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Jacqueline Bernhardt

08.12.2022 Sitzungen 8/40

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Landesregierung auf dazu, eine Richtlinie zum Anwendungsbereich des Paragrafen 31a Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Cannabisprodukte zu erlassen, nach der bis zum Inkrafttreten der seitens der Bundesregierung geplanten Neuregelung erstens die Menge, bei der die Staatsanwaltschaft in Fällen des Umgangs mit Cannabisprodukten zum Zweck des gelegentlichen Eigenkonsums ohne Vorliegen einer Fremdgefährdung die Verfahren regelmäßig einstellt, von 6 Gramm auf bis zu 20 Gramm erhöht wird und wiederholte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Umgang mit Cannabisprodukten zum Zweck des gelegentlichen Eigenkonsums ohne Vorliegen einer Fremdgefährdung einer Anwendung des Paragrafen 31a Betäubungsmittelgesetz nicht entgegenstehen. Um es vorwegzusagen, als LINKE befürworte ich Überlegungen, Cannabis in bestimmten Bereichen zu legalisieren. Doch jetzt kommt ein Aber: Aber so, wie der Antrag es fordert, kann ich in meinem Rahmen nur dagegensprechen. Laut dem Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken, was ja auch Frau Oehlrich schon erwähnt hatte, obliegt es vor dem Inkrafttreten der geplanten Neuregelung den Strafverfolgungsbehörden der Länder, von der Strafverfolgung abzusehen und die geltenden Opportunitätsvorschriften anzuwenden. Was Sie in Ihrem Antrag aus dem Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken weggelassen haben, was Sie aber heute erwähnt haben, ist, dass dort in diesem Zusammenhang angeregt wurde, um bundeseinheitlich vorzugehen, dass es eine diesbezügliche Abstimmung unter den Bundesländern geben sollte. Und genau das machen wir, Frau Oehlrich. Die 93. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 10. November 2022 hat nach Vorlage des Eckpunktepapiers unter anderem mit Zustimmung von Mecklenburg-Vorpommern beschlossen, den Vorsitzenden des Strafrechtsausschusses zu bitten, einen Erfahrungsaustausch der Länder zur Anwendungspraxis der Regelung des Paragrafen 31a Betäubungsmittelgesetz zu initiieren und auf dieser Grundlage einen umfassenden Katalog von möglichen Kriterien zusammenzustellen. Dieser Erfahrungsaustausch soll jetzt stattfinden. Ein vorhergehender Alleingang Mecklenburg-Vorpommerns, bevor der entsprechende Erfahrungsaustausch der Länder überhaupt initiiert werden konnte, käme jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zur Unzeit und würde unter anderem dem Beschluss der JUMIKO nicht gerecht werden. Zu einer Richtlinie mit der Anhebung auf 20 Gramm gibt es aktuell aus diesem Grund keinen Anlass. Sehr geehrte Damen und Herren, ich gebe folgendes Weiteres zu bedenken: Im hiesigen staatsanwaltschaftlichen Geschäftsbereich ist bewusst von den Regelungen zur Anwendung des Paragrafen 31a Betäubungsmittelgesetz abgesehen worden. Es erfolgt keine schematische Behandlung, vielmehr wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden, ob eine Einstellung nach Paragraf 31a Betäubungsmittelgesetz in Betracht kommt. Nach derzeitiger Praxis ist die Vorschrift grundsätzlich auf Fälle des Besitzes von bis zu 6 Gramm Cannabis beschränkt. Neben der Grammzahl wird zum Beispiel berücksichtigt, ob die beschuldigte Person erstmals straffällig in Erscheinung getreten ist, ob sie erstmalig wegen eines Drogendelikts aufgefallen ist und in welchem Kontext die Betäubungsmittel im Besitz der beschuldigten Person waren. Eine Einstellung bei Fällen des Besitzes von bis zu 6 Gramm Cannabis wird aber grundsätzlich im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht durch die Generalstaatsanwältin sichergestellt. Im Jahr 2018 hat sich die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister bereits mit dieser Thematik befasst und den Tagesordnungspunkt „‚Geringe Menge‘ im Sinne des § 31a BtMG – Festlegung einer einheitlichen Obergrenze bei Cannabisprodukten“ beschlossen, dass unverändert eine bundesweit im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis von Cannabisdelikten im Hinblick auf die sogenannte geringe Menge entsprechend des sogenannten Cannabis-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1994 zu gewährleisten sei. Es ist zudem festgestellt worden, dass die Richtlinien in den Ländern zur geringen Menge uneinheitlich sind. Damit hat sich die JUMIKO im Hinblick auf Cannabisprodukte für eine gemeinsame Obergrenze ausgesprochen, die alle Länder auf 6 Gramm festlegen sollten, und genau an diese Einstellungspraxis halten wir uns in Mecklenburg-Vorpommern und diese wird auch gewährleistet. Auch aus diesem Grund ist die Richtlinie überflüssig. Das ändert nichts an dem Umstand, dass die Landesregierung die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken