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Bernd Lange

SPD 27.01.2023 Sitzungen 8/44

Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Werte Gäste! Ich habe immer das dankbare Thema, als letzter Redner zu sprechen. Es ist mir wichtig, dass unsere Beamten gut ausgerüstet sind, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und auch den optimalen Schutz erhalten. Das Distanz-Elektroimpulsgerät – mit dem sogenannten Taser könnte hier ein weiteres Einsatzmittel zur Verfügung gestellt werden, der den Einsatz der Schusswaffe nicht erforderlich werden lassen könnte. Aber auch dieses – nach dem SOG eine Waffe – unter Einsatz obliegt auch hier einer Rechtsgüterabwägung zwischen Abwehr einer unmittelbaren Gefahr und der körperlichen Unversehrtheit des Störers mit dem zweckmäßigsten, mildesten tauglichen Mittel. Bei einem polizeilichen Einsatz ist der Schusswaffengebrauch zu Recht das letzte Mittel zur Bewältigung einer solchen Situation, salopp gesagt, ein nicht rücknahmefähiger Verwaltungsakt. Und jetzt sage ich den meistgehassten Satz von Polizeischülern nach Sachverhaltsschilderung: Prüfen Sie, ob Anwendung Schusswaffe möglich! Und dann geht es los, dann wird diskutiert und auf mehreren Seiten dargelegt, ob oder nicht. Und das ist sehr wichtig. Unsere Kollegen müssen rechtssicher in Bruchteilen von Sekunden entscheiden. Da müssen sie das mit der Muttermilch aufgenommen haben. Aber ich möchte auch nicht verhehlen, der Einsatz von sogenannten Tasern birgt auch für die Beamten, die ihn anwenden, und die zu schützenden Personen eine Gefahr, hier wurde schon oft genug gesagt, wenn dieses Gerät keine Wirkung entfaltet, vielleicht nicht durch die Kleidung dringt oder die Schmerzempfindlichkeit aufgrund eines Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauchs oder einer psychischen Erkrankung irgendwie eingeschränkt wird. Auch kann das beim Einsatz des Pfeffersprays vorkommen. Wir haben oft genug erlebt, dass Personen, die eingemuckst wurden, überhaupt nicht reagiert haben. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass die Aufgaben- und Einsatzbewältigung des Streifendienstes grundlegend sich von der der Spezialeinheiten unterscheidet. Deshalb müssen weitere Gesichtspunkte bei der Bewertung und Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Dazu gehören: für die Aus- und Fortbildung muss ein erheblicher Zeitanteil aufgebracht werden, insbesondere die Beherrschung der sensiblen und komplexen Technik. Weiterhin, der Einsatz von Tasern erfordert ein koordiniertes Vorgehen der Beamten im Team, um Eingriffsalternativen für den Fall einer ausbleibenden Wirkung zu entfalten oder ergreifen zu können, Rettungsketten für den Einsatz sicherzustellen. Daher verfolgen Bundesländer, die den schon eingeführt haben, verschiedene Einsatzstrategien. Es wird zwischen Zwei- und Viermannteams variiert: einmal ein Polizeivollzugsbeamter als Anwender, ein Polizeivollzugsbeamter als sichernder Beamter, weiterhin ein bis zwei Polizeibeamte als Zugriffskräfte und ein Polizeivollzugsbeamter für die Dokumentation. Daraus kann sich bei dem Einsatz von Distanzgeräten, von Tasern, eine erhebliche Bindung von Personalressourcen ergeben, was insbesondere bei kleineren Polizeirevieren problematisch in der Umsetzung sein könnte. Auch könnte, wie schon angeführt, der Einsatz von Tasern bei Personen mit schweren Vorerkrankungen zu schwerwiegenden, nicht vorhersehbaren gesundheitlichen Folgen führen. Auch wurde hier diese Distanz von fünf bis zehn Metern genommen. Ich muss mal sagen als Praktiker oder so was, fünf Meter ist die unterste Distanz, die eine Person mit dem Messer an mich rankommen kann. Da habe ich noch die Chance, ich sage mal so, mit der Schusswaffe das Problem zu lösen. Man darf das nicht unterschätzen. Ein Messer ist eine ganz gefährliche Sache. Im Bundesgebiet existiert derzeit kein einheitliches Bild zum Einsatz mit Tasern. In vier Bundesländern sowie Bremerhaven ist der Einsatz von Tasern teilweise im Streifendienst zugelassen. In vier Bundesländern sowie bei der Bundespolizei werden aktuell Pilotverfahren durchgeführt zur Erprobung von diesen Tasern, unter anderem in Brandenburg. Ein Bundesland hat sich entschlossen, Taser bei geschlossenen Einheiten außerhalb der Bereitschaftspolizei einzuführen. Das war Bayern, wo der Herr von der DPolG gesprochen hat. Ich nehme an, da wird es sich um eine BFE handeln, die mit Tasern ausgerüstet wurde. In sieben Bundesländern erfolgt gegenwärtig kein Einsatz von Tasern im Streifendienst. Im Land Brandenburg wird seit 2021 eine ergebnisoffene Erprobung von Tasern außerhalb von Spezialeinheiten im Wachdienst und in einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei durchgeführt. Wie schon beschrieben, wurde der Arbeitskreis II „Innere Sicherheit“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beauftragt, bis 2023 eine Evaluation stattfinden zu lassen. Die Antwort haben Sie ja gekriegt in der Kleinen Anfrage, Herr Kramer. Wundert mich jetzt, dass Sie jetzt zu dieser Zeit diesen Antrag stellen, anstatt abzuwarten, was die Evaluation gebracht hätte. (Nikolaus Kramer, AfD: Abwarten, abwarten! Abwarten macht die Landesregierung ja schon genug! – Heiterkeit bei Thore Stein, AfD) Zu guter Letzt möchte ich mal sagen, es gab früher einen ganz gepflegten Brauch, dass der, der einen Taser anwendet, auch einmal getasert werden muss. (Nikolaus Kramer, AfD: Bin ich sofort dabei. Wenn du mitmachst, bin ich dabei.) Übrigens kann meine Fraktion sich Ihrem Antrag nicht anschließen. Wir werden diesen ablehnen. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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