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Horst Förster

AfD 08.12.2022 Sitzungen 8/40

Ja, vielen Dank, Frau Präsidentin! Herr Domke, es ist völlig richtig, man kann ja unterschiedlicher Auffassung sein, das ist sicherlich richtig, aber Sie haben da erst am Schluss gesagt, es ging Ihnen, es kann nur um eine Übergangsregelung gehen. Und da meine ich, auch bei aller Liberalität sollte man da bei den Grundprinzipien bleiben, dass man solche Dinge erst, also dass Bedarf für eine Änderung erst dann besteht, wenn es wirklich zu einer Freigabe im Sinne des Eckpunktepapiers käme. Das ist doch deutlich auch von der Ministerin ausgearbeitet worden, das ist doch absolut zweifelhaft, insbesondere im Hinblick auf EU-Recht. Und deshalb haben wir ja im Grunde viel Zeit hier vertan, darüber zu reden, ob man überhaupt für oder gegen eine Freigabe generell ist, im Erwachsenenbereich. Eigentlich ist das schon das falsche Gleis. Es geht darum, ob ein zwingender Grund besteht, eine Übergangsregelung jetzt zu ändern im Hinblick auf die mögliche Gesetzesänderung. Und das, wenn wir das täten, dann würden wir im Grunde im Recht rumwühlen, viel Unsicherheit schaffen und gegen ein Prinzip, das Recht gilt, solange es gilt, erst, wenn es geändert wird, wird dagegen verstoßen, und das sollten wir sein lassen und damit auch reduzieren. Wir können gerne darüber streiten. Wissen Sie, ich bin der Meinung, das wäre konsequent. Wenn Sie, wenn Sie Drogen freigeben, generell, vielleicht wäre das die beste Abschreckung auch, dann müsste man auch für die Folgen konsequent selbst einstehen. Im privaten Versicherungs…, Krankenversicherungsrecht bestehen Ausschlussklauseln für Suchtkrankheiten. Kann man drüber nachdenken. Dann könnte man ja Stiftungen gründen, aber es ist auch im Grunde ein großes Problem der Solidargemeinschaft, ob die wirklich einstehen muss für selbstverschuldete Sucht. Sucht ist was anderes – die erarbeitet man sich –, als ob man morgen eine Krebserkrankung feststellt. Ich halte das für ein grundsätzliches Problem, über das Sie auch nachdenken können in dem Zusammenhang. Aber nochmals, es besteht kein Bedarf für die Übergangsregelung.

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