Jacqueline Bernhardt
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Uns liegt heute vor die Zweite Lesung zur Fünften Änderung des Landesrichtergesetzes. Wie schon mehrfach ausgeführt, war eine Änderung notwendig infolge der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom 7. Juli 2021, welche grundlegende Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vorgab, dass diese zwingend vom Gesetzgeber selber zu treffen sind. Die zweite wichtige Änderung war die Möglichkeit der Beurlaubung von Richterinnen und Richtern ohne Dienstbezüge und zu einer Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsphase. Wie richtig erwähnt wurde, sollte dies die Attraktivitätssteigerung des richterlichen Dienstes im Lande und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern. Und drittens wurden Gesetzgebungsvorhaben auch zum Anlass genommen, um das bisherige Landesrichtergesetz mit Blick auf die sprachliche Gleichstellung von Männern und Frauen umfassend zu bearbeiten. Ich möchte mich an dieser Stelle ganz herzlich für die konstruktive Beratung im Rechtsausschuss der Abgeordneten bedanken. Es wurde eine Sachverständigenanhörung durchgeführt mit ausgewiesener wissenschaftlicher Expertise mit Vertretern aus der Praxis. Mit der nun vorliegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses wird den Bedenken und Anregungen der Sachverständigen in erforderlichem Umfang Rechnung getragen. Erstens. Die Regelung zum Beurteilungssystem, das heißt das Verhältnis von Anlass- und Regelbeurteilungen wurde noch präziser formuliert. Damit ist sichergestellt, dass Anlassbeurteilungen neben den Regelbeurteilungen nicht nach freiem Ermessen erstellt werden können, sondern eben nur, wenn dies zwingend erforderlich ist. Die als relevant angesehenen Anlässe für Beurteilungen im Einzelnen werden dann in einer Rechtsverordnung zu normieren sein. Einer abschließenden Regelung im Gesetz bedarf es dazu nicht. So handhaben es im Übrigen auch die anderen Bundesländer beziehungsweise der Bund selber. Bei der zweiten Änderung wurde die Ermächtigung des für Justiz zuständigen Ministeriums, weitere Regelungen zu dienstlichen Beurteilungen durch Rechtsverordnung zu treffen, noch einmal eingehend dahin gehend überprüft, ob sie den verfassungsrechtlichen Ansprüchen Genüge tun. Nach Artikel 80 des Grundgesetzes beziehungsweise Artikel 57 der Landesverfassung hat der Gesetzgeber Inhalt, Zweck, Ausmaß einer erteilten Ermächtigung zu bestimmen. Das ist aus unserer Sicht gewährleistet. Die Verordnungsermächtigung benennt den Ermächtigungszweck, die Regelung für Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren. Zusätzlich enthält sie eine Reihe weiterer Regelbeispiele, die die möglichen Regelungsinhalte weiter definieren und zugleich begrenzen. Damit entspricht sie im Wesentlichen auch der Parallelbestimmung des Bundesbeamtengesetzes, welches nach der BVerwG-Entscheidung ausdrücklich als Beispiel für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage aufgeführt wurde. Und drittens wurde im Ausschussverfahren die Ausgestaltung der neuen Regelung zur Beurlaubung beziehungsweise zur Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsphase noch einmal auf den Prüfstand gestellt. Um jegliche Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bei Entscheidungen über diese Anträge auszuschließen, wurden die ursprünglich vorgesehenen Ermessensregelungen in Anspruchsnorm abgeändert. Den Anträgen auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den neuen Regelungen ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Am Ende haben wir einen Gesetzentwurf, der alle verfassungsrechtlichen Anforderungen beachtet und Rechtssicherheit sowie Handlungsfähigkeit für die Zukunft gewährleistet. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