tendenziell positiv bewertet, allerdings müssen im Rahmen einer möglichen Cannabislegalisierung vorab zwingend rechtliche Fragen geklärt werden. Das betrifft insbesondere die durch die Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Schengener Abkommen und das Einheitsabkommen über Betäubungsmittel. Sie untersagen das Inverkehrbringen von Cannabis außer für Zwecke der Forschung und medizinischen Behandlung. Wie Sie der Presse entnehmen konnten, ist der Gesundheitsminister Herr Lauterbach gerade auf europäischer Ebene unterwegs, um genau diese rechtlichen Fragen zu klären, denn auch die Bundesregierung führt in ihrem Eckpunktepapier ausdrücklich aus, den bestehenden völker- und europarechtlichen Rahmen berücksichtigen zu wollen. Sehr geehrte Damen und Herren, zweitens, die Legalisierung von Cannabis muss ihrerseits auch rechtlich abgesichert sein. Das heißt, sie muss auf einem Gesetz beruhen, und zwar auf einem Bundesgesetz. Sie fordern eine Richtlinie der Landesregierung an die Staatsanwaltschaft zum Umgang mit Paragraf 31a Betäubungsmittelgesetz, und ich sage, die Strafverfolgungspraxis muss sich an bundesrechtliche Vorgaben halten, sie kann und darf diese aber nicht ersetzen. Will man einen anderen Umgang mit Cannabis, dann bitte auf Gesetzeswegen und nicht durch eine Weisung. Auch aus einem dritten Punkt geht es nicht einfach mal so, die Höchstgrenze ohne jegliche Beschränkung zu verändern und zu denken, damit ist alles gut. Cannabis, THC bergen auch gesundheitliche Gefahren in sich. Deshalb sind im Zusammenhang mit der Legalisierung von Cannabis auch der Gesundheitsschutz, der Kinder- und Jugendschutz und die Prävention wichtige Gesichtspunkte bei dem Thema Legalisierung, die da mitgedacht werden müssen, so, wie es gerade auf Bundesebene durch das Eckpunktepapier auch geschieht. Im nächsten Jahr, so Gesundheitsminister Lauterbach, will er einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen, 2024 könne dann die Legalisierung unter Beachtung all dieser wichtigen Gesichtspunkte wie Gesundheitsschutz, wie Kinder- und Jugendschutz, wie der Prävention auf einer gesetzlichen, einer bundesgesetzlichen Grundlage vorliegen. Das ist aus unserer Sicht eben kein Schnellschuss, sondern dann ein hoffentlich gut abgewogenes Konzept zwischen Legalisierung und Gesundheitsschutz. Diese Gesichtspunkte blenden Sie in Ihrem Antrag völlig aus, anders als in dem Gesetzentwurf auf Bundesebene. Sie beschränken noch nicht einmal den Anwendungsbereich auf Erwachsene, sondern es soll generell ein Eigenkonsum bis zu 20 Gramm möglich sein. Ich halte deshalb den Antrag für voreilig und fahrlässig und nicht im Interesse des Kinder- und Jugendschutzes. Meine sehr geehrten Damen und Herren, und trotzdem ist der eingeschlagene Weg der kontrollierten Legalisierung richtig. Würden wir alles so lassen, wie es ist – so der Wunsch der CDU, aus der Presse zu entnehmen –, würden wir nur einen Zustand hinnehmen und nichts verändern. Cannabis würde weiter illegal gerade auch von Jugendlichen konsumiert. Nach den Ergebnissen des Alkoholsurveys 2021 zu Alkohol, Rauchen, Cannabis und Trends der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist der Anteil Jugendlicher im Alter von 12 bis 17 Jahren, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung Cannabis konsumiert haben, von 4,6 Prozent im Jahr 2011 auf 7,6 Prozent im Jahr 2021 angestiegen. Wollen wir wirklich zu einem Umdenken kommen, müssen wir uns vorher Gedanken machen. Das Strafrecht ist aus unserer Sicht nur die Ultima Ratio, also das letzte und schärfste Schwert. Besser ist es doch, wie schon in dem erwähnten Eckpunktepapier, dass Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und vor allem die Prävention mitgedacht werden. Es ist ein Unterschied, ob der Zugang zu Cannabis auf lizenzierte Verkaufsstellen oder Apotheken beschränkt ist oder ob ich einfach mal den vermeintlich straffreien Besitzwert erhöhe. Die rot-rote Landesregierung hat dementsprechend in ihrem Koalitionsvertrag ausdrücklich die Förderung von einer niederschwelligen Suchthilfe und die Präventionsarbeit betont. Neben den gesetzlichen Vorgaben haben wir auch eine Verantwortung insbesondere für die Kinder und Jugendlichen in unserem Land. Präventionsarbeit muss daher in jeglichen Legalisierungsbemühungen mitgedacht werden. Deshalb, liebe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, lassen Sie uns nicht den zweiten Schritt vor dem ersten machen. Die Bundesregierung hat ein Eckpunktepapier vorgelegt, der Gesetzentwurf soll nächstes Jahr kommen und 2024 dann in Kraft treten. Die Landesregierung begrüßt diese allumfassende Vorgehensweise. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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