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Dr. Heiko Geue

21.03.2023 Sitzungen 8/46

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich kann hier nicht auf alles eingehen, was am 3. März 2023 in der presseöffentlichen gemeinsamen Sitzung von Rechts- und Finanzausschuss in achteinhalb Stunden ausführlich dargestellt und begründet worden ist. Ich möchte aber meiner Verwunderung darüber Ausdruck verleihen, dass nach achteinhalb Stunden presseöffentlicher sachlicher Aufklärung die Kritik immer noch in unsachlicher Art und Weise geäußert wird. Deswegen möchte ich hier noch mal auf drei wesentliche Punkte eingehen. Vorweg möchte ich aber betonen, wir sind an Recht und Gesetz gebunden. Es obliegt nicht der Politik, über steuerrechtliche Sachverhalte zu entscheiden. Dafür ist die Steuerverwaltung da, insbesondere die Finanzämter, und bei Auseinandersetzungen die Finanzgerichte. Zu den drei Punkten: Erstens war die Klima- und Umweltschutzstiftung MV zu keinem Zeitpunkt gemeinnützig. Damit war eine quasi automatische Befreiung von der Schenkungssteuerpflicht nicht gegeben. Das zuständige Finanzamt Ribnitz-Damgarten musste im Festsetzungsverfahren deswegen prüfen, ob Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen. Es hat dazu die Steuerabteilung des Finanzministeriums als Fachaufsicht eingebunden. In Fällen von solch grundsätzlicher Bedeutung ist das üblich. Zur Prüfung der Steuerbefreiung gehört zum einen der Nachweis, dass die finanziellen Zuwendungen ausschließlich dem Klimaschutz und dabei nur den Zwecken des Landes dienen dürfen. Das war aber laut Satzung nicht gegeben. (Zuruf von Horst Förster, AfD) Laut Satzung ist nicht ausgeschlossen, dass finanzielle Zuwendungen auch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt werden können. Und die Stiftung kann auch im großen weiten Ostseeraum tätig werden. Grundvoraussetzung für eine mögliche Steuerbefreiung war darüber hinaus die Vorlage einer klaren Zweckbestimmungsvereinbarung für die Zuwendungen, und zwar zum Zeitpunkt der Zuwendung zwischen dem Zuwender, also der Nord Stream 2 AG, und der Stiftung. Es stellt sich doch die Frage, warum zum jeweiligen Zeitpunkt der beiden Zustiftungen keine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der Stiftung vorlag. Die Stiftung hat trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamts monatelang keine Vereinbarung vorgelegt, (Daniel Peters, CDU: Kein einziges Mal!) aber immer wieder auf eine Entscheidung des Finanzamts gedrängt. Erst im August 2022 wurde lediglich eine am 10. August 2022 von der Nord Stream 2 AG unterschriebene Erklärung vorgelegt. Zu spät! Um es noch einmal klar zu sagen, bei der Schenkungssteuer handelt es sich um eine Stichtagsteuer. Eine nachträgliche Erklärung reicht dem Finanzamt für die Steuerbefreiung nicht aus. Die Nord Stream 2 AG hätte gegenüber der Stiftung bereits zu den jeweiligen Stichtagen der Schenkungen den ausschließlichen Zweck der Verwendung klar kommunizieren müssen. Nur so wäre die Stiftung angesichts der an dieser Stelle unbestimmten Stiftungssatzung rechtlich – darum geht es –, rechtlich daran gehindert gewesen, zwischen dem 8. Februar 2021 und dem 10. August 2022 die Gelder für etwas anderes als den Klimaschutz zu verwenden. Darauf kam es im Festsetzungsverfahren des Finanzamts an. Aus welchen Gründen auch immer ist das unterblieben. Die Stiftung hat gegen den Steuerbescheid des zuständigen Finanzamts am 26. September 2022 Klage vor dem Finanzgericht in Greifswald eingereicht. Sie geht weiterhin von einer Steuerfreiheit aus. Es obliegt jetzt allein dem Gericht, nicht der Politik, eine abschließende Beurteilung vorzunehmen. Zweitens. Kommen wir zu den Abläufen im Finanzamt Ribnitz-Damgarten! Die Mitarbeiterin des Finanzamts hat die Steuererklärung zu einem Zeitpunkt verbrannt, (Zuruf von Marc Reinhardt, CDU) als die Kopien der Erklärung bereits seit Wochen im Finanzamt