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Horst Förster

AfD 08.12.2022 Sitzungen 8/40

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich muss der Justizministerin im Ergebnis und auch in der Begründung weitgehend zustimmen. Wo sie recht hat, hat sie recht. Bei der Stiftungsaufsicht muss man ihr auch zustimmen. Also die GRÜNEN wollen mit ihrem Antrag im Vorgriff auf eine keinesfalls sichere Gesetzesänderung mittels einer Richtlinie zu Paragraf 31a Betäubungsmittelgesetz geltendes Recht beiseiteschieben, ohne dafür zwingende Gründe zu benennen. (Nikolaus Kramer, AfD: Sehr richtig!) Damit offenbaren Sie ein weiteres Mal ein merkwürdiges Rechtsstaatsverständnis. (Nikolaus Kramer, AfD: Sehr richtig!) Die Befürworter einer Cannabisfreigabe bezwecken vor allem eine Entkriminalisierung des Cannabiskonsums so- wie eine Entlastung der Polizei und Justiz und weisen auf die legale Droge Alkohol hin. Es ist jedoch völlig illusorisch zu glauben, dass der illegale Markt durch eine Teillegalisierung ausgetrocknet würde. Im Gegenteil, alle Erfahrungen zeigen, dass eine Legalisierung zu einem höheren Konsum führen würde. Bisher ist es gelungen, den regelmäßigen Konsum auf 1,5 Prozent der Bevölkerung niedrig zu halten. Wir sollten zu den 1,8 Millionen Alkoholabhängigen nicht noch eine große Population von Cannabisabhängigen erzeugen. (Nikolaus Kramer, AfD: Richtig!) Mit mehr Konsum wird auch die Zahl der Konsumenten steigen. Cannabis ist alles andere als harmlos, vor allem für Jugendliche. Die Wirkung ist völlig anders als beim Alkohol. Und was Drogenabhängigkeit und Suchtkrankheit bedeuten und welch zerstörerische Kraft Drogen für die Betroffenen und deren Familien haben, davor darf niemand die Augen verschließen. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Es geht aber hier und heute nicht um die grundsätzliche Freigabe von Cannabis, es geht um die Lockerung bei der Strafverfolgung im Hinblick auf eine geplante Gesetzesänderung. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass die Ampel wild entschlossen ist, dieses Projekt ihres Eckpunktepapiers umzusetzen, so ist es offen – die Justizministerin sagte es bereits –, ob sie das überhaupt kann, denn der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben mit EU-Recht nicht vereinbar ist. Danach verstößt das Vorhaben insbesondere gegen einen sogenannten Rahmenbeschluss von 2004, wonach die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, auch gegen den Besitz von Cannabis mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen vorzugehen. Unabhängig davon würde unser Land damit ein weiteres Mal einen Sonderweg in Europa beschreiten. Nachdem es bereits zum Mekka für illegale Migration geworden ist, würde es damit zum Mekka für Drogenkonsumenten werden. Es ist also überhaupt nicht sicher, dass die Ampel ihr Vorhaben umsetzen kann und es zu einer Freigabe von Cannabis kommen wird. Umso mehr fragt man sich, was sich die GRÜNEN bei ihrem Antrag gedacht haben und ob sie überhaupt in Erwägung gezogen haben, dass sich das Vorhaben der Ampelkoalition möglicherweise gar nicht umsetzen lässt. Paragraf 31a Betäubungsmittelgesetz lässt eine Einstellung des Verfahrens bei Besitz von Cannabis in geringer Menge zum Eigenverbrauch zu. In entsprechenden Richtlinien der Länder liegt die Grenze meist bei 6 Gramm. In Mecklenburg-Vorpommern besteht keine Richtlinie, die Praxis orientiert sich aber ebenfalls an dieser Grenze. Grundsätzlich gilt jedoch die Einzelfallprüfung, wobei auch weitere Umstände zu berücksichtigen sind, zum Beispiel mehrfache Auffälligkeit, die auch im Einzelfall den Verdacht auf einen Handel mit Betäubungsmitteln nahelegen kann. Paragraf 31a eröffnet also den Strafverfolgungsbehörden in Abweichung vom Legalitätsprinzip die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen aus Opportunitätsgründen von einer Strafverfolgung abzusehen. Damit ist und bleibt die Vorschrift eine Kannbestimmung, die jeweils eine Einzelabwägung erfordert. Der Antrag der GRÜNEN, mit dem die Höchstmenge auf 20 bis 30 Gramm angehoben und wiederholte Verstöße als unbedenklich eingestuft werden sollen, wird dieser Vorschrift nicht gerecht und nimmt in unverantwortlicher Weise eine keinesfalls sichere und zudem höchst umstrittene Gesetzesänderung voraus. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Was ich interessant fand, ist, Frau Oehlrich hat ja das Problem der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angesprochen, und das ist wirklich ein Problem, das man hier vertieft betrachten könnte. Diese geringen Unterschiede zwischen 6 und 10 Gramm in der Richtlinie sind ja nichts, was sonst, wie unterschiedlich sonst die Rechtsprechung ist, und da ist aus meiner Sicht, das ist ja schon lange ein Problem, ein großes Rechtsstaatsproblem auch. Ich will mal ein Beispiel deutlich machen: Im Bereich der Steuerhinterziehung kann es passieren – und das waren Fälle nach der Wende –, dass beim gleichen Sachverhalt bei dem einen Gericht mit einer Geldbuße von 100.000, wenn so das Geld da war, das Verfahren eingestellt wurde, und Sie hier bei uns in Mecklenburg-Vorpommern drei Jahre in den Knast gingen. Das sind keine Einzelfälle, da habe ich damals eine wunderbare, da war eine Expertise dazu, wie unterschiedlich das ist. Und das ist auf vielen Gebieten so. Da, wo Sie hier noch eine Einstellung haben oder hier mit einer Geldstrafe wegkommen, kommen Sie woanders, und etwa in Bayern – das wissen die Leute, die mit Strafrecht viel zu tun haben, genau – wird entschieden konsequenter zugegriffen als etwa in …

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