Martina Tegtmeier
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Tadsen sprach von einem „unwürdigen Schauspiel“ an einer Stelle. Ja, das kann ich auch sagen, unwürdiges Schauspiel, aber in eine ganz andere Richtung, muss ich sagen. Frau von Allwörden sprach davon, dass dieser Gesetzentwurf vor Gericht nicht standhalten würde, weil er viel zu unkonkret ist. Ich würde da noch einen draufsetzen: Ich glaube, der ist absolut nicht rechtskonform und stellt eher einen Angriff auf die im Grundgesetz festgelegte bundesstaatliche Ordnung dar. Und wenn man ein, (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und wenn man ein Politikstudium genossen hat, dann sollte man das eigentlich auch wissen: In der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes bilden die Gemeinden und die Landkreise keine eigene staatliche Ebene, sondern sind Teil der Länder. Innerhalb der Länder stellen sie eine weitere Verwaltungsebene dar. Und das haben Sie auch mit Ihrem Gesetzentwurf zum Ausdruck gebracht. Sie sind zwar als Gebietskörperschaften gegenüber dem Land rechtlich verselbstständigt, und nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz und unseren Bestimmungen in der Landesverfassung wird ihnen das Recht zur Selbstverwaltung garantiert, sie genießen auch sozusagen eine Allzuständigkeit für alle Dinge, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln, also was bei ihnen vor Ort passiert, aber eben immer im Rahmen der Gesetze und übergeordnetem Recht. Und ganz klar, der Bezug, der örtliche Bezug steht voran und ist von überörtlichen und staatlichen Aufgaben abzugrenzen. Das ist nicht immer ganz einfach und nicht immer ganz klar. Da gibt es öfter mal gerichtliche Auseinandersetzungen. Teilweise werden auch örtliche Aufgaben von den Gemeinden anderweitig zugeordnet, immer wenn das Gemeinwohl davon profitiert oder wenn nicht gewährleistet ist, dass innerhalb der kleinen örtlichen Gemeinschaft auch alle Belange berücksichtigt werden können. Das haben wir zum Beispiel bei der Abfallentsorgung. Das ist eine Gemeindeaufgabe, aber bei uns den Kreisen, der nächsten örtlichen Ebene, zugeordnet. (Jens-Holger Schneider, AfD: Worüber reden wir jetzt gerade?) Aber so was ist immer nicht ganz einfach, und man muss sich auch immer fragen, was ist örtliche Zuständigkeit. Und das Aufenthaltsgesetz, das ist ja schon mehrfach angesprochen worden, das lässt den Städten und Gemeinden eben wenig Spielraum, in Angelegenheiten von Flüchtlingsaufnahme irgendwie mitzuentscheiden. Das Land hat durchaus über Paragraf 23 des Aufenthaltsgesetzes Möglichkeiten, aber in Bezug auch darauf, mehr Flüchtlinge, als vom Bund vorgesehen, praktisch aufzunehmen, bestimmte Gruppen und so weiter. Sie kennen ja diesen Paragrafen sicherlich alle. Und auch in diesem Zusammenhang gab es zum Vorgängergesetz schon Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht. Darauf weist zum Beispiel die Bundeszentrale für politische Bildung hin. Und sie weist darauf hin, dass Ausländer, dass Belange von Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen nicht zu berücksichtigen sind, sie also insoweit keinen Einfluss haben. Wie gesagt, das hat das Bundesverwaltungsgericht zum Vorgängergesetz des Aufenthaltsgesetzes schon in einem Urteil verkündet oder in einem Leitsatz festgelegt. Und das galt damals dem Ausländergesetz als Vorläufer des Aufenthaltsgesetzes. Also die Entscheidung über die Aufnahme oder Einreise von ausländischen Flüchtlingen ist eben keine Angelegenheit einer örtlichen Gemeinschaft. Und wenn Sie versuchen, über ein Landesgesetz eine Aufgabe, die per Grundgesetz dem Bund zugeordnet ist, an die kommunale Ebene zu übertragen, also ich glaube, das würde die kommunale Ebene nicht nur aus den Gründen, die hier bereits schon aufgezeigt wurden von Frau Shepley, aber auch von Frau von Allwörden, doch bei Weitem überfordern. Und das ist auch kein Konflikt mit Artikel 28 (2) Grundgesetz, sondern das wird ja direkt im Grundgesetz als Bundeskompetenz in Artikel 32 Absatz 1, Artikel 73 Nummer 3, Artikel 74 Nummer 1, Nummer 4 und 6 klargestellt. Da sind ja die Vorschriften drin enthalten. Also das mit der Aufnahme geflüchteter Menschen verfolgte humanitäre Anliegen wird nicht einmal dadurch zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, wenn eine Gemeinde von sich aus sagt, wir möchten mehr Flüchtlinge aufnehmen, wir haben diese Kompetenzen. Auch das ist rechtlich überprüft worden. Also zwar kann der Bund sich da vielleicht drauf einlassen als zuständige Stelle oder in der Ausführung letztendlich als Exekutive auch der Landkreis, wenn eine Gemeinde sagt, ich kann mehr aufnehmen, als ich muss, aber es besteht keinerlei Anspruch darauf. Und sogar das Land hat ja nur begrenzt Kompetenzen, was das angeht. Der Bund weist den Ländern die Flüchtlinge nach dem Königsteiner Schlüssel zu. Man kann als Land im Einvernehmen mit dem Bund zwar bestimmte Kontingente, was weiß ich, aus besonderen humanitären Gründen, ich sage mal – in Anführungszeichen – „beantragen“, aber wie gesagt, es geht nur im Einvernehmen mit dem Bund. Also auch da sind wir als Land auch nicht frei, mal eben darüber zu entscheiden, nehmen wir auf oder nehmen wir nicht auf. Also langer Rede kurzer Sinn: Dieser Gesetzentwurf der AfD entspricht meiner Auffassung nach nicht unserem Rechtsrahmen, in dem wir hier als Land Gesetze erlassen oder Gesetze ausgestalten können, und damit kann er grundsätzlich nur abgelehnt werden. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und Anne Shepley, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
