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Dr. Heiko Geue

23.03.2023 Sitzungen 8/49

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Der vorliegende Antrag formuliert in seinem Titel das Ziel, die Bäderverkaufsverordnung solle „endlich sinnvoll und logisch“ gestaltet werden. Dem steilen Titel folgen dann jedoch Regelungsvorschläge, die weder rechtlich noch inhaltlich geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Zunächst zur rechtlichen Seite: Die vorgeschlagenen Regelungen können schon aus rechtlichen Gründen nicht in die Bäderverkaufsverordnung aufgenommen werden, denn das geltende Ladenöffnungsgesetz legt in Paragraf 10 fest, was überhaupt an Abweichungen vom grundsätzlichen Ausschluss des gewerblichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen durch Rechtsverordnung geregelt werden kann. Möglich sind nur ausnahmsweise, also begrenzte Regelungen in den dort genannten Ortskategorien, und zwar begrenzt auf Sonntage, die keine Feiertage sind. Da die hier vorgelegten Vorschläge darüber hinausgehen, sind sie nicht wie vorgeschlagen umsetzbar, weil sie mit geltendem Recht nicht vereinbar wären. Zur inhaltlichen Seite: Auch inhaltlich lassen sich die Vorschläge nicht rechtssicher umsetzen. Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Schutz von Sonn- und Feiertagen ausreichend sicherzustellen. Die dazu ergangene Rechtsprechung lässt sich kurz zusammenfassen: Es muss der Regelfall sein, dass Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe festgesetzt werden. Und ich muss Ihnen sagen, als Christ finde ich Ihre Einordnung, dass Kirche nicht modern ist, absolut falsch und lehne sie ab. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE – Sebastian Ehlers, CDU: Sehr gut!) Die Bürgerinnen und Bürger sollen sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und somit das machen können, was sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen. Ausnahmen, Ausnahmen davon dürfen nur vorgesehen werden, wenn dadurch gleich- oder höherrangige Rechtsgüter gewahrt werden. Ein Umsatzinteresse, so legitim es sein mag, von Gewerbetreibenden oder ein Interesse am alltagsgleichen Einkaufsbummel potenzieller Kunden und Kundinnen, auch das mag legitim sein, aber diese Interessen allein sind dafür nicht ausreichend. Vielmehr darf die Öffnung von Verkaufsstellen und Verkaufsständen nicht zu einer weitgehenden Gleichstellung von Sonn- und Feiertagen mit Werktagen und ihrer Betriebsamkeit führen. Es ist absehbar, dass die in Ihrem Antrag vorgeschlagene Möglichkeit des gewerblichen Verkaufs an allen Sonn- und Feiertagen der Hauptsaison für alle Geschäftsinhaber, das heißt ohne Beschränkung des Warensortiments auf das typische touristische Angebot wie bisher – das ist nämlich möglich, das haben Sie ein bisschen unterschlagen –, dass diese Möglichkeit, die Sie hier vorschlagen, den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen überdehnt, insbesondere in Kombination mit der vorgeschlagenen Freigabe des Verkaufs an allen Sonntagen der Nebensaison mit Ausnahme der Feiertage. Hierbei würde zwar dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung getragen werden, was Ihnen ja ansonsten nicht so wichtig war, indem eine Beschränkung auf den ausschließlichen Verkauf durch Inhaber und Inhaberinnen vorgesehen wird, der verfassungsrechtlich gebotene Schutz von Sonn- und Feiertagen wird aber wiederum außer Acht gelassen. Zusammenfassend – und damit will ich zum Schluss kommen – lässt sich feststellen, dass die zu beschließenden Maßnahmen weder rechtssicher umsetzbar noch zielführend sind. Ich empfehle deswegen, den Antrag abzulehnen. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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