetzliche Regelung würden die Rechte der Betroffenen sichergestellt. Zu den beantragten Änderungen bitte ich um Ihre Zustimmung. Wird der Änderungsantrag meiner Fraktion mehrheitlich abgelehnt, werden wir uns zu dem Gesetzentwurf enthalten. Zwar handelt es sich bei dem Gesetzentwurf um eine notwendige Anpassung der Vorschriften über die Richterbeurteilung, der Gesetzentwurf weist allerdings einige Mängel auf, die durch die Annahme des Änderungsantrages meiner Fraktion vermieden werden könnten. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Sebastian Ehlers, CDU)

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