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Jacqueline Bernhardt

11.05.2023 Sitzungen 8/52

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion der CDU „Straftaten gegen Polizeibeamte und Rettungskräfte rasch aufklären und Täter zur Verantwortung ziehen – Sonderdezernate bei den Staatsanwaltschaften einrichten“ verdient insoweit Unterstützung, als dass er das staatliche Gewaltmonopol und die Bedeutung eines starken Rechtsstaats hervorhebt. Den Polizeibeamt/-innen und Rettungskräften gebührt für ihre Arbeit unser aller Dank. Sie schützen tagtäglich unser Leben, sie garantieren Sicherheit und sie bewahren den Rechtsstaat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Straftaten gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte beziehungsweise Rettungskräfte rasch aufgeklärt werden müssen. Sehr geehrte Damen und Herren, gleichwohl ist ebenso die Notwendigkeit sorgfältiger und einzelfallbezogener staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, die frei von jeglichen politischen Einflussnahmen geführt werden können und müssen, zu betonen. Fraglich ist dabei, ob es tatsächlich der Einrichtung von Sonderdezernaten bei allen Staatsanwaltschaften des Landes zur Bearbeitung von Straftaten gegen Amtsträgerinnen und Amtsträger, die Verfahren wegen Paragrafen 113 bis 115, 185 und 186 sowie 223 und 224 des Strafgesetzbuches erfassen, bedarf. Diese Frage betrifft die Organisation der Staatsanwaltschaften, und übereinstimmend mit der Generalstaatsanwältin halte ich die Einrichtung derzeitiger derartiger Sonderdezernate gegenwärtig nicht für angezeigt. Die Gründe möchte ich Ihnen kurz darstellen, sie sind folgende: Erstens. Die seitens der Antragstellerin in Aussicht genommenen Straftatbestände des Strafgesetzbuches bergen regelmäßig für unsere gut qualifizierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine besonderen, herausgehobenen oder schwierig juristischen Subsumptionsprobleme. Es bedarf eben keiner Spezialisierung. Die Straftatbestände der Paragrafen 113 bis 115 des Strafgesetzbuches erfassen zwar nur besondere Konstellationen, die einerseits einen besonderen Personenkreis – den der Vollstreckungsbeamt/-innen – betreffen und andererseits durch die dienstliche Befassung mit Vollstreckungshandlungen gekennzeichnet sind, diese besonderen Anforderungen stellen jedoch keine regelmäßig, keine herausgehobenen, schwierigen juristischen Subsumtionsprobleme dar. Das heißt, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit derartigen Straftatbeständen setzen in der Regel keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Kenntnisse der sachbearbeitenden Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaften voraus. Es bedarf eben keiner Spezialisierung. Zweitens. Die konsequente Verfolgung der in Betracht kommenden Straftaten im Rahmen der Bearbeitung in den allgemeinen Dezernaten bei den Staatsanwaltschaften ist bisher in jeder Hinsicht sichergestellt. Und, Frau von Allwörden, beweisen Sie etwas anderes! Den Staatsanwaltschaften hier zu unterstellen, sie würden das nicht sicherstellen, ist einfach falsch. Die Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaften sind entsprechend sensibilisiert auf die für eine konsequente Strafverfolgung in erster Linie erforderliche beschleunigte Sachbearbeitung. In den hier relevanten Fällen wirken die Behördenleitungen innerhalb der Staatsanwaltschaften hin. Von der Möglichkeit der Verfahrensbeendigung nach den Paragrafen 153 fortfolgende der Strafprozessordnung wird insbesondere angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit der hier betroffenen Personengruppen nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Drittens. So verstörend und besorgniserregend die Straftaten gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte beziehungsweise Rettungskräfte auch sind, ein derart signifikanter Anstieg dieser Taten, der eine entsprechende Auslastung – es geht hier nur um die Auslastung etwaiger Sonderdezernate – erkennen ließe, ist bisher nicht gegeben. Viertens. Hinzu tritt, dass die in Betracht kommenden Straftaten auch häufig im Zusammenhang mit anderen besonderen Konstellationen auftreten, für die es bereits aus sachlichen Gründen eingerichtete und erforderliche Sonderdezernate gibt. So könnten konkurrierende Zuständigkeiten entstehen, wenn etwa Zusammenhänge mit Verkehrsstraftaten, Brandsachen oder anderen Sonderkonstellationen, gegebenenfalls sogar mit Kapitaldelikten bestehen oder aber die zu verfolgenden Taten sich in Konstellationen ereignen, in denen wegen möglicher sogenannter Gegenanzeigen auch gegen die hier erfassten Einsatzkräfte ermittelt wird, wofür es – und das möchte ich betonen – bei allen Staatsanwaltschaften bereits Sonderdezernate gibt, in denen Verfahren gegen Amtsträger besonders konzentriert werden. Also der vierte Punkt: Konkurrierende Zuständigkeiten von Sonderdezernaten sollten vermieden werden. Fazit: Somit ist die dem Antrag der Fraktion zugrunde liegende Motivation, soweit sie darin besteht, die betroffenen Personengruppen bei deren Tätigkeit auch durch eine konsequente Strafverfolgung zu schützen, nachvollziehbar. Jedoch wird dieses Ziel bereits durch die verantwortungsvolle, problembewusste und konsequente Bearbeitung in Betracht kommender Straftaten bei den Staatsanwaltschaften bereits jetzt erreicht. Ich habe es bereits an anderer Stelle gesagt und sage es auch hier noch einmal mit aller Deutlichkeit: Ich habe Vertrauen in die Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dass sie jede der hier infrage stehenden Straftaten rasch, konsequent und zügig verfolgen. Eine lediglich symbolhafte Einrichtung von Sonderdezernaten bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Daher schlage ich vor, die konkrete Forderung der Antragstellerin nach Einrichtung entsprechender Sonderdezernate bei den Staatsanwaltschaften abzulehnen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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