Horst Förster
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Gesetz verdanken wir im Wesentlichen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2021. Seitdem ist das, was Jahrzehnte unbeanstandet möglich war, dass nämlich die Vorgaben für dienstliche Beurteilungen in einer Rechtsverordnung geregelt werden konnten, nach Meinung des Gerichts nicht mehr möglich. Vielmehr müssen die grundlegenden Vorgaben wegen ihrer Bedeutung für die Auswahlentscheidung in einer Rechtsnorm, also durch Gesetz, geregelt werden. Das Gericht begründet das mit einem auf die Frage der Wesentlichkeit im Laufe der Zeit gewandelten verfassungsrechtlichen Blickwinkel. Bei dem Fall ging es, bei dem konkreten Fall hier ging es um eine Anlassbeurteilung einer Stadtamtfrau. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klägerin insoweit Erfolg, als dass die beklagte Stadt verurteilt wurde, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Das geschah. Die dagegen gerichtete Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht wurde von dem Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Revision wurde das Urteil jedoch aufgehoben, weil die Beklagte in der Beurteilung kein abschließendes Gesamturteil gebildet hatte. In dieses Gesamturteil müssen nämlich die Einzelmerkmale der drei Kriterien des Artikels 33 Absatz 2 Grundgesetz – Eignung, Befähigung und fachliche Leistung – einfließen. Entsprechend lautete das Urteil auf eine weitere Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes. Da sämtliche sonstige materiellen Einwände zurückgewiesen wurden, dürfte als sicher davon auszugehen sein, dass sich letztlich an der Beurteilung nach einem jahrelangen Rechtsstreit im Ergebnis nichts ändert. Meine Damen und Herren, ich empfehle vor allem den Nichtjuristen, sich dieses Urteil einmal in Ruhe durchzulesen. Es steht exemplarisch für einen sich mehr und mehr formalisierenden Rechtsstaat, dessen Urteile – speziell in der Verwaltungsgerichtsbarkeit – immer länger und für den Bürger auch unverständlicher werden. Dies hat dazu geführt, dass das Beurteilungswesen sich zu einem aufgeblähten Bürokratiemonster und einer Wissenschaft für sich entwickelt hat, dies auch vor dem Hintergrund, dass Konkurrentenklagen in Mode gekommen sind. Brauchte man früher für eine zutreffende Beurteilung eine halbe Seite, muss sich der Beurteiler heute durch ein 18-seitiges Formular quälen und anhand vorgegebener Bewertungstexte Punktzahlen von 80 bis 120 vergeben. Ob die Beurteilungen dadurch gerechter geworden sind, mag jeder für sich beantworten. Sie sind jedenfalls das Steuerungsinstrument in der Personalpolitik. Dies vorausgeschickt ist das neue Richtergesetz aus der Sicht meiner Fraktion nicht zu beanstanden – bis auf einen Punkt: Meine Fraktion lehnt das Gendern strikt ab. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Es ist ein Wahn, Frauen würden bei Benutzung des generischen Maskulinums dort, wo es nicht auf das biologische Geschlecht ankommt, so wie hier bei einer Gruppen- oder Berufsbezeichnung, in irgendeiner Weise diskriminiert. Aus der klaren und griffigen Bezeichnung „Richtergesetz“ will die Landesregierung ein Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte machen. (Zuruf von Thomas Krüger, SPD) Was für eine inhaltslose sprachliche Aufblähung durch diese Aneinanderreihung von Paarbezeichnungen! Immerhin hat die Landesregierung davon abgesehen, uns ein rechtsprechendes und strafverfolgendes Gesetz vorzulegen. Zuzutrauen wäre es ihr nach dem Debüt mit dem Dolmetschendengesetz – das haben wir ja hier genossen – durchaus. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Zuruf von Elke-Annette Schmidt, DIE LINKE)
