Michael Noetzel
Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, vor Ihnen liegt auf Drucksache 8/1616 diese Beschlussempfehlung zur Änderung des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes. Für die Einzelheiten verweise ich auf den verteilten schriftlichen Bericht. Auch hier möchte ich nur einzelne Punkte hervorheben. Es geht um die Anpassung des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes und weiterer Landesgesetze an das ab 1. Januar 2023 geltende Bundesrecht. Wir haben eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Teilgenommen haben ein Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, eine Vertretung der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie, eine Vertreterin des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen und eine Vertreterin so- wie ein Vertreter der Interessengemeinschaft Betreuungsvereine Mecklenburg-Vorpommern. Nachträglich wurden die kommunalen Spitzenverbände schriftlich angehört. Zentraler Kritikpunkt war der vorgesehene Betrag zur bedarfsgerechten Unterstützung der Betreuungsvereine in Paragraf 4 Absatz 1. Es geht dabei um die Finanzierung der Aufgaben nach Paragraf 15 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz, die sogenannten Querschnittsaufgaben. Demnach sollte die jährliche Unterstützung landesweit 200.000 Euro betragen bei einer jährlichen Dynamisierung in Höhe von 2,3 Prozent. Eine Evaluierung in den Jahren 2023 und 2024 zur Angemessenheit der Unterstützung sowie eine Unterrichtung im Jahr 2025 wurden ebenfalls vorgesehen. Dieser Betrag ist nicht bedarfsgerecht. Nach Auskunft der Sachverständigen und bei einer Unterfinanzierung werde es dazu kommen, dass Betreuungsvereine weniger Fälle annehmen können. Vor diesem Hintergrund, so die Ausführungen in der Anhörung, können dann Aufgaben auf die kommunale Ebene zurückfallen. Deshalb haben wir die kommunalen Spitzenverbände nachträglich gehört. Und auch die Evaluierung der finanziellen Bedarfe der Betreuungsvereine erfolge zu spät, sodass eine wirklich bedarfsgerechte Finanzierung erst mit dem übernächsten Haushalt möglich werde. Kurz gesagt, nach Auffassung der Sachverständigen müsse es hier zu einer besseren Lösung kommen, als es der Gesetzentwurf vorschlägt. Von den Sachverständigen wurde deshalb vorgeschlagen, entweder einen Mindestbetrag in Höhe von 200.000 Euro anzusetzen oder auch einen Querschnittsmitarbeiter je 100.000 Einwohner einzusetzen. Diese Vorschläge fanden Eingang in Änderungsanträge der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Die Fraktion der CDU orientierte sich an dem sächsischen Modell zur Finanzierung mittels eines Grund- und eines Leistungsbetrags. Die Anträge konnten jedoch keine Mehrheit im Ausschuss erzielen, denn die Mehrheit im Ausschuss sah die Festlegung eines Mindestbetrags im Sinne einer vagen Finanzierung als kritisch an und ein vager Betrag sei haushaltsrechtlich nicht umzusetzen. Ein Bevölkerungsschlüssel sei denkbar. Es gebe auch bereits Kalkulationen zu diesem Modell eines Bevölkerungsschlüssels, die jedoch weit über der angesetzten Summe in Höhe von 200.000 Euro lägen. Zu der entscheidenden Frage, was Bedarfsgerechtigkeit in Zahlen ausgedrückt bedeutet, konnten auch die Sachverständigen nichts Konkretes vorbringen. Letztlich waren sich alle einig, dass der im aktuellen Haushalt verankerte Betrag für eine bedarfsgerechte Finanzierung, ich sage einmal, vermutlich nicht ausreichen werde. „Vermutlich nicht ausreichen würde“, das ist eine Kategorie, mit der Gesetzgebung nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, so schnell wie möglich zu ermitteln, wie hoch der notwendige finanzielle Bedarf ist, der dann auch gerecht finanziert werden muss. Der Rechtsausschuss empfiehlt daher mehrheitlich die veränderte Annahme des Paragrafen 4 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes. So soll anerkannten Betreuungsvereinen auf Antrag eine bedarfsgerechte, nicht auf eine jährliche Summe fixierte Unterstützung nach Maßgabe des Haushaltes gewährt werden. Dies bedeutet nicht, dass es zu einer Einschränkung der Bedarfsgerechtigkeit komme. Der Ansatz in Höhe von 200.000 Euro bleibt jedoch zunächst im Haushalt erhalten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Rechtsausschuss weiterhin die Annahme einer Entschließung. Die Landesregierung soll neben Festlegungen zum Wert der Arbeit der Betreuungsvereine damit beauftragt werden, früher als bisher die sich ergebenden finanziellen Mehrbedarfe bis zum 30. September 2023 zu ermitteln. Es soll gewährleistet werden, dass gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten die anerkannten Betreuungsvereine ihre Arbeit fortsetzen können, auch wenn die eingeplanten Haushaltsmittel bis 31. Dezember 2023 nicht ausreichen. Im Ergebnis empfiehlt der Rechtsausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und DIE LINKE, bei Gegenstimmen seitens der Fraktionen der AfD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP die Annahme des Gesetzentwurfes und er empfiehlt die Entschließung. Diesen Empfehlungen schließe ich mich hier gerne an und bitte Sie um Ihre Zustimmung. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
