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Horst Förster

AfD 11.05.2023 Sitzungen 8/52

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist gut, dass die CDU die wachsende Gewalt gegen Polizei- und Rettungskräfte zum Thema gemacht hat, denn dieses Problem ist nicht neu, sondern ein sich seit Jahren verschlimmernder Zustand mit gelegentlichen spektakulären Gewaltorgien, die schon oft zuvor im Kalender der Chaoten und der Polizei vornotiert sind, zum Beispiel der 1. Mai. Meine Damen und Herren, warum diese wachsende Gewalt? Die CDU spricht in ihrem Antrag von „Gruppen, deren Wertvorstellungen einem aufgeklärt-rechtsstaatlichem Verständnis von Recht und Gerechtigkeit zuwiderlaufen …, wo sich eigene Wertvorstellungen herausbilden“ und „der Rechtsstaat abgelehnt wird“. Meine Damen und Herren, vielleicht fängt das Problem mit dieser Akademisierung von Begrifflichkeiten bei nackter, brutaler und sinnloser Gewalt an, anstatt die besonders auffälligen Tätergruppen ganz einfach beim Namen zu nennen. Wer sind denn die Täter, die in Leipzig, Berlin und anderswo ganze Straßenzüge demolieren und nahezu bürgerkriegsähnliche Zustände herstellen? Welche Gruppierungen haben in der Silvesternacht ihre Gewaltexzesse betrieben und Feuerwehrleute um ihr Leben fürchten lassen? Ich muss hier nicht wiederholen, Sie kennen sie alle. An der Stelle zur Aufklärungsquote: 95 Prozent – ist natürlich völlig irreführend, Frau Oehlrich, weil gerade diese Delikte aus Massenveranstaltungen heraus dabei nicht erfasst sind und natürlich auch den Schwerpunkt der wirklichen Angriffe und Strafverletzungen bilden. (Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Bei uns gab es ja auch keine Massenveranstaltungen.) Nun zum Vorschlag, Sonderdezernate einzurichten: Das ist ein wohlmeinender, aber realitätsferner Antrag, denn dafür besteht keine Notwendigkeit. Ein Sonderdezernat ist angebracht, wenn es sich um aus dem Rahmen fallende Delikte handelt, die besondere Fachkenntnisse erfordern, oder wenn andere Umstände es als sinnvoll erscheinen lassen, bestimmte Fälle aus dem normalen Betrieb herauszunehmen. Das ist hier mitnichten der Fall, denn es handelt sich bei den in Betracht kommenden Delikten – Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung sowie Körperverletzung – um ganz normale Vergehen, sozusagen Fälle aus dem Standardsortiment einer Staatsanwaltschaft. Eine andere Frage ist, inwieweit es sinnvoll ist, die vielen Einzelfälle, die sich aus einem größeren Geschehen ergeben – Beispiel Silvesternacht – zu bündeln. Aber das ist ohnehin gängige Praxis, das sieht bereits die Aktenordnung vor. Dafür muss man keine Sonderdezernate einrichten. In Schleswig-Holstein und Hessen wurden allerdings solche Dezernate eingerichtet, jedoch mit einer unterschiedlichen Einordnung. Mal geht es nur um Polizisten und Rettungskräfte, mal um alle Amtsträger, mal nur um schwere Fälle. Das schafft Raum für Diskussionen über interne Zuständigkeiten, zum Beispiel darüber, wo der schwere Fall beginnt und ob das nicht der andere Kollege machen soll. Die hessische Generalstaatsanwaltschaft begründet die Einrichtung der Sonderdezernate so, Zitatanfang: „Wer sich für den Staat und die Gesellschaft einsetzt, verdient besonderen Schutz, insbesondere auch durch eine konsequente Strafverfolgung.