Horst Förster
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Barlen, Sie und Glaubwürdigkeit, das ist wie geröstete Schneebälle. (Beifall und Heiterkeit vonseiten der Fraktion der AfD) Sie fordern Sachlichkeit ein, beschimpfen das Plenum und bewerfen uns noch mit Schmutz. Das ist genau das Gegenteil. Sie sind die Inkarnation der Unsachlichkeit, das haben wir oft genug hier erlebt. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Zum Umgang mit der Stiftung – das ist ein sehr weites Feld, das wissen wir. Die Stiftung beschäftigt uns seit Monaten. Ich will mich jetzt in meinem Beitrag zunächst und alleine mit der Problematik einer Auflösung der Stiftung befassen. (Zuruf vonseiten der Fraktion der AfD: Was, sachlich?!) Das Projekt „Auflösung der Klimastiftung“ befindet sich in der Vorbereitung eines von der Ministerpräsidentin geplanten Rechtsbruchs. Dieses Projekt ist nicht nur ein Anschlag gegen die Klimastiftung, sondern ein Anschlag gegen das Stiftungswesen generell und damit auch gegen den Rechtsstaat, (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) denn die Stiftung ist nicht rechtskonform auflösbar, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Das sollte eigentlich jedem Mitglied dieses Hauses aufgrund der bisher dazu geführten Debatten klar geworden sein. Die vom Landtag einstimmig beschlossene Stiftung war die Reaktion auf die rechtswidrigen und demütigenden Sanktionsandrohungen der USA gegen Nord Stream 2. Mit ihr gelang es, die Sanktionen zu umgehen und die Pipeline zu Ende zu bauen. Möglich war dies, weil die Stiftung nicht unter die Sanktionen fiel und die Stiftung rechtskonform einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichtete, der satzungsgemäß zur Fertigstellung der Pipeline beitrug. Die Konstruktion der Stiftung – Klima- und Umweltschutz als dauerhafter Zweck und ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als zeitweiliger Nebenzweck – ist rechtlich vollkommen in Ordnung. Die Stiftung wurde folglich auch von der damaligen CDU-Justizministerin als Stiftungsaufsicht, und ich denke, nach sorgfältiger Prüfung, anerkannt. Der satzungsgemäße Zweck der „Stiftung Klima- und Umweltschutz“ wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der wesentliche Grund für die Stiftung darin lag, mit ihr die Sanktionen zu umgehen, denn nicht das im Vordergrund stehende Motiv ist entscheidend, sondern das, was in der Satzung steht und – anders als bei einem Scheingeschäft – auch tatsächlich gewollt war. Danach war und ist dauerhafter Zweck der Stiftung allein der Klima- und Umweltschutz. Die Fertigstellung der Pipeline war ein zeitweiliger Zweck des geschäftlichen Nebenbetriebs. Zwischenzeitlich ist dieser Geschäftsbereich abgewickelt und jeglicher Bezug zu Nord Stream durch die von der Stiftungsaufsicht genehmigte Satzungsänderung vom 4. Juli 2022 gestrichen. Damit ist jeglicher Diskussion über den Stiftungszweck mit auf Nord Stream bezogenen Argumenten definitiv der Boden entzogen. Die weitere Entwicklung ist in der gemeinsamen Erklärung von Landesregierung und Stiftungsvorstand vom 17.05.2022 und mit dem nunmehr konkret angekündigten Rücktritt des Vorstands vorgezeichnet. Die Ministerpräsidentin hält daran fest, nach dem Rücktritt einen sogenannten Auflösungsvorstand einzusetzen, der dann das Ende der Stiftung herbeiführen soll. Das ist – ich wiederhole es – ein offen angekündigter Rechtsbruch und zugleich ein Anschlag gegen das Stiftungswesen überhaupt. Das fängt damit an, dass es einen Auflösungsvorstand überhaupt nicht gibt. Wer auch immer von der Ministerpräsidentin gemäß Paragraf 7 der Satzung zum Vorstand bestellt wird, ist an Weisungen nicht gebunden und hat allein im Interesse der Stiftung zu handeln. Nachdem bisher alle Anträge zur Auflösung der Stiftung beziehungsweise Abberufung des Vorstands im Landtag gescheitert sind, weil auch nach Auffassung der Stiftungsaufsicht die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, geht es jetzt allein darum, ob ein neuer Vorstand eine Auflösung nach Paragraf 12 Absatz 2 der Satzung beschließen kann. Dann muss der Stiftungszweck unmöglich geworden sein oder die Verhältnisse müssen sich derart geändert haben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Zur Begründung beruft sich die Landesregierung auf das Gutachten der Professorin Weitemeyer. Diese hält die Auflösung nicht nur für möglich, sondern sogar für geboten, und begründet dies damit, dass die in der Präambel angestrebte Breitenwirkung der Stiftung durch die Verknüpfung mit dem russischen Angriffskrieg nicht mehr erreichbar sei. Meine Damen und Herren, eine vielleicht politisch vertretbare, aber rechtlich dermaßen dünne Begründung, die exemplarisch für das steht, was man von einem Gefälligkeitsgutachten erwarten kann. Mit keinem Wort setzt sich die Landesregierung mit dem überzeugenden Gegengutachten der Professorin Uffmann auseinander. So ganz überzeugt scheint die Landesregierung zudem selbst nicht von dem Gutachten zu sein, denn danach war der Vorstand sogar zur Auflösung verpflichtet und die