Prof. Dr. Robert Northoff
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder des Parlaments! Werte Damen und Herren! Mit dem heute in Zweiter Lesung vorgelegten Gesetzentwurf erfüllt die Landesregierung vor allem Vorgaben, die – das wurde gerade schon erwähnt – vom Bundesverwaltungsgericht gemacht worden sind. Es geht darum, dass die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt sein müssen, und dienstliche Beurteilungen sollen mit einem Gesamturteil abschließen, wobei es dann also um Eignung nach der Persönlichkeit, die Befähigung, also um Kenntnisse und Fertigkeiten, und um fachliche Leistung geht. Die weiteren Einzelheiten können in einer Rechtsverordnung bleiben. Und aus diesen Gründen – das haben wir auch gerade schon gehört – ist die geltende Fassung des Paragrafen 6 Landesrichtergesetz, weil sie diesen Änderungen nicht genügt hat bisher, neu zu fassen. Und damit sind in diesem Gesetz dann auch zwei weitere Änderungen enthalten, die das Richteramt nur attraktiver machen dürften. Zum einen geht es um die Option der Teilzeitbeschäftigung und der Urlaubsbewilligung und Dienstbezüge, zum anderen wurde auch eine sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Gesetz veranlasst. Wir haben – das haben wir auch gerade gehört – eine Anhörung durchgeführt und haben das noch einmal in Einzelheiten beleuchtet. Es gab zwar den einen oder anderen Änderungsantrag, mein Eindruck jedenfalls war, dass im Großen und Ganzen diesem Gesetzentwurf grundsätzlich zugestimmt wurde. Kritisch geäußert, kritisch thematisiert wurde, ob man vielleicht nicht hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung Einzelheiten noch ausführlicher und detaillierter hätte klären können. Dann wurde natürlich auch angesprochen, ob man nicht auf die Ermessensspielräume verzichten möge. Und darauf haben wir uns letztlich dann auch geeinigt, um der Verwaltung nicht unnötig Eingriffsmöglichkeiten zu geben. Es gab noch kleinere weitere Diskussionspunkte, aber ich verweise insofern auf den Bericht des Ausschussvorsitzenden, der ja schriftlich in sehr ausführlicher Form dort also vorliegt. Und im Ergebnis der Ausschussberatungen ist dann die dienstliche Beurteilung als verpflichtend zu bestimmten Anlässen dann geschärft worden. In Paragraf 8 ist die Formulierung „ist zu bewilligen“ eingefügt worden. Und damit ist also das Ermessen, was es vorher teilweise gab, weggefallen. Wenn ich mir diese Änderungen so anschaue, so finde ich, dass wir da eine ordentliche Arbeit gemacht haben im Rechtsausschuss. Ich begrüße diese Änderungen. Und ich kann da nur empfehlen, die Annahme des Gesetzes in der durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung vorzunehmen, und schließe mich also diesen Überlegungen gerne an. Ich bitte um Zustimmung. – Danke! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
