Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Der Ihnen vorliegende Antrag „Demokratie stärken, Transparenz schaffen, Auskünfte erteilen“ fordert an sich Selbstverständliches. Er fordert die Landesregierung dazu auf, parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten, Vertreter/-innen der Presse, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen, Auskünfte zu erteilen, sowie natürlichen und juristischen Personen Zugang zu den bei ihr vorhandenen Informationen zu gewähren. Für jede dieser Forderungen findet sich eine Rechtsgrundlage im Landesrecht. Doch wenn es um die sogenannte Klimastiftung geht, tut sich unsere Landesregierung mit der Erteilung von Auskünften unheimlich schwer: Eine Kleine Anfrage, die wirklich mehrere Anläufe gebraucht hat, die auf 8/379, wurde hier schon mehrfach erwähnt, eine andere, die ich mit dem Kollegen Damm zusammen eingereicht hatte, dreht sich um die Schenkungssteuerpflicht der Klimastiftung. Auch da werden wir demnächst in die dritte Runde gehen. Mal sehen, ob es auch da noch zum Organstreitverfahren kommen wird. Nach Artikel 40 Absatz 1 unserer Landesverfassung haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder Fragen einzelner Abgeordneter nach bestem Gewissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Das Fragerecht gewährleistet, dass die einzelnen Abgeordneten die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen erhalten. Das Parlament muss die Mittel halten, die Rechts- und Zweckmäßigkeit von Regierungs- und Verwaltungshandeln zu kontrollieren, und zu dieser Kontrolle bedarf es weitgehender Informationsrechte, damit der Informationsvorsprung der Exekutive gegenüber dem Parlament kompensiert werden kann. Nach der Rechtsprechung unseres Landesverfassungsgerichts ist die Kontrollfunktion des Parlaments wegen der Interessengegensätze zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig. Daher sind die Informationsrechte als Minderheitenrechte mit einem verfassungsrechtlich hohen Rang ausgestaltet. Wenn die Landesregierung berechtigte Fragen von Abgeordneten nicht umfassend beantwortet, verstößt sie gegen die Verfassung und schwächt unsere Demokratie. Daher fordern wir die Landesregierung dazu auf, parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen und Gewissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Gleiches gilt für Auskunftsansprüche der Presse. Die Presse hat nach Paragraf 4 Absatz 1 Landespressegesetz gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sinn und Zweck dieses Auskunftsanspruches ist es, so das Landgericht Schwerin, die Funktion der Presse im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr zu diesem Zweck zu ermöglichen, Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnisse zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Wichtig in diesem Kontext, in unserem Kontext hier: Auf dieses Informationsbedürfnis hat es laut Bundesgerichtshof keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einer privatrechtlichen Organisationsform bedient. Eine Auskunftspflicht nach dem Landespressegesetz kann auch für juristische Personen des Privatrechts bestehen, zum Beispiel einer Stiftung, und zwar dann, wenn sie unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen und öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln wahrnehmen. Das Landgericht Schwerin hat beide Voraussetzungen für die Stiftung „Klima- und Umweltschutz MV“ bejaht. Die Stiftung erfülle ausweislich ihrer Gründungsgeschichte und ihres von der Stiftungssatzung niedergelegten Stiftungszwecks öffentliche Aufgaben. Diese öffentlichen Aufgaben werden auch mit öffentlichen Mitteln wahrgenommen. Die Stiftung ist allein mit Mitteln des Landes begründet und nur dadurch handlungsfähig im Rechtssinne geworden. Zudem steht die Stiftung auch unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand. Maßgeblich sei dabei laut Landgericht Schwerin allein, wer auf die konkrete Tätigkeit der Stiftung inhaltlich Einfluss nehmen könne. Das ist hier das Land. Das Land hat die Stiftung gegründet, der Stiftung einen Zweck verliehen und für eine entsprechende Gestaltung der Satzung gesorgt. Auch werden nach eben dieser Satzung die Organe der Stiftung durch die Ministerpräsidentin des Landes sowohl bestellt als auch abberufen. Das Landgericht Schwerin kommt nach alledem zu dem Ergebnis, dass die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ trotz ihrer Organisationsform nach bürgerlichem Recht wie eine Behörde zu behandeln ist und daher nach Paragraf 4 Absatz 1 und 2 Landespressegesetz zur Erteilung von Auskünften verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung ist die Stiftung in der Vergangenheit jedoch nur teilweise nachgekommen. So hatte die Leiterin der Rechercheabteilung von fragdenstaat.de als Journalistin von der Stiftung Auskunft zur Rechtsform, Namen und Registerdaten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Stiftung, weiteren Gesellschaften beziehungsweise Tochtergesellschaften sowie Eigentumsverhältnissen und Einsätzen eines Schiffes begehrt, aber nicht erhalten. Zudem hatte ein Journalist der Zeitung „Welt“ fünf Fragen zu den Aktivitäten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Stiftung an die Stiftung gerichtet, unter anderem dazu, mit welchen Unternehmen wie viele Verträge geschlossen worden seien. Die Fragen des „Welt“-Journalisten wurden jedoch auch nur teilweise beantwortet. Die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ verstößt gegen das Landespressegesetz und die Landesregierung lässt sie gewähren. Dabei steht die Stiftung nach Paragraf 4 Landesstiftungsgesetz unter der Rechtsaufsicht des Justizministeriums. Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Organe der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten. Funktion der Stiftungsaufsicht ist also nicht nur die Durchsetzung der Rechte der Stiftung gegen ihre Organe, sondern auch die Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dieser Aufgabe kommt die Stiftungsaufsicht nicht hinreichend nach. Wir fordern daher die Landesregierung dazu auf, auch durch Maßnahmen der Stiftungsaufsicht sicherzustellen, dass der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte erteilt werden. Apropos Stiftungsaufsicht: Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 hat fragdenstaat.de nach Paragraf 1 des Informationsfreiheitsgesetzes beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz die Übersendung der neuesten Jahresabrechnung, der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ beantragt. Das Ministerium lehnte diesen Antrag jedoch ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es gemäß Paragraf 3 des Landesstiftungsgesetzes ein allgemein einsehbares Stiftungsverzeichnis führe. Darüber hinaus würden stiftungsbehördliche Unterlagen zur einzelnen Stiftung nicht einem allgemeinen Informationszugang unterliegen und könnten „daher durch Dritte nicht beansprucht werden“. Das Justizministerium verweist in seiner Antwort auf einen Kommentar von Stefan Fritsche und Ulrike Kilian zum Landesstiftungsgesetz. Darin heißt es an genau dieser Stelle weiter, ich zitiere: „Dies schließt freilich nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Antragsstellung bei der zuständigen Behörde aus.“ Zitatende. Ich bin daher noch nicht bereit zu glauben, dass mit Blick auf die Jahresabrechnung der sogenannten Klimastiftung Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht in Betracht kommen, zumal mich, als ich denselben Antrag stellen wollte, der Chef der Staatskanzlei Patrick Dahlemann auf eben diesen Anspruch nach Informationsfreiheitsgesetz verwies. Nach Paragraf 1 Absatz 2 IFG hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Für ein Vorliegen der in den Paragrafen 5 bis 8 IFG geregelten Ablehnungsgründe sehe ich in Sachen fragdenstaat.de keinerlei Hinweise. Ansprüche nach dem IFG sollten nicht vor den Gerichten durchgesetzt werden müssen. Daher fordern wir die Landesregierung dazu auf, den beantragten Zugang zu den hier vorhandenen Informationen zu gewähren. Eine Konsequenz aus den Vorgängen rund um die Klimastiftung muss Transparenz sein. Nur wenn nachvollziehbar wird, (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) nur wenn nachvollziehbar wird, welche Treffen zwischen Lobbyakteur/-innen und Politik stattfinden, mit welchen Unternehmen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Stiftung zusammengearbeitet hat und welche Einnahmen und Ausgaben die Stiftung zu verzeichnen hatte, können demokratische Kontrolle und das Vertrauen in die Regierungsarbeit nachhaltig gestärkt werden. Die dafür erforderlichen Auskunftsansprüche sind längst in unserem Landesrecht geregelt. Nun muss die Landesregierung diesen Auskunftsansprüchen nur noch nachkommen. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und David Wulff, FDP)
