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Jacqueline Bernhardt

25.01.2023 Sitzungen 8/42

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegt vor der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes. (Vizepräsidentin Elke-Annette Schmidt übernimmt den Vorsitz.) Der Anlass, warum wir Ihnen das heute vorlegen, ist eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Gericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2021 entschieden, dass grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für die Auswahlentscheidungen nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes in Rechtsnormen geregelt sein müssen. Bloße Verwaltungsvorschriften wie Beurteilungsrichtlinien reichen eben nicht mehr hierfür aus. Zu den grundlegenden Bestimmungen gehört, dass dienstliche Beurteilungen mit einem Gesamturteil abschließen müssen, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz – die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung – einfließen. Außerdem hat der Gesetzgeber das Beurteilungssystem – Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen – vorzugeben. Weitere Einzelheiten wie etwa der Rhythmus von Regelbeurteilungen, der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale, der Beurteilungsmaßstab oder etwa Vorgaben für die Vergabe der höchsten oder der zweithöchsten Note können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin Rechtsverordnungen überlassen bleiben. Die bisherige Fassung des Paragrafen 6 des Landesrichtergesetzes genügte dieser Rechtsprechung mit den vom Gericht aufgestellten Anforderungen nicht, da diese Vorschrift in Absatz 3 lediglich eine den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gerecht werdende Blankettermächtigung für die oberste Dienstbehörde enthält. Zwar ist eine hinter den genannten Anforderungen zurückbleibende Rechtslage nach der angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsgemäßen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden, die zulässige Dauer oder aber auch nur Kriterien für die Bemessung des Übergangszeitraums sind vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht näher bestimmt worden. Aus unserer Sicht besteht aber unmittelbar gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Mit der Neufassung des Paragrafen 6 würde eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage für dienstliche Beurteilung geschaffen. Paragraf 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 in der Fassung des Entwurfs enthalten die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zwingend vom Gesetzgeber selbst zu treffenden Bestimmungen, wie etwa Regelungen zum Beurteilungssystem oder wie das Gesamturteil sich zusammensetzt. Der neue Absatz 4 enthält eine Ermächtigung des für Justiz zuständigen Ministeriums, sämtliche weitere Einzelheiten des Beurteilungswesens durch Rechtsverordnung zu regeln. Wir setzen damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes um. Das vorliegende Gesetzesvorhaben bot uns zugleich die Möglichkeit, die Gesetzeslage für Richterinnen und Richter an die der Beamt/-innen anzugleichen. So ist eine dem Paragrafen 66 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechende Regelung an geeigneter Stelle, nämlich in Gestalt des neuen Paragrafen 8 Absatz 1a, in das Landesrichtergesetz einzufügen. Nach dieser neuen Bestimmung erhalten nach den Beamt/-innen künftig auch Richter/-innen des Landes die Möglichkeit, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu einer Dauer von insgesamt 10 Jahren oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer Beschäftigungsdauer von mindestens 15 Jahren bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt zu bekommen, sofern dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Hierfür muss aufseiten der Richterinnen und Richter kein bestimmter Grund oder Anlass vorliegen. Schließlich wird die nur für Beamtinnen und Beamte gemäß Paragraf 4 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung geltende Regelung über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsphase beziehungsweise einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auf die Richterinnen und Richter übertragen. Mit den beiden letztgenannten Änderungen tragen wir zur Attraktivität des richterlichen Dienstes im Lande für qualifizierte Nachwuchskräfte bei und auch für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Außerdem soll ein Gleichlauf zu den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen hergestellt werden. Darüber hinaus hat man das Gesetzgebungsvorhaben zum Anlass genommen, das bisherige Landesrichtergesetz mit Blick auf die sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern umfassend zu überarbeiten. Mit diesen Änderungen soll den Vorgaben des Paragrafen 4 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen werden, wonach Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen sollen. Soweit möglich, wurden die bislang ausschließlich männlichen Formen durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt. Soweit es keine geeignete geschlechtsneutrale Form gab, wurden Paarformen gebildet. Und nicht zuletzt soll das Landesrichtergesetz auch neu bezeichnet werden. Es soll zukünftig „Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie über die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ heißen. Zusammengefasst und zum Ende meiner Rede der Einbringung möchte ich zusammenfassen, dass durch das Gesetzesvorhaben der richterliche Dienst im Land Mecklenburg-Vorpommern attraktiver, das Beurteilungsverfahren rechtssicherer und der Gesetzestext sprachlich geschlechtergerecht werden. Daher bitte ich um Zustimmung zur Überweisung und dann auch um eine gute Beratung hier im Landtag. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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