Martina Tegtmeier
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Kolleginnen und Kollegen! Aufgrund der fortgeschrittenen Stunde hat mein PGF mich gebeten, doch mal ein bisschen Gas zu geben. (Beifall und Heiterkeit bei Rainer Albrecht, SPD: Jawoll!) Außerdem schwächelt meine Stimme auch schon so ein bisschen, deswegen werde ich dem mal nachkommen und mich so kurz wie möglich fassen. Nichtsdestotrotz ganz kurz noch mal, wieso, weshalb, warum. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 26. Oktober im Zuge der Auslegung der landesgesetzlichen Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Kommunalabgabengesetzes festgestellt, dass das Landesrecht eine degressive Staffelung von Abfallgebühren nicht zulässt. Und da hier die Satzungen einiger Landkreise betroffen waren, hat der Landkreistag auch relativ schnell die Landesregierung und einige Fraktionen aufgefordert, das Kommunalabgabengesetz entsprechend zu ertüchtigen. Seinerzeit hatte die CDU das vor allen anderen aufgenommen, einen Antrag gestellt, der aber nicht angenommen wurde. (Zuruf von Marc Reinhardt, CDU) Und mittlerweile hat sich ja auch herausgestellt, dass das so einfach auch nicht war, weil auch in der öffentlichen Anhörung noch mal herausgekommen war, dass hier doch ein, was heißt Konflikt, also, dass man sehr doll abwägen musste, ob nicht das Abfallwirtschaftsgesetz hier das richtigere Gesetz wäre. Und auch ganz zum Schluss haben ja einige daran auch noch festgehalten, dass das KAG vielleicht nicht optimal dafür geeignet ist. Aber nichtsdestotrotz haben wir uns mehrheitlich dazu entschieden, das in diesem Gesetz zu regeln. Aber all das hat natürlich dafür gesorgt, dass der Abwägungsprozess ein wenig länger gedauert hat. Inhaltlich war natürlich auch abzuwägen, ob wir mit dieser Regelung nicht vermehrtem Abfallaufkommen vorbeugen, also die Abfallvermeidung ist natürlich auch immer ein Anliegen, das wir verfolgen und auch nicht aufgegeben haben. Und auch das musste natürlich diskutiert werden. Auf jeden Fall zielt das vorliegende Gesetz in Reaktion auf die eingangs erwähnte Gerichtsentscheidung darauf ab, kommunalen Entscheidungsträgern bei der Gebührengestaltung die Spielräume zu erweitern. Es soll die gebotene gesetzliche Ermächtigung schaffen, um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Finanzierung ihrer im Bereich der Abfallentsorgung wahrgenommenen Aufgaben zu ermöglichen (allgemeine Unruhe – Glocke der Vizepräsidentin) und auch eine degressive Ausgestaltung von Abfallgebühren in ihren Satzungen zu ermöglichen.