Ministerpräsidentin wegen Verweigerung der Auflösung zur Abberufung des Vorstands berechtigt, was ihr dann wohl doch zu riskant war, denn die Abberufenen hätten dagegen erfolgreich klagen können. Ein Weiteres kommt hinzu: Mit der Satzungsänderung, die als Heilung etwaiger Mängel einer Auflösung immer vorgeht, wurde Nord Stream mit allem Drum und Dran aus der Satzung entfernt. Welche Bedeutung dem zukommt, habe ich bereits ausgeführt. Wie danach noch eine Auflösung begründet werden soll, wissen die Götter. Die Landesregierung bleibt jedenfalls bis jetzt jede Begründung dafür schuldig. Interessant ist allerdings, was das Land in der Gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vorstand verbindlich erklärt. Zitatanfang: „Dem Vorstand ist der Aufbau eines gut aufgestellten Teams für die gemeinwohlorientierte Klima- und Umweltschutzarbeit gelungen. Es sind zahlreiche Projekte konzeptioniert, begonnen und umgesetzt worden, die dem langfristigen Stiftungszweck dienen. Gerade die auf Beteiligungsprozesse und akzeptanzfördernde Maßnahmen gerichtete Arbeit trägt zu einer erfolgreichen Energiewende bei …“ Zitatende. Diese Feststellung verträgt sich wohl kaum mit der Behauptung, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheine. Die Ministerpräsidentin hat sich mit ihrer Idee eines Auflösungsvorstands auf einen Irrweg begeben, aus dem sie so schnell wie möglich wieder ausscheren sollte. Es wird sonst nur noch schlimmer. Die Stiftungsaufsicht, also die Justizministerin, hat die Satzungsänderung genehmigt. Die Frage, ob man eine Satzungsänderung bei einem Verein genehmigt und diesen damit stärkt, wenn der Verein nach Recht und Gesetz angeblich längst aufgelöst gehört, kann sich jeder selbst beantworten. Frau Ministerpräsidentin, mit der Genehmigung der Satzungsänderung hat die Justizministerin Ihnen das Spiel vom Auflösungsvorstand endgültig verdorben. Meine Damen und Herren, wir sind noch nicht am Ende dieses offensichtlich nicht zu Ende gedachten Projekts. Die Stiftung ist nicht frei auflösbar, auch nicht durch den Stifter. Sie hat Ewigkeitscharakter und gehört nur sich selbst. Sie ist nur auflösbar, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Daran hat sich der neue Vorstand zu halten. Beschließt er die Auflösung dennoch, machen sich die Vorstandsmitglieder wegen Untreue strafbar. Man kann sie nur dringend davor warnen, die Stiftung leichtfertig aufzulösen. Für die Ministerpräsidentin wird die Luft ebenfalls dünner, denn sie hat mit der Ausrufung eines Auflösungsvorstands deutlich gemacht, was sie erwartet, nämlich einen ihr genehmen Vorstand, der vollstreckt, was sie zu tun nicht wagte, und nicht einen Vorstand, der gesetzestreu prüft, was im Interesse der Stiftung geboten ist. Damit läuft sie Gefahr, sich wegen Anstiftung zur Untreue strafbar zu machen. Dann haben wir noch die Justizministerin, die sich in einer äußerst misslichen Lage befindet. Nach ihrem bisherigen Auftreten im Rechtsausschuss gehe ich davon aus, dass sie genau weiß, dass die Stiftung nicht rechtskonform aufgelöst werden kann. Ihr kommt, wenn die Ministerpräsidentin an ihrem Plan festhält, eine ganz entscheidende Rolle zu. Gegen eine Auflösung durch einen neuen Vorstand gibt es nämlich kein Rechtsmittel, um die Sache vor ein ordentliches Gericht zu bringen. Das Gesetz vertraut darauf, dass die Stiftungsaufsicht die Gewähr dafür bietet, dass wichtige Entscheidungen zur Stiftung nur rechtskonform getroffen werden. Die Justizministerin wird sich also dann zu entscheiden haben, ob sie als Stiftungsaufsicht unabhängig und rechtstreu die Genehmigung eines rechtswidrigen Auflösungsbeschlusses verweigert und damit in einen Konflikt mit der Ministerpräsidentin gerät oder ob sie dieser folgt und eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung riskiert. (Heiterkeit bei Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Meine Damen und Herren, man kann es so zusammenfassen: Putins Angriffskrieg, Nord Stream und alles damit Zusammenhängende und deren politische Bewertung sind das eine, die Stiftung mit ihrem inzwischen abgelegten Nebenbetrieb ist das andere. Beides zu vermischen, geht nicht. Die Frage, ob die Stiftung aufgelöst werden kann, ist allein eine rechtliche Angelegenheit. Die Ministerpräsidentin betreibt die Auflösung allein aus politischen Gründen und beschädigt damit das Stiftungswesen insgesamt, denn wenn sie mit ihrem Projekt Erfolg hat, ist niemand mehr in unserem Land vor politischer Einflussnahme auf Stiftungen sicher. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Man kann es auch so sehen: Die Stiftung ist ein Kind der Ministerpräsidentin, das sie jetzt loswerden will, weil es ihr nicht mehr in den politischen Kram passt und deshalb lästig geworden ist. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Sie sucht die Babyklappe. – Heiterkeit bei Thore Stein, AfD) Nur, so einfach geht das nicht. Die Ministerpräsidentin hat die Stiftung gewollt und sie hat kein Recht, die Stiftung rechtswidrig aufzulösen. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)
