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Constanze Oehlrich

GRÜNE 22.03.2023 Sitzungen 8/48

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern für verfassungswidrig erklärt. Verfassungswidrig seien die Vorschriften vor allem deshalb, weil sie den in ständiger Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne von heimlichen Überwachungsmaßnahmen der Polizei nicht genügen. Die SOG-Novelle der rot-schwarzen Regierungskoalition der vergangenen Legislaturperiode war ein Scheitern mit Ansage. Der Innenausschuss des Landtages hat zu dem Gesetzentwurf zwei Sachverständigenanhörungen durchgeführt. In beiden Anhörungen haben Sachverständige gewichtige Gründe dafür vorgetragen, dass der Entwurf in der Verfassung gewährleistete Grundrechte verletzt. Doch die damalige rot-schwarze Regierungskoalition wischte diese Bedenken einfach vom Tisch. Der Gesetzentwurf wurde mit nur einigen wenigen redaktionellen Änderungen beschlossen. Diese Ignoranz von in unserer Verfassung gewährleisteten Grundrechten muss ein Ende haben. Der Innenminister wird Ihnen zwar gleich erzählen, wie er mit einer Dienstanweisung dafür gesorgt hat, dass die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des SOG keine Anwendung mehr finden, verfassungskonformes Eingriffshandeln setzt aber verfassungskonforme Rechtsgrundlagen voraus. Die verfassungsrechtlichen Mängel des SOG müssen daher schnellstmöglich behoben werden. Dabei geht es im Einzelnen um die folgenden Vorschriften: Nach Paragraf 26a SOG müssen die Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich abgebrochen werden, wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der betroffenen Personen berührt ist. Das gilt nach dem derzeitigen SOG nicht, wenn mit dem Abbruch der Maßnahme eine Gefährdung der eingesetzten Polizeibeamt/-innen oder Vertrauenspersonen oder ihrer weiteren Verwendung verbunden wäre. (Vizepräsidentin Beate Schlupp übernimmt den Vorsitz.) Diese Ausnahmen gehen dem Bundesverfassungsgericht zu weit. Fortgesetzt werden dürfe eine dem Kernbereich privater Lebensgestaltung berührende Überwachungsmaßnahme nur dann, wenn dies zum Schutz von verdeckt Ermittelnden oder einer Vertrauensperson gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sei. Die von meiner Fraktion beantragte Neufassung der Vorschrift greift diese Maßgabe auf. In Paragraf 33 SOG sind als besondere Mittel der Datenerhebung die längerfristige Observation, der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme, der Einsatz von Vertrauenspersonen und der Einsatz verdeckt Ermittelnder geregelt. Diese Maßnahmen greifen teilweise tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Sie dürfen, so das Bundesverfassungsgericht, nur dann eingesetzt werden, „wenn wenigstens eine konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut“ von besonderem Gewicht besteht. Die von meiner Fraktion beantragte Neufassung der Vorschrift nimmt eben diese Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts auf. In Paragraf 33b SOG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Polizei technische Mittel zur Wohnraumüberwachung einsetzen darf. Die Wohnraumüberwachung greift besonders tief in die Privatsphäre ein, denn sie erlaubt dem Staat, auch in Räume einzudringen, die privater Rückzugsort sind. „Die präventive Eingriffsbefugnis des § 33b SOG MV ist“, so das Bundesverfassungsgericht, „an den Anforderungen des Artikel 13 Absatz 4 Grundgesetz zu messen.“ Erlaubt ist eine akustische und optische Wohnraumüberwachung danach nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diesen Anforderungen wird unser Paragraf 33b Absatz 1 Satz 2 SOG nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat Paragraf 33b Absatz 1 Satz 2 daher für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Meine Fraktion beantragt daher die Streichung dieser Vorschrift. Paragraf 33c SOG regelt den verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme, die sogenannte Onlinedurchsuchung. Die Ermächtigung zur Onlinedurchsuchung ermöglicht einen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in informationstechnische Systeme, um aus ihnen Daten zu erheben, setzt die konkretisierte Gefahr einer Rechtsgutverletzung voraus. Diesen Anforderungen wird Paragraf 33c Absatz 1 Satz 2 SOG nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift daher für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Aus diesem Grund wäre die Vorschrift aus dem SOG zu streichen. Meine Fraktion ist allerdings dafür, die Befugnis zur Onlinedurchsuchung insgesamt aus dem SOG zu streichen. Bei dem darin liegenden verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme werden bestehende IT-Sicherheitslücken ausgenutzt. Und damit solche Eingriffe auch in Zukunft vorgenommen werden können, müssen diese Sicherheitslücken geheim bleiben, da sie ansonsten beseitigt werden. Das aber kollidiert mit dem staatlichen Schutzauftrag, dem Auftrag, die Integrität der informationstechnischen Systeme zu schützen. Zwar existieren bereits Regelungen über die Onlinedurchsuchung zur Strafverfolgung, eine Regelung über die Onlinedurchsuchung zur Gefahrenabwehr trägt aber zu einer Vertiefung der durch die Aufrechterhaltung von Sicherheitslücken in der IT entstandenen latenten Gefahr für die innere Sicherheit bei. Wir sind daher für eine Streichung der gesamten Vorschrift. