Horst Förster
Ja, Herr Minister, ich habe eine Frage, die ich aber als Meinung erst mal voranstellen will. Die ganze Problematik ergab sich ja aus der ungleichen, nicht also gleich gerechten Bewertung. Sollte sich ergeben, dass der Bodenrichtwert kein geeigneter Maßstab ist, oder sonst aus diesem Bereich – es geht ja immer nur um die Bewertung – eine Verfassungswidrigkeit ergeben, dass es auch nicht zutrifft, dann meine ich, dass das immer auch noch geltend gemacht werden kann hinterher bei dem Grundsteuerbescheid. Denn wenn der Mess-, also der Grund-, der Wertbescheid und der Messbescheid, wenn der auf einer verfassungswidrigen Regelung beruht, dann wäre das ja auch mit eine Grundlage für die Rechtswidrigkeit des Grundsteuerbescheids, sodass – ich glaube, das ist ein wichtiger Punkt –, sodass diese Bedenken, bis jetzt sind ja nur verfassungsmäßige Bedenken vorgetragen, dass die einem nicht weglaufen. Das sollte man vielleicht klarmachen. Das, glaube ich, sind ja die Ängste, dass die Leute nicht wissen, wie wirkt es sich hinterher aus. Man kann gegen den Hebesatz immer was haben. Aber die Bedenken, die eigentlichen, die befürchtet werden, liegen ja davor, und die laufen aus meiner Sicht nicht weg, wenn die verfassungsrechtlicher Art sind.