“ Meine Damen und Herren, diese Begründung hört sich für die Öffentlichkeit gut an, beinhaltet aber auch das Eingeständnis, dass es bisher nicht gut läuft mit der Strafverfolgung, denn sonst würde man ja nicht über Sonderdezernate nachdenken. Meine Fraktion ist allerdings der Meinung, dass die Strafverfolgung bei jedem Geschädigten, unabhängig davon, ob es sich um einen Amtsträger handelt, konsequent betrieben werden muss. Es darf keine Hierarchie der Opfer geben. Für uns macht es keinen Unterschied, ob die Verkäuferin, die Gerichtsvollzieherin, der Polizist oder der Rettungssanitäter angegriffen wird. Hier darf es keine Priorisierung geben! Und ich bin mir sicher, dass jeder engagierte Polizist das nicht anders sieht. Zudem haben die meisten keine Vorstellung davon, wie die Ermittlungen tatsächlich laufen. Die Ermittlungsarbeit liegt ganz überwiegend in den Händen der Polizei und die wird in Fällen eigener Betroffenheit hinreichend motiviert sein. Den ermittelnden Staatsanwalt gibt es eigentlich nur im Krimi. Die Staatsanwaltschaft befasst sich regelmäßig erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen näher mit dem Fall und entscheidet dann, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt oder eventuell noch weitere Ermittlungen fordert und deshalb dazu die Akten zurück an die Polizei gibt. Danach landen die Akten bei Gericht und da sind sie dann im Lichte der richterlichen Unabhängigkeit einem ungewissen Schicksal ausgeliefert, sowohl was die Verfahrensdauer anbelangt als auch die Höhe der Strafe. Bei Anwendung derselben Gesetze ist man hier von einer einheitlichen und konsequenten Rechtsprechung weit entfernt, und zwar nicht nur zwischen den einzelnen Ländern, zum Beispiel Bayern und den Nordländern, und Gerichten, sondern auch an demselben Gericht. Genau hier kommen gelegentlich Zweifel an einer konsequenten Rechtsverfolgung auf, zum Beispiel bei der inkonsequenten Aneinanderreihung von Bewährungsstrafen. (Zuruf von Rainer Albrecht, SPD) Natürlich wirkt es verstörend, wenn bei völlig vergleichbaren Fällen die Konsequenzen höchst unterschiedlich ausfallen können, von der Einstellung gegen Auflagen bei dem einen Gericht bis zu einer Haftstrafe bei dem anderen Gericht. – Sie staunen? Das ist so. Und auch hier ist eine nicht immer nachvollziehbare unterschiedliche Praxis bei der Strafaussetzung zur Bewährung zu beobachten. Die Staatsanwaltschaft hat hier zur Bewahrung einer einigermaßen einheitlichen Rechtsprechung eine gewisse Lenkungsmöglichkeit durch die Antragstellung im Verfahren und den Gebrauch von Rechtsmitteln. Und aus meiner Erfahrung sollte sie hier und da etwas mehr Gebrauch davon machen, wenn zum Beispiel – ich habe noch ein bisschen Zeit, ich erwähne das hier – uns gerade ein Fall zugetragen wurde, wie, ohne Einzelheiten zu berichten, eine 15-Jährige auf brutalste Weise mit allem Drum und Dran vergewaltigt wurde und dann in erster Instanz von der Jugendkammer ein Jahr und neun Monate ausgesprochen wurden, und im Berufungsverfahren – man legt ja dann noch eine Berufung ein – das Berufungsgericht, das Urteil liegt mir vor, wörtlich schreibt, dass es drei Jahre für angemessen hält. Daraus entnehmen Sie, dass es nicht nur meine private Würdigung ist, sondern des Berufungsgerichts, aber am Ausspruch der dreijährigen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, sich gehindert sah, dadurch, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hatte. Das ist die Praxis. Also Ergebnis, Fazit für uns: Eine konsequente Strafverfolgung von Straftaten gegen Amtsträger – Klammer auf, und gegen alle Opfer von Straftaten, Klammer zu –, ja und nochmals ja, aber Sonderdezernate absolut überflüssig. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

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