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf von Jens-Holger Schneider, AfD – Heiterkeit und Zuruf von Ann Christin von Allwörden, CDU) In Paragraf 33d SOG ist der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung der Telekommunikation geregelt. Die Vorschrift ermöglicht Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Absatz 1 Grundgesetz. Soweit Paragraf 33d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SOG durch den Verweis auf Paragraf 67a Absatz 1 SOG die konkretisierte Gefahr der Begehung einer Vorfeldtat für den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung der Telekommunikation genügen lässt, ist darin keine verfassungsrechtlich ausreichende Eingriffsschwelle zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht hat Paragraf 33d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 daher für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Diese Vorschrift ist nach dem Antrag meiner Fraktion aus dem SOG zu streichen. In Paragraf 33d Absatz 3 SOG ist zudem die Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in der Weise geregelt, dass verdeckt mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird. Die Ermächtigung zur sogenannten Quellentelekommunikationsüberwachung ermöglicht einen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Aus Sicht meiner Fraktion ist die Befugnis zur Quellen-TKÜ aus denselben Gründen aus dem SOG zu streichen wie die Befugnis zur Onlinedurchsuchung. Paragraf 35 SOG regelt die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dabei liegen jeweils eigenständige Eingriffe in der Speicherung personenbezogener Daten der zu beobachtenden Personen im polizeilichen Dateisystem und in jeder auf Grundlage dieser Speicherung erfolgenden Datenübermittlung durch andere Behörden an die Polizei. Weder Paragraf 35 Absatz 1 Satz 1 noch Paragraf 35 Absatz 1 Satz 2 SOG normieren ausreichende Eingriffsschwellen. Eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist, so das Bundesverfassungsgericht, nur zulässig, „wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von mindestens erheblichem Gewicht besteht“. Die von meiner Fraktion beantragte Neufassung des Paragrafen 35 Absatz 1 Satz 1 SOG nimmt diese Maßgabe auf. Paragraf 35 Absatz 1 Satz 2 SOG hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Diese Vorschrift ist daher nach unserem Antrag zu streichen. Paragraf 44 SOG ermächtigt die Polizei zur Anordnung der Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateisystemen zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen. Das ist die sogenannte Rasterfahndung. Die Rasterfahndung greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen Personen ein, auf welche sich die übermittelten Daten beziehen. Und die in Paragraf 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 67a Absatz 1 SOG für die Rasterfahndung zur Verhinderung einer Begehung terroristischer Straftaten normierte Eingriffsschwelle genügt nicht den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von solchen Eingriffsbefugnissen und eben auch nicht an die Normenklarheit. Das Bundesverfassungsgericht hat Paragraf 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SOG daher für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Diese Vorschrift ist nach dem Antrag meiner Fraktion aus dem SOG zu streichen. Durch die von meiner Fraktion beantragten Änderungen wird dieses SOG noch lange nicht zu einem Gesetz, das unseren Anforderungen vollumfänglich entspricht. (Zurufe vonseiten der Fraktion der AfD: Gott sei Dank!) Es wird aber zu einem Gesetz, dessen verfassungsgerichtlich festgestellte Mängel behoben sind. Das wiederum ermöglicht der Landespolizei ein verfassungskonformes Eingriffshandeln und schützt die Bürger/-innen vor Grundrechtsverletzungen. Ich bitte daher um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf und bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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