Constanze Oehlrich
Zu den Aufgaben der frühkindlichen Bildung gehört nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 2 KiföG unter anderem die Vermittlung von Kompetenzen in „Werteorientierung und Religiosität“ sowie von „kultursensitiven Kompetenzen“. In der verbindlichen Bildungskonzeption des Sozialministeriums für 0- bis 10-jährige Kinder, die nach dem Paragrafen 3 Absatz 3 KiföG die Grundlage der individuellen Förderung der Kinder in der Kindertagesförderung darstellt, heißt es dazu, ich zitiere: „In der Kindertagesförderung lernen Kinder Werte und Ansichten kennen, die die familiären Moral- und Weltanschauungsvorstellungen erweitern, wodurch eine wichtige Funktion für unsere Demokratie übernommen wird. Interkulturelle und interreligiöse Kompetenz bedeutet heute, dass Kinder die Gelegenheit haben, Vielfalt bewusst wahrzunehmen und Diversität als bereichernden Lernimpuls zu erfahren.“ In der verbindlichen Bildungskonzeption des Sozialministeriums werden für die Kindertagesförderung hinsichtlich der Wertebildung unter anderem die folgenden Ziele definiert, ich zitiere: „Das Kind erfährt sich als angenommen und entwickelt ein Gefühl für seinen persönlichen Wert. … Verschiedenartigkeit wird als Lernimpuls wahrgenommen; die Vielfalt von und Respekt vor anderen Individuen, Nationen und Kulturen wird vermittelt. Das Kind entwickelt ein eigenes Wertesystem, das die Achtung vor dem Leben und der Würde jedes einzelnen Menschen zum Ziel hat.“ Zitatende. Die Grundpfeiler rechtsextremer Kindererziehung stehen dazu in diametralem Widerspruch. Rechtsextreme Kindererziehung lässt sich, so die freie Journalistin Simone Rafael, als eine Mischung aus Rassismus, Antisemitismus, Xenophobie, Nationalismus, Homophobie, völkischem Denken, soldatischen und militaristischen Idealen, der Verherrlichung des Nationalsozialismus, dem Führerprinzip und einer ablehnenden Haltung gegenüber den USA und dem Kapitalismus beschreiben. Danach werden Kinder zu Hass auf alles erzogen, was nicht dem – in Anführungsstrichen – „deutschen Volkskörper“ dient oder dessen als zugehörig definiert wird. Sie lernen, dass Menschen unterschiedlich viel wert sind und dass es deshalb in Ordnung sei, Menschen abzuwerten und zu verletzen. Die Bandbreite dieser Erziehung reicht von einer alltäglichen Hasssprache über Teilnahme am flüchtlingsfeindlichen Nein zum Heimweh-Muss bis hin zum Verbot von Freundschaften mit Kindern mit Migrationsgeschichte oder szeneinternem Mobbing gegen behinderte Kinder. Die Sozialwissenschaftlerin Janna Petersen vom Verein Lola für Demokratie in Mecklenburg-Vorpommern weist zudem auf eine Strategie hin, die wir sehr ernst nehmen müssen. Rechtsextreme Frauen engagieren sich verstärkt im sozialen, vermeintlich unpolitischen Bereich. Das ist gerade dort besorgniserregend, wo Neonazis mit Siedlungsprojekten versuchen, unter sich zu bleiben und lokal eine geschlossene rechtsdominierte Gesellschaft aufzubauen. Diesen Prozess beschreiben die Journalist/- innen Andrea Röpke und Andreas Speit in ihrem Buch „Völkische Landnahme“. Dort wird auch erwähnt, dass Claudia und Torgai K. ihre Kinder zur Heimattreuen Deutschen Jugend schickten, die 2009 wegen ihrer Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus verboten wurde. Vor diesem Hintergrund müssen wir auch den Fall betrachten, den das Verwaltungsgericht Schwerin zu entscheiden hatte. Die Gegend um Lübtheen gehörte zu den ersten, in der sich Neonazis gezielt ansiedelten. Claudia K. ist in der rechtsextremen Szene bestens vernetzt. Ich habe große Zweifel daran, dass sie die ihr anvertrauten Kinder entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung fördern würde. Trotz alledem können nach geltendem Recht, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin, auch die Nähe zur NPD oder die Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene eine Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht rechtfertigen. Das bedeutet, eine gesetzliche Regelung muss her, denn was nutzen der Bildungs- und Erziehungsauftrag des KiföG, wenn wir nicht sicherstellen, dass sie von Personen umgesetzt werden, die die dort beschriebenen Werte teilen?! In dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf schlägt meine Fraktion vor, eine bislang nur für die Träger von Kindertageseinrichtungen geltende Formulierung aus dem Paragrafen 2 Absatz 9 KiföG nun auch für Kindertagespflegeeinrichtungen vorzusehen. Nach Paragraf 18 Absatz 1 Satz 1 KiföG bedarf Kindertagespflege im Sinne des 43 Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch „einer Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe“. Die beantragte neue Fassung des Paragrafen 18 Absatz 1 Satz 2 KiföG soll dann lauten: „Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes gewährleistet ist, die Tagespflegeperson pädagogisch und persönlich geeignet ist sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet“ (Zuruf von Enrico Schult, AfD) „und die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.“ Sowohl in Kindertages- als auch in Kindertagespflegeeinrichtungen wird eine enorm wertvolle Arbeit für unsere Jüngsten und unsere Gesellschaft insgesamt geleistet. Eine gesetzliche Angleichung ist da nur folgerichtig. Liebe Mitglieder der demokratischen Fraktionen, ich denke, uns allen ist eine Kindertagesförderung nach den Werten des Grundgesetzes, sei es in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegeeinrichtungen, ein wichtiges Anliegen. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf und danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
