Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird gemäß Paragraf 29 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes bestraft, wer Betäubungsmittel erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft und Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Cannabis, also Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, Cannabisharz, also das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, und bestimmte Tetrahydrocannabinole (THC) zählen nach der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz zu den Betäubungsmitteln. (Vizepräsidentin Elke-Annette Schmidt übernimmt den Vorsitz.) Das bedeutet, jeglicher Umgang mit Cannabisprodukten ist strafbar. In seiner berühmten Cannabisentscheidung vom 9. März 1994 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Paragraf 29 Absatz 1 BtMG verfassungsgemäß ist. Soweit diese Strafnorm den nicht mit einer Fremdgefährdung verbundenen gelegentlichen Eigenkonsum geringer Mengen von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht, ist sie allerdings nur deswegen verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe oder von Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. Das Absehen von Strafverfolgung in diesen Fällen ist in Paragraf 31a BtMG geregelt. Danach kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen – nein, laut Bundesverfassungsgericht muss sie es sogar –, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge … erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“ Eine stark unterschiedliche Einstellungspraxis in den verschiedenen Bundesländern, insbesondere mit Blick auf die Bemessung der geringen Menge oder der Behandlung von Wiederholungstätern, wäre aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts bedenklich. Die Länder treffe hier „die Pflicht“, ich zitiere, „für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen …, zumal es sich um das den Einzelnen besonders belastende Gebiet der Strafverfolgung handelt. Ein im wesentlichen einheitlicher Vollzug wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden.“ Zitatende. Genau das passiert aber im Moment. Beim Umgang mit Cannabisprodukten beträgt die geringe Menge, bis zu der die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraf 31a BtMG von der Verfolgung absehen kann, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bis zu 6 Gramm, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen bis zu 10 Gramm sowie in Berlin und Bremen bis zu 15 Gramm. Ob ein Absehen von der Verfolgung nach Paragraf 31a BtMG bei Wiederholungstätern infrage kommt, wird in der Praxis ebenfalls unterschiedlich bewertet. Wenn es sich um eine Wiederholungstat handelt, steht dies einem Absehen von der Strafverfolgung nach Paragraf 31a BtMG in Mecklenburg-Vorpommern immer entgegen, in Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland grundsätzlich nicht, in Hamburg und Nordrhein-Westfalen nur im ersten und zweiten Fall nicht und in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg nur dann nicht, wenn ein nur gelegentlicher Konsum vorliegt. Was für ein Flickenteppich! Die heterogene Einstellungspraxis der Bundesländer stuft die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme Nummer 57 „Weniger ist mehr – den Rechtsstaat stärken durch Entkriminalisierung“ als verfassungsrechtlich bedenklich ein. Wie viele andere Fachorganisationen spricht sich die Bundesrechtsanwaltskammer für eine Entkriminalisierung aus und bezeichnet den Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag als eine, ich zitiere, „geeignete Diskussionsgrundlage, weil er einerseits den Gebrauch von Cannabis und Cannabisprodukten durch Volljährige legalisiert, zugleich aber strenge Maßstäbe an den Jugendschutz anlegt und den Handel und den Umgang mit Cannabis strenger staatlicher Kontrolle und Überwachung unterwirft“, Zitatende. Übrigens stammt eben dieser Gesetzentwurf – das will ich hier nicht unerwähnt lassen – aus der Feder des Kollegen Terpe. Auf Bundesebene haben SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in ihrem Koalitionsvertrag die Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften vereinbart. (Sandy van Baal, FDP: Yeah!) Nun hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach ein entsprechendes Eckpunktepapier vorgelegt und der EU-Kommission für eine Vorprüfung übersandt. Danach verfolgt die Einführung einer kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene das Ziel, zu einem verbesserten Jugendschutz und Gesundheitsschutz für Konsument/-innen sowie zur Eindämmung des Schwarzmarktes beizutragen, und ich bin überzeugt, dass das auch gelingen wird. Das Eckpunktepapier sieht vor, ich zitiere, „Cannabis und Tetrahydrocannabinol … werden künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft. Genusscannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf werden vollständig aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in einem gesonderten Gesetz festgelegt. Die Produktion, die Lieferung und der Vertrieb von Genusscannabis werden innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen. Der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum werden straffrei ermöglicht; privater Eigenanbau wird in begrenztem Umfang erlaubt.“ Zitatende. (Zuruf von Thomas de Jesus Fernandes, AfD) Das wird dazu führen, dass der Schwarzmarkt für Cannabis mit all seinen gefährlichen Beimischungen und Verunreinigungen deutlich schrumpfen wird, dass diejenigen Menschen, die regelmäßig Cannabis konsumieren, nicht mehr so hohen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind und dass Cannabisabhängige – ja, die gibt es durchaus – ohne Angst vor Strafverfolgung Beratung und gegebenenfalls therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen können. (Zuruf von Thomas de Jesus Fernandes, AfD) Vor dem Inkrafttreten der geplanten Neuregelungen obliege es, so das Eckpunktepapier weiter, „den Strafverfolgungsbehörden der Länder, von der Strafverfolgung abzusehen und die geltenden Opportunitätsvorschriften (insbes. § 31a BtMG) anzuwenden“. Eine diesbezügliche Abstimmung unter den Ländern werde angeregt. Mit der von Bundesgesundheitsminister Lauterbach angeregten Abstimmung sind die Länder allerdings bislang noch nicht so wahnsinnig weit gekommen. In ihrer Herbstkonferenz haben sich die Justizminister/-innen lediglich darauf verständigt, einen Erfahrungsaustausch der Länder zu initiieren und auf dieser Grundlage einen umfassenden Katalog von möglichen Kriterien für eine Anwendung des Paragrafen 31a Absatz 1 BtMG zusammenzustellen. Nach wie vor kann von einer im Wesentlichen einheitlichen Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften, die das Bundesverfassungsgericht ja in seinem Cannabisurteil gefordert hatte, nicht die Rede sein. Das heißt, nach wie vor werden in Mecklenburg-Vorpommern Menschen wegen einfacher Konsumentendelikte mit Strafverfahren überzogen und verurteilt, mit allen Konsequenzen für ihr weiteres berufliches und privates Leben, und das auf einer nur bedingt tragfähigen Rechtsgrundlage. Hinzu kommt, sobald auf Bundesebene wie geplant der Umgang mit Cannabisprodukten bis zu einer Menge von 20 bis 30 Gramm straffrei gestellt wird, müssen Fälle des Umgangs mit einer geringeren Menge Cannabis, die in unserem Bundesland von Polizei und Staatsanwaltschaften bearbeitet werden, eingestellt werden. Derzeit besteht also die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Polizei und Staatsanwaltschaften in einer ohnehin angespannten Personalsituation für den Papierkorb arbeiten. (Beifall vonseiten der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP) Das will meine Fraktion verhindern, Stichwort „Polizei und Justiz den Rücken stärken“. Daher kommt unsere Forderung, jetzt die Menge an Cannabis zu erhöhen, bis zu der die Staatsanwaltschaften ein Strafverfahren aus Opportunitätsgesichtspunkten einstellen können, genau zum richtigen Zeitpunkt. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP)
