Prof. Dr. Robert Northoff
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder unseres Parlaments! Werte Gäste! Wir erörtern heute in Zweiter Lesung den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden sowie zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes. Und weil es im Folgenden eben auch um Sprache geht, enthält der Gesetzentwurf in Paragraf 1 die Definition, (Unruhe vonseiten der Fraktion der AfD) dass es bei der Tätigkeit der Übersetzerinnen und Übersetzer (kurz Übersetzende) um die schriftliche Übertragung einer Sprache und bei der Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher (kurz Dolmetschende) um die mündliche Übertragung der Sprache und Gebärdensprache geht. Das ist zunächst mal die Definition. Die kann man so an den Anfang eines Gesetzes so stellen, damit ist das relativ klar. (Torsten Koplin, DIE LINKE: Richtig!) Und ich glaube auch, dass das vernünftig und nachvollziehbar ist. (Zuruf von René Domke, FDP) Die Beeidigung der Gerichtsdolmetschenden ist im vom Bund erlassenen Gerichtsdolmetschergesetz neu geregelt. Unser entsprechendes Landesgesetz bedarf damit der Überarbeitung. Der vorliegende Gesetzentwurf – das haben wir schon gehört – erfolgt nun in Anlehnung an die Vorgaben des Bundes. Die allgemeine Beeidigung betrifft, ist hier betroffen von „Übersetzenden“ und vereinheitlicht damit unsere Qualitätsstandards. So soll eben auch bei den Übersetzenden im Abstand von fünf Jahren eine regelmäßige Überprüfung erfolgen. Ich finde das in Ordnung. Die Sorgen, die wir teilweise im Ausschuss gehört haben, dass man neue Prüfungen machen müsste, sind, glaube ich, geklärt worden, dass auch die Vorlage von Unterlagen reicht. Weitere Sorgen, die erwähnt wurden, war die Frage, muss die Gebärdensprache hier nicht unbedingt abgearbeitet werden. Das hat der Vorsitzende des Ausschusses schon erwähnt. Der Bund hat da ausdrücklich, wie wir nachgeprüft haben, darauf verzichtet. Und wenn es eine solche bundesrechtliche Vorgabe gibt, glaube ich, sollte man dieser dann auch folgen. Zu weiteren einzelnen Details hat der Vorsitzende des Ausschusses ja auch schon Stellung genommen. Wir sollten vielleicht noch kurz etwas auch zur weiteren angesprochenen Änderung sagen. Beim zuständigen Oberlandesgericht, was nämlich für Prüfungen zuständig ist, werden Kosten anfallen, für die bisher noch keine Gebührengrundlagen gegeben sind. Und da dieses Verwaltungsverfahren Personalressourcen binden wird, ist auch die Einführung entsprechender Gebührentatbestände angezeigt. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen ist im Rechtsausschuss dann noch als Zeichen der Wertschätzung und zur Unterstützung des Ehrenamtes eine kleine Entlastung dahin gehend erfolgt, dass die Gebühr für die Einrichtung des Schuldnerverzeichnisses dann nicht entsteht, wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung benötigt wird. Gestatten Sie mir angesichts der Diskussionen, die wir hier jetzt gerade gehört haben, und auch der im Rechtsausschuss vorgebrachten Kritik an einer geschlechtergerechten Sprache noch eine kleine Anmerkung, und damit gehe ich dann auch noch auf die beiden Tischvorlagen 8/1631 und 8/1638 ein. Sprache ist nach meiner Überzeugung nicht nur eine Anhäufung von grammatikalischen Regeln, sondern auch ein Indiz für gesellschaftliche Strukturen. (Torsten Koplin, DIE LINKE: Genau. Das ist der entscheidende Punkt.) Dieser geschärfte Blick auf die Sprache als Gegenstand von Konstruktion und Dekonstruktion stammt nicht von mir, er stammt von Michel Foucault „Die Ordnung des Diskurses“, 1974. Er analysiert nämlich die in der Sprache erkennbaren Sinnzusammenhänge und decodiert dabei insbesondere die damit verbundenen Machtstrukturen. Und eine Sprache, die nur Männer erwähnt, zeigt diese Machtstrukturen, sie ist eben nicht geschlechtergerecht. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Für unser Land gilt im Übrigen darüber hinaus – das ist schon erwähnt worden –, dass wir uns selbst diesbezüglich durch Paragraf 4 Absatz 2 Landesgleichstellungsgesetz und weitere Richtlinien und Leitfäden gebunden haben. Wer die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Amts- und Rechtssprache nur als sprachliche Verkomplizierung ansieht, der vernachlässigt meines Erachtens auch das Grundgesetz: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“, (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Das ist doch kein Nachteil.) Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz. Und ich glaube, wenn man nur Männer benennt (Marc Reinhardt, CDU: Man kann ja beides machen, ’ne? Machen wir ja auch immer.) und nicht Frauen auch benennt, (Zuruf von Marc Reinhardt, CDU) ist das eine Benachteiligung, ja. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Marc Reinhardt, CDU: Das ist doch pure Ideologie.) Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann das Ganze zusammenfassen: Ich bitte um Ablehnung der Änderungsanträge, um Zustimmung zu der vom Rechtsausschuss vorgelegten Fassung dieses Gesetzes. (Marc Reinhardt, CDU: Auf keinen Fall!) Danke schön! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE – Zuruf von Marc Reinhardt, CDU)
