Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Die Fraktion der CDU möchte mit Ihrem Antrag die Landesregierung dazu auffordern, sich mit einer Bundesratsinitiative für einen Gesetzentwurf einzusetzen, der das rechtssichere Speichern von IP-Adressen ermöglicht und dadurch dazu beiträgt, Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Sehr geehrte Kolleg/-innen von der CDU, uns eint das Ziel, Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern und die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen gehören zu den schwersten Straftaten, die es gibt. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Das ist bei Ihnen doch Parteiprogramm.) Was uns trennt, sind die von Ihnen in Ihrem Antrag vorgeschlagenen Mittel. Um es auf den Punkt zu bringen: Die anlasslose Speicherung von IP-Adressen für eine Dauer von sechs Monaten schützt Kinder nicht vor sexuellem Missbrauch und ist auch nicht mit der von Ihnen ins Feld geführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar. Um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern, braucht es Aufklärung, Qualifizierung, altersgerechte Präventionsprogramme und gelebte Schutzkonzepte so- wie die Kooperation aller Akteur/-innen überall dort, wo Kinder und Jugendliche sich aufhalten und betreut werden. Basiswissen über Kinderrechte, insbesondere Beteiligung, Sensibilisierung und Schutz bei Kindeswohlgefährdung (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Ihre Sensibilisierung kennen wir, die Sie vorhaben.) und sexualisierter Gewalt gehören in die Lehrpläne für Jurist/-innen, Mediziner/-innen, Pädagog/-innen und Polizist/-innen. Alle zivilgesellschaftlichen und politischen Ebenen und Kräfte müssen den Einsatz gegen die sexualisierte Gewalt an Kindern zu einem zentralen Thema machen. Organisationen, die Kinder betreuen, tragen dabei eine besondere Verantwortung. Von alledem ist in Ihrem Antrag, sehr geehrte Kolleg/- innen von der CDU-Fraktion, nichts zu lesen. Sie greifen reflexhaft zu mehr Massenüberwachung und meinen, dies auf das letzte Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung stützen zu können: Damit liegen Sie jedoch falsch. In seinem Urteil vom 20. September 2022 in den verbundenen Rechtssachen SpaceNet und Telekom Deutschland hat der Europäische Gerichtshof, und ich zitiere das hier mal wörtlich, entschieden, „dass Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen“. Kurz: Die Vorratsdatenspeicherung ist und bleibt vom Tisch, und das nicht ohne Grund, denn, so der EuGH, die von einer solchen Vorratsdatenspeicherung erfassten Verkehrs- und Standortdaten können Informationen über eine Vielzahl von Aspekten des Privatlebens der Betroffenen enthalten, einschließlich sensible Informationen, wie politische Meinungen, religiöse, philosophische, gesellschaftliche oder andere Überzeugungen sowie den Gesundheitszustand. Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten gespeichert wurden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, ausgeübte Tätigkeiten und auf das soziale Umfeld, in dem sie verkehren. Diese Daten ermöglichen die Erstellung eines Profils der Betroffenen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine ebenso sensible Information darstellt, wie der Inhalt der Kommunikation selbst. Soweit die CDU-Fraktion in Ihrem Antrag nun die gesetzliche Anordnung einer sechsmonatigen Speicherung von IP-Adressen fordert, ist dazu zu sagen, dass der EuGH in der Tat zur Bekämpfung schwerer Kriminalität ausnahmsweise eine Speicherung von IP-Adressen zulässt, allerdings nur solche IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind. Zudem lässt sich die beantragte sechsmonatige Speicherverpflichtung nicht mit dem vom EuGH formulierten Erfordernis einer Speicherung für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum vereinbaren, waren doch schon die Speicherungen nach dem vom EuGH verworfenen Telekommunikationsgesetz nur für bis zu zehn Wochen zulässig. Übrigens hat sich in der Zwischenzeit die Konferenz der Justizminister/-innen mit dem Urteil des EuGH befasst. Die Justizminister/-innen befürworten eine gesetzliche Regelung, die eine rechtssichere, anlassbezogene und jeweils durch richterlichen Beschluss angeordnete Speicherung von Verkehrsdaten ermöglicht. Sie sehen in dem sogenannten Quick-Freeze-Verfahren, bei dem die bei den Telekommunikationsanbietern gespeicherten Daten bei Vorliegen eines Tatverdachts auf richterlichen Beschluss hin umgehend eingefroren und damit gespeichert werden, um Täter/-innen zu identifizieren, eine grundrechtsschonende und verfassungskonforme Lösung, die die bestehenden Ermittlungsinstrumente effektiv ergänzen würde. Dem Antrag der CDU-Fraktion können wir nach alledem nicht zustimmen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
