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Jacqueline Bernhardt

10.05.2023 Sitzungen 8/51

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Bundestag hat am 24. Juni 2021, damals noch unter der CDU-SPD-geführten Bundesregierung, den Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts angenommen. Diese Stiftungsreform tritt im ersten Teil jetzt am 01.07.2023 in Kraft. Das geltende Landesstiftungsgesetz muss daher an die ab dem 01.07.2023 geltenden Bundesregelungen angepasst werden. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes würden einige der bisher im Land geltenden Regelungen nichtig werden, da der Bund in diesen Bereichen von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat, sodass für Regelungen, die davon abweichen, in Landesgesetzen insoweit kein Raum mehr ist. Das gilt zum Beispiel für Paragraf 9 des Landesstiftungsgesetzes, wo es um die Änderung von Stiftungssatzungen geht. Voraussetzungen und Verfahren von Satzungsänderungen werden jetzt abschließend im Paragrafen 85, 85a BGB, neue Fassung, ab 01.07. geregelt, weshalb sich beispielsweise Paragraf 9 des Landesstiftungsgesetzes erledigt hat und aufgehoben werden muss. In den nunmehr im Bundesgesetz neu geregelten Bereichen bestimmt zu den Themen keine gesicherte Zuständigkeit der Stiftungsbehörde das Handeln mehr, da diese Neuregelungen sich so nicht in Paragraf 2 des bisherigen Landesstiftungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wiederfinden und auch hier eine Anpassung notwendig ist. Sehr geehrte Damen und Herren, Ziel der Bundesregelung war die Vereinheitlichung der Praxis der Stiftungsaufsichten in allen Bundesländern. Zum 01.01.2026 erfolgt dann eine weitere Änderung. Dann erfolgt die Einführung eines bundesweiten elektronischen Stiftungsregisters. Das geltende Stiftungszivilrecht, das teilweise im BGB und teilweise in 16 Landesstiftungsgesetzen geregelt ist, wird damit vereinheitlicht und abschließend im Bundesrecht geregelt. Mit der Reform der Paragrafen 80 fortfolgende BGB regelt der Bundesgesetzgeber erstmals Voraussetzungen für Satzungsänderungen der Stiftungen. Auch die Möglichkeiten der Stiftungsaufsicht für Zusammenlegung von Stiftungen, für Aufhebung und Auflösung sollen bundesweit vereinheitlicht werden. Zudem wird als weitere neue Aufgabe für die Stiftungsaufsicht die Möglichkeit von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern, etwa im Vorstand einer Stiftung, geregelt. Mit dieser Bundesreform soll der sogenannte Stiftungstourismus vermieden werden. Bei einheitlichen Regelungen in allen Bundesländern können sich eben Stifter nicht mehr das Bundesland aussuchen, das aus ihrer Sicht die besten Entscheidungen, etwa bei den Anerkennungsvoraussetzungen, trifft. Im Rahmen der Verbandsanhörung wurde der Entwurf begrüßt. Einige als notwendig erachtete Ergänzungen wurden mit aufgenommen, wie zum Beispiel die Aufhebung des Paragrafen 8 des Landesstiftungsgesetzes, die vom Bundesverband der Stiftungen gefordert worden ist. Der derzeitige Paragraf 8 regelt die Bestellung eines Beauftragten als Notmaßnahme. Da Paragraf 84c BGB Neufassung eine erweiterte rechtliche Möglichkeit der Organbesetzungen durch die Stiftungsaufsicht als Notmaßnahme vorsieht, ist die Aufhebung des jetzigen Paragrafen 8 zur Harmonisierung mit dem Bundesrecht sachgerecht. Daneben haben sowohl die Nordkirche als auch die Katholische Kirche vorgeschlagen, die Regelungen zum Vermögensanfall beim Erlöschen der kirchlichen Stiftung in Paragraf 11 Absatz 5 des Entwurfes zu ergänzen. Von dem Grundsatz, dass das Vermögen bei der Löschung der Stiftung an die jeweilige Kirche fällt, soll es nicht nur dann eine Ausnahme geben, wenn die Stiftungssatzung eine andere Regelung vorsieht, so ist die aktuelle Regelung, sondern jetzt soll es eine Erweiterung geben, dass auch dann, wenn das Kirchenrecht eine andere Regelung vorsieht, diese dann gilt. Diese Änderung ist sinnvoll und erforderlich, um auch dem Schutz des Kirchengutes durch das Kirchenrecht hinreichend Rechnung zu tragen. Die Landtagsfraktionen wurden frühzeitig über den Gesetzentwurf in Kenntnis gesetzt und im zuständigen Rechtsausschuss habe ich die notwendigen Neuregelungen schon einmal vorgestellt. Ich möchte Sie daher auch an dieser Stelle um Unterstützung zu dem Gesetzentwurf bitten. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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