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Constanze Oehlrich

GRÜNE 10.05.2023 Sitzungen 8/51

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts Gebrauch gemacht, sodass fortan für Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen kaum Raum bleibt. Das wurde hier auch schon umfänglich dargestellt. Gegen die sich daraus ergebenden Änderungen unseres Landesstiftungsgesetzes bestehen von unserer Seite erst einmal keine Einwendungen, auch wenn hier natürlich die Beratungen, die Ergebnisse der Ausschussberatungen abzuwarten sind. Interessant ist aber, doch noch mal zu schauen, was denn eigentlich das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts für die Zukunft der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ bedeutet. (Horst Förster, AfD: Gar nichts!) Schauen wir uns doch mal die neuen Regelungen ein bisschen genauer an! Die Aufhebung einer Stiftung durch die Stiftungsaufsicht ist nunmehr im neuen Paragrafen 87a BGB geregelt. Dort finden sich mehrere neue Aufhebungstatbestände und ein uns Wohlbekannter. Gemäß Paragraf 87a Absatz 2 Nummer 2 BGB hat die Stiftungsaufsicht eine Stiftung aufzuheben, wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Zuständig nach dem neuen Paragrafen 2 Satz 1 Nummer 7 des hier noch im Entwurf vorliegenden Landesstiftungsgesetzes wäre dann auch weiterhin das Justizministerium. Eine Gefährdung des Gemeinwohls gründet sich nach dem von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten von Frau Professor Dr. Weitemeyer auf der Gefahr der Billigung des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der Gefahr des Unterlaufens der allgemeinen Ächtung und der Sanktionen gegenüber dem Aggressor bei einer weiteren Tätigkeit der überwiegend aus Russland finanzierten Stiftung. Und ich zitiere wörtlich: „Gerade da es sich um eine staatlich beherrschte Stiftung handelt …, würde diese Tätigkeit dem Land zugerechnet werden und das Land in die Lage gebracht werden, der Zusammenarbeit mit einer überwiegend russisch finanzierten Stiftung Vorschub zu leisten.“ Ein solches Vorgehen würde als Ausscheren aus der allgemein westlichen Allianz aufgefasst werden, die politische Einigkeit infrage stellen und damit die Maßnahmen zur Begrenzung beziehungsweise Beendigung des Krieges behindern. Darin liegt eine Gefährdung des Gemeinwohls mit den Rechtsgütern Leib und Leben, Eigentum und der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Nun hat die Stiftungsaufsicht die Stiftung nach dem neuen Paragrafen 87a Absatz 2 Nummer 2 BGB aufzuheben, wenn die von ihr ausgehende Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Zweckänderung der Satzung beseitigt werden kann. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Auch!) Im Fall der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ kann die Gemeinwohlgefährdung jedoch nicht auf andere Weise, eben durch eine Zweckänderung, beseitigt werden. Auch dazu enthält das Weitemeyer-Gutachten einige Ausführungen. Ich zitiere wörtlich: „Will man den sittenwidrigen und rechtlich verbotenen Zusammenhang zwischen der Stiftung und den erheblichen Zuwendungen aus russischen Quellen lösen, kommt vorliegend nur die Aufhebung der Stiftung gegenüber der Zweckänderung in Betracht, weil anderenfalls mit diesen belasteten Mitteln … weiterhin gearbeitet werden müsste.“ Das bedeutet, die neuen Regelungen des Bundes in dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und in dem uns zur Beratung vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesstiftungsgesetzes erschweren weder die Beendigung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ gemäß dem Beschluss des Landtages vom 1. März 2022, noch stehen sie diesem entgegen. Das sind aus Sicht meiner Fraktion gute Neuigkeiten. Einer Überweisung des Gesetzentwurfs in die zuständigen Ausschüsse stimmen wir zu. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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