vorlagen. Nehmen Sie das bitte einmal zur Kenntnis! (Zuruf von Daniel Peters, CDU) Nach der Befragung im Landtag am 7. April 2022 (Zuruf von Daniel Peters, CDU) hat sich das Finanzministerium beim zuständigen Finanzamt nach dem Stand der Verfahren erkundigt. Als daraufhin mitgeteilt wurde, dass die Steuererklärungen der Stiftung zwischen den Finanzämtern verloren gegangen waren, hat das Finanzministerium schnell reagiert und die interne Revision in die Finanzämter geschickt, um den Vorfall aufzuklären. Bereits Ende April lag der Bericht vor. Nachdem die Mitarbeiterin gegenüber dem Vorsteher am 26. April 2022 zugegeben hatte, die Erklärungen nach wiederholtem Suchen doch bei sich gefunden und in einer Panikreaktion verbrannt zu haben, hat der Vorsteher nicht nur am 2. Mai 2022 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, er ist darüber hinaus auch persönlich am 3. Mai 2022 zur Staatsanwaltschaft Stralsund gefahren und hat vor Ort Strafanzeige gestellt, weil es wichtig war, herauszufinden, was da passiert ist. Die Staatsanwaltschaft hat ermittelt, dass die Vernichtung eine Panikreaktion der Mitarbeiterin war. Wir haben es doch gehört im gemeinsamen Ausschuss. Sie hat die Erklärung erst bei sich gefunden, nachdem sie dem Vorsteher schriftlich bestätigt hatte, dass die Erklärungen nicht bei ihr seien. Nach den durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist durch die Vernichtung der Originalunterlagen letztlich keine Beeinträchtigung der steuerlichen Prüfung erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hat auch keine Ansatzpunkte auf eine politische Einflussnahme gefunden. Was soll also dieses seit Wochen aufgeführte Politiktheater? (Zuruf von Daniel Peters, CDU) Das Strafverfahren wurde am 20. September 2022 nach Zahlung einer Geldauflage durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Das Disziplinarverfahren wurde am 4. Oktober 2022 wieder aufgenommen. Meine Damen und Herren, die Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern ist gut organisiert und aufgestellt. Und, Herr Domke, es stimmt nicht, dass ich das nicht gesagt hätte am 28. Februar. Ich hatte davor keine Möglichkeiten, vollumfänglich zum Fall Aufklärung zu betreiben. (Zuruf von Marc Reinhardt, CDU) Ich habe das aber auch da schon gesagt: Was hier passiert ist, ist auch nach den Aussagen der Vorsteherinnen und Vorsteher der Finanzämter in der über 30-jährigen Geschichte der Steuerverwaltung M-V ein absoluter Ausnahmefall. (Zuruf von Dr. Harald Terpe, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass der Vorfall nur durch Offenbarung der Mitarbeiterin überhaupt aufgeklärt werden konnte. Sie trägt für ihre Fehler jetzt die Konsequenzen. Ich würde mich sehr freuen – auch, Herr Domke, ich fand das nicht gut, was Sie eben gesagt haben, das war fast so ein bisschen Hanni und Nanni und so ein bisschen Lustigmachen über die Mitarbeiterin –, (Zuruf von Marc Reinhardt, CDU) ich hoffe, dass Sie es gar nicht so gemeint haben. (René Domke, FDP: Es ging darum, dass ich …) Aber es ist bei mir so auch ein bisschen angekommen. Ich finde, wir müssen uns hier auch gemeinsam – so habe ich Sie auch verstanden, dass Sie das auch machen wollen –, ich stehe auf jeden Fall vor der Steuerverwaltung. Ich denke auch, dass Sie es machen wollen, und ich würde uns das allen weiter wünschen. Und ich würde vor allen Dingen mich sehr freuen, wenn im Weiteren die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterin gewahrt werden könnten. (Zurufe von Daniel Peters, CDU, und Marc Reinhardt, CDU) Drittens. