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Constanze Oehlrich

GRÜNE 25.01.2023 Sitzungen 8/42

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Die Kindertagespflege leistet Großartiges bei der Förderung der Jüngsten unseres Landes. Kindertagespflege bedeutet die altersgemäße Förderung sowie individuelle Wahrnehmung aller Wesenszüge und Fähigkeiten von Kleinstkindern in einem familiären Umfeld. Die Kinder werden in Kleingruppen mit maximal fünf Kindern betreut und haben anders als in einer großen Kindertageseinrichtung eine einzige verlässliche betreuende Bezugsperson. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflegeeinrichtungen finden sich im Kindertagesförderungsgesetz, kurz KiföG. In diesem Gesetz hat das Verwaltungsgericht Schwerin nun eine Regelungslücke aufgetan, die nach Auffassung meiner Fraktion dringend geschlossen werden muss. Kindertageseinrichtungen wie Krippen, Kindergärten und Horte haben nach Paragraf 2 Absatz 9 KiföG die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten. Eine vergleichbare Vorschrift gibt es für Kindertagespflegeeinrichtungen nicht. Aktuell ist es daher rechtlich nicht möglich, Rechtsextremist/-innen und anderen Demokratiefeind/-innen eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zu versagen, ihnen also die entsprechende Erlaubnis zu verweigern oder zu entziehen. Das ist aus Sicht meiner Fraktion nicht akzeptabel. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 24. November 2022 einen Bescheid aufgehoben, mit dem der Landkreis Ludwigslust-Parchim der Klägerin Claudia K. die Erlaubnis zur Kindertagespflege untersagt hatte. Begründet hatte der Landkreis die Versagung der Erlaubnis sowohl mit den Aktivitäten des Ehemanns der Klägerin Torgai K. in der NPD als auch mit dem eigenen Engagement der Klägerin in der örtlichen rechtsextremen Szene. Nach Auffassung des Landkreises stehe einer Tätigkeit der Klägerin als Tagesmutter entgegen, dass eine schädliche ideologische Einflussnahme auf die zu betreuenden Kinder nicht ausgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht Schwerin entschied jedoch, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, von Kindertagespflegepersonen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu verlangen. Weil das Verwaltungsgericht Schwerin den Bescheid des Landkreises Ludwigslust-Parchim aufhob, muss dieser nun erneut über den Antrag der Klägerin entscheiden. Ziel der Förderung von Kindern in Kindertages- und Kindertagespflegeeinrichtungen ist nach Paragraf 1 Absatz 1 KiföG „die individuelle Förderung der Entwicklung eines jeden Kindes und dessen Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Nach Paragraf 1 Absatz 2 KiföG erfüllt die Förderung von Kindern in Kindertages- und Kindertagespflegeeinrichtungen „einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung“. (allgemeine Unruhe – Glocke der Vizepräsidentin)

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