Jacqueline Bernhardt
Dem haben wir Rechnung getragen, indem wir ihn berücksichtigt haben. Paragraf 3 des Landesstiftungsgesetzes sieht eben keine allgemeine Informationspflicht/Auskunftsanspruch vor, weil wir die Stiftung auch zu schützen haben. Das Stiftungsgeheimnis ist etwas, was wir als Stiftungsaufsicht auf jeden Fall berücksichtigen müssen, auch als Zeichen an andere Stiftungen. Insofern bitte ich Sie, den eingeschlagenen und vorgeschlagenen Weg einzuschreiten.