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Viertens zum Steuergeheimnis, meine Damen und Herren: (Zuruf von Marc Reinhardt, CDU) Die Stiftung hat eine vollumfängliche Befreiung vom Steuergeheimnis zum Schenkungssteuerfall – zum Schenkungssteuerfall, nicht zu allem –, zum Schenkungssteuerfall bis zum 28. Februar 2023 nicht erteilt. Das Steuergeheimnis ist durch Bundesrecht geschützt. Gemäß Paragraf 30 Abgabenordnung müssen alle Informationen geschützt werden, die der Steuerverwaltung in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind. Das Steuergeheimnis ist das Gegenstück zu den weitreichenden Offenbarungspflichten des Steuerpflichtigen. Und zum Glück, Frau Oehlrich, Sie sind hier Abgeordnete des Hohen Hauses, aber Sie entscheiden nicht darüber, wem das Steuergeheimnis zusteht und wem nicht. (Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Was ist denn mit den 16 Ausnahmetatbeständen in dem 30 Abgabenordnung?) Ein zwingendes öffentliches Interesse zur Offenbarung des Steuergeheimnisses ist gegen den Willen, ist gegen den Willen des Besteuerten nur in sehr engen Fällen gegeben, wie zum Beispiel bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, bei schweren Wirtschaftsstraftaten oder zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen. Ein vergleichbarer Fall liegt, lag hier nicht vor. Verstöße gegen das Steuergeheimnis sind strafbar und können mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Die Stiftung hat von ihrem Recht – das ist ihr Recht – Gebrauch gemacht und verhindert, dass die Dinge, die sie nicht in der Öffentlichkeit offenbaren wollte, vom Finanzministerium kommuniziert werden durften. Was würden Sie sagen, wenn das Ministerium dagegen verstoßen hätte? Stellen Sie sich einmal vor, es wäre Ihre Steuererklärung, von der behauptet würde, sie sei von öffentlichem Interesse. (Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Es geht hier nicht um personenbezogene Daten.) Wo fängt das an, wo hört es auf, Frau Oehlrich, wirklich? Selbstverständlich galt das Steuergeheimnis auch im Kabinett und gegenüber der Ministerpräsidentin. Ich habe die Ministerpräsidentin nicht informiert. Warum auch? Das Besteuerungsverfahren ist durch die verbrannten Steuererklärungen nicht beeinträchtigt worden, (Zuruf von Sebastian Ehlers, CDU) wie es die Staatsanwaltschaft bestätigt hat. (Zuruf von Sebastian Ehlers, CDU) Gegen den „Cicero“, kann ich sagen, (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) gehen wir presserechtlich vor. (Sebastian Ehlers, CDU: Dann hätten Sie ja danach Frau Schwesig auch nicht informieren dürfen.) Da werden wir sehen, was dabei rauskommt. (Zuruf von Sebastian Ehlers, CDU) Meine Damen und Herren, das Finanzministerium hat die Stiftung zweimal um vollumfängliche Befreiung vom Steuergeheimnis gebeten, einmal am 11. Mai 2022, im Nachgang auf eine Bitte aus dem Finanzausschuss, und ein zweites Mal am 23. Februar 2023. Antwort vom 25. Mai 2022, also nachdem wir das erste Mal gefragt haben, ich zitiere aus dem Schreiben der Stiftung: „Eine ,vollumfängliche Zustimmung zur Offenbarung geschützter Daten gemäß § 30 Abs. 2 Nummer 3 AOʻ wird nicht erteilt …“ Erst am 28. Februar 2023 hat das Finanzministerium eine vollumfängliche Befreiung für das Schenkungssteuerverfahren von der Stiftung erhalten. Davor gab es zu verschiedenen Anlässen lediglich punktuelle Befreiungen. Daher musste die gesamte Kommunikation bis zum 28. Februar 2023 am Steuergeheimnis ausgerichtet werden. Das haben wir getan. Das Finanzministerium hat dem Finanz- und Rechtsausschuss gestern noch mal eine ausführliche Darlegung des Abwägungsprozesses zum Steuergeheimnis zukommen lassen, damit Sie sich da auch selber noch mal eine Meinung zu bilden können. Meine Damen und Herren, ich begrüße die Ausweitung des Untersuchungszeitraums des Untersuchungsausschusses. Dadurch und durch die endlich erteilte Befreiung zum Steuergeheimnis ist es möglich, dass Sie sich durch Aktenstudium selbst ein Bild davon machen können, wie sich die Meinungsbildung im Finanzamt und in der Steuerabteilung des Finanzministeriums zum Steuerfall entwickelt hat, ohne dass politisch Einfluss genommen wurde. